Geldwäschegesetz · Nichtfinanzsektor · Bundesweit

Geldwäsche-Compliance und GwG-Bußgeld­verfahren

Anwalt für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: von der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde über das Auskunftsverlangen bis zur Verteidigung im Bußgeldverfahren. Und für den Aufbau einer Compliance, die der Prüfung standhält.



Geldwäsche von beiden Seiten

Als Strafverteidiger kennen wir Geldwäsche aus Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB: Finanzagenten, Strohmann-Konten, Krypto-Transaktionen, Verdachtsmeldungen der Banken. Dieselben Zahlungsströme, dieselben Behörden und dieselben Typologien begegnen Unternehmen, die das Geldwäschegesetz zu Verpflichteten macht, nur von der anderen Seite: als Pflicht, Kunden zu identifizieren, Risiken zu bewerten und Verdachtsfälle zu melden.
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Prävention

Wer ist Verpflichteter, welche Pflichten gelten, wie sieht eine Risikoanalyse aus, die der Behörde genügt, und wie werden Kunden und wirtschaftlich Berechtigte rechtssicher identifiziert? Wir bauen mit Ihnen eine GwG-Compliance auf, die zu Größe und Risiko Ihres Unternehmens passt.

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Prüfung

Fragebogen, Auskunftsverlangen, Vor-Ort-Prüfung, Anordnung mit Zwangsgeld: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde, prüfen jede Anforderung auf Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit und gestalten die Antwort so, dass sie keine unnötige Angriffsfläche bietet.

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Bußgeldverfahren

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 56 GwG verteidigen wir Unternehmen und Verantwortliche mit den Mitteln des Strafverteidigers: Akteneinsicht, Prüfung der Tatbestände, Einwendungen gegen Bemessung und Bekanntmachung, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vertretung vor dem Amtsgericht.

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Strafverfahren

Wird aus dem Prüfungsbefund ein Vorwurf nach § 261 StGB, etwa weil Geschäftsbeziehungen trotz Warnzeichen fortgeführt wurden, verteidigen wir im Ermittlungsverfahren. Niemand muss dafür die Kanzlei wechseln, und nichts, was im Aufsichtsverfahren gesagt wurde, ist uns unbekannt.


Unsere Leistungen

Klar abgegrenzt, damit Sie nur beauftragen, was Ihr Unternehmen tatsächlich braucht.
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Verpflichteteneigenschaft prüfen

Fällt Ihr Geschäftsmodell unter § 2 Abs. 1 GwG? Wir prüfen Leistungsangebot, Website, Verträge und Kundenstruktur anhand der Rechtsprechung von EuGH und Verwaltungsgerichten und sagen Ihnen, ob und mit welcher Begründung sich die Verpflichteteneigenschaft bestreiten lässt. Eine erste Einordnung liefert unser GwG-Selbsttest.

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GwG-Compliance aufbauen

Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Grundsätze und Verfahren nach § 6 GwG, Identifizierungsprozess für Kunden und wirtschaftlich Berechtigte, Registrierung bei der FIU, Unterrichtung der Mitarbeiter. Risikoangemessen dokumentiert, so dass es der Prüfung standhält.

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Prüfung der Aufsichtsbehörde begleiten

Vom ersten Fragebogen bis zur Vor-Ort-Prüfung: Fristen sichern, Auskunftsverlangen und Anordnungen rechtlich prüfen, Auskunftsverweigerungsrechte wahren, fehlende Maßnahmen vor der Antwort nachholen, Kommunikation mit der Behörde führen.

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Verteidigung im Bußgeldverfahren

Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht: Wir verteidigen gegen Vorwürfe nach § 56 GwG, verhandeln über Einstellung und Bemessung und wehren uns gegen die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 GwG. Zum Beitrag über das Bußgeldverfahren →

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Geschäftsführer & Verantwortliche

Vertretung der handelnden Personen, gegen die neben dem Unternehmen vorgegangen wird: Bußgelder nach §§ 9, 30 und 130 OWiG, Aufsichtspflichtverletzung, gewerberechtliche Folgen. Abgestimmt mit der Vertretung des Unternehmens oder getrennt davon, wenn die Interessen auseinanderfallen.

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Verdachtsmeldung & Strafrecht

Beratung im Einzelfall: Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgeben oder nicht, Informationsverbot gegenüber dem Kunden beachten, Geschäftsbeziehung beenden? Und Verteidigung bei Geldwäschevorwürfen nach § 261 StGB, wenn aus dem Prüfungsbefund ein Ermittlungsverfahren wird.


So läuft eine GwG-Prüfung ab

Und was wir in jeder Phase für Sie tun.
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Anschreiben & Fragebogen

Die Behörde kündigt die Prüfung an und fordert Angaben zu Geschäftsmodell, Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen, Identifizierung und FIU-Registrierung (§ 52 Abs. 1 GwG). Wir sichern die Frist, prüfen die Verpflichteteneigenschaft und planen die Antwort.

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Unterlagen & Anordnung

Nachforderung von Risikoanalyse, Grundsätzen und Kundenakten, bei ausbleibender Antwort Anordnung mit Zwangsgeld (§ 51 Abs. 2 GwG). Wir holen fehlende Maßnahmen nach, bevor wir antworten, und prüfen Anordnungen auf Rechtmäßigkeit.

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Vor-Ort-Prüfung & Feststellungen

Die Behörde darf auch ohne Anlass in den Geschäftsräumen prüfen (§ 51 Abs. 3 GwG) und hält Mängel in einem Prüfbericht fest. Wir bereiten den Termin vor, begleiten ihn und nehmen zu den Feststellungen Stellung.

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Bußgeldverfahren

Anhörung als Betroffener, Bußgeldbescheid, zweiwöchige Einspruchsfrist, Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Bekanntmachung nach § 57 GwG. Hier verteidigen wir mit Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung und Verhandlung über Einstellung und Höhe.


GwG-Compliance-Check zum Festpreis

Für Businesscenter, Händler, Makler und andere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die ihre Pflichten erfüllen wollen, bevor die Behörde fragt. Drei Bausteine, einzeln oder zusammen, zu einem Preis, der vor Beginn feststeht.
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1. Bestandsaufnahme

Verpflichteteneigenschaft, bestehende Maßnahmen, Registrierungsstatus, Kundenstruktur, Lücken. Ergebnis: eine schriftliche Einordnung mit Maßnahmenliste, die Sie auch dann verwenden können, wenn Sie den Rest selbst umsetzen.

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2. Dokumente

Risikoanalyse, interne Grundsätze, Identifizierungs- und Aufzeichnungsprozess, Vorlagen für Kundenakten, Regelung zur Verdachtsmeldung. Auf Ihr Geschäft zugeschnitten, nicht aus dem Baukasten.

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3. Umsetzung & Begleitung

FIU-Registrierung, Unterrichtung der Mitarbeiter, Nachidentifizierung der Bestandskunden, Plan für die jährliche Aktualisierung. Auf Wunsch als Jahrespaket mit Ansprechpartner für Zweifelsfälle, Behördenkontakt und Rechtsänderungen wie die EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027.


Warum erhard.rechtsanwälte

Geldwäsche-Compliance ist bei uns kein Beratungsprodukt neben vielen, sondern die Verlängerung dessen, was wir täglich tun.
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Zahlungsströme technisch verstehen

Kontobewegungen, Krypto-Transaktionen, Blockchain-Analysen und die Datenauswertungen der Ermittler prüfen wir selbst, mit dem Hintergrund von über 17 Jahren Software-Entwicklung. Das hilft bei der Risikoanalyse ebenso wie bei der Verteidigung.

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Der Blick des Verteidigers

Jede Angabe gegenüber der Aufsicht kann im Bußgeldverfahren verwendet werden. Wir denken von Anfang an vom Ende her: Was muss gesagt werden, was darf verweigert werden, was wird nachgeholt, bevor es gesagt wird.

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Beide Seiten, eine Kanzlei

Prävention, Aufsichtsverfahren, Bußgeldverteidigung und Strafverteidigung nach § 261 StGB aus einer Hand. Kein Übergabeverlust, wenn aus der Prüfung ein Verfahren wird.

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Bundesweit, aus München

Die Geldwäscheaufsicht ist Ländersache, die Behörden und ihre Prüfpraxis unterscheiden sich. Wir vertreten vor Aufsichtsbehörden, Bußgeldstellen und Gerichten in ganz Deutschland.

Kostenlose Ersteinschätzung

Schildern Sie uns Ihren Fall – vertraulich und unverbindlich.


Was Sie wissen sollten

Den Kreis der Verpflichteten zählt § 2 Abs. 1 GwG abschließend auf. Neben Banken und Versicherungen gehören dazu Immobilienmakler, Güterhändler wie Autohäuser und Juweliere, Kunsthändler und Kunstvermittler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen. Zu Letzteren zählen Businesscenter, Büroservice-Anbieter und Co-Working-Spaces, sobald sie zu einer Geschäftsadresse weitere Leistungen wie Postannahme, Empfang oder Besprechungsräume erbringen.
Für Banken, Versicherungen und Kryptowerte-Dienstleister ist die BaFin zuständig, für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater die jeweiligen Kammern. Für den übrigen Nichtfinanzsektor, also Güterhändler, Immobilienmakler, Businesscenter und Dienstleister für Gesellschaften, sind nach § 50 Nr. 9 GwG die nach Landesrecht zuständigen Behörden verantwortlich, in den meisten Ländern Regierungen, Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Diese Behörden sind zugleich Bußgeldbehörde. Übersicht der zuständigen Behörden je Bundesland.
Ja. Verpflichtete müssen der Aufsichtsbehörde nach § 52 Abs. 1 GwG Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, auch wenn sie sich selbst nicht für Verpflichtete halten. Wer nicht oder unvollständig antwortet, erhält eine Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. Allerdings dürfen Angaben verweigert werden, die den Auskunftspflichtigen selbst der Gefahr einer Bußgeld- oder Strafverfolgung aussetzen würden. Welche Fragen das betrifft und wie die Antwort gestaltet wird, sollte vor der Rücksendung anwaltlich geklärt werden.
Für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors sieht § 56 GwG bei vorsätzlichen Verstößen Geldbußen bis zu 150.000 Euro und bei leichtfertigen Verstößen bis zu 100.000 Euro vor. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen steigt der Rahmen auf bis zu eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden nach § 57 GwG auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht. Ablauf und Verteidigung im Bußgeldverfahren.
Ja, das ist möglich. Die Geldbuße kann gegen die Gesellschaft nach § 30 OWiG und zugleich gegen die handelnden Personen festgesetzt werden, die nach § 9 OWiG für das Unternehmen tätig werden. Wer als Geschäftsführer die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, riskiert zusätzlich ein Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG. Wiederholte Verstöße können außerdem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit infrage stellen.
Die Aufsichtsprüfung ist ein Verwaltungsverfahren, das in ein Bußgeld münden kann, nicht in eine Strafe. Stößt die Behörde aber auf Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten, meldet sie diese an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, und die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einleiten. Für den Verpflichteten selbst wird es kritisch, wenn er trotz deutlicher Warnzeichen Geschäftsbeziehungen fortgeführt und Zahlungen angenommen hat: Dann steht der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 StGB im Raum. An dieser Schnittstelle arbeiten wir als Strafverteidiger.
Den GwG-Compliance-Check bieten wir zum Festpreis an, der sich nach Größe und Kundenstruktur des Unternehmens richtet und vor Beginn feststeht. Die Begleitung einer laufenden Prüfung und die Verteidigung im Bußgeldverfahren rechnen wir nach Vereinbarung ab. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Leistung Ihr Unternehmen tatsächlich braucht, und nennen den Preis.