Anwalt für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: von der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde über das Auskunftsverlangen bis zur Verteidigung im Bußgeldverfahren. Und für den Aufbau einer Compliance, die der Prüfung standhält.
Wer ist Verpflichteter, welche Pflichten gelten, wie sieht eine Risikoanalyse aus, die der Behörde genügt, und wie werden Kunden und wirtschaftlich Berechtigte rechtssicher identifiziert? Wir bauen mit Ihnen eine GwG-Compliance auf, die zu Größe und Risiko Ihres Unternehmens passt.
Fragebogen, Auskunftsverlangen, Vor-Ort-Prüfung, Anordnung mit Zwangsgeld: Wir übernehmen die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde, prüfen jede Anforderung auf Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit und gestalten die Antwort so, dass sie keine unnötige Angriffsfläche bietet.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 56 GwG verteidigen wir Unternehmen und Verantwortliche mit den Mitteln des Strafverteidigers: Akteneinsicht, Prüfung der Tatbestände, Einwendungen gegen Bemessung und Bekanntmachung, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vertretung vor dem Amtsgericht.
Wird aus dem Prüfungsbefund ein Vorwurf nach § 261 StGB, etwa weil Geschäftsbeziehungen trotz Warnzeichen fortgeführt wurden, verteidigen wir im Ermittlungsverfahren. Niemand muss dafür die Kanzlei wechseln, und nichts, was im Aufsichtsverfahren gesagt wurde, ist uns unbekannt.
Fällt Ihr Geschäftsmodell unter § 2 Abs. 1 GwG? Wir prüfen Leistungsangebot, Website, Verträge und Kundenstruktur anhand der Rechtsprechung von EuGH und Verwaltungsgerichten und sagen Ihnen, ob und mit welcher Begründung sich die Verpflichteteneigenschaft bestreiten lässt. Eine erste Einordnung liefert unser GwG-Selbsttest.
Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Grundsätze und Verfahren nach § 6 GwG, Identifizierungsprozess für Kunden und wirtschaftlich Berechtigte, Registrierung bei der FIU, Unterrichtung der Mitarbeiter. Risikoangemessen dokumentiert, so dass es der Prüfung standhält.
Vom ersten Fragebogen bis zur Vor-Ort-Prüfung: Fristen sichern, Auskunftsverlangen und Anordnungen rechtlich prüfen, Auskunftsverweigerungsrechte wahren, fehlende Maßnahmen vor der Antwort nachholen, Kommunikation mit der Behörde führen.
Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht: Wir verteidigen gegen Vorwürfe nach § 56 GwG, verhandeln über Einstellung und Bemessung und wehren uns gegen die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 GwG. Zum Beitrag über das Bußgeldverfahren →
Vertretung der handelnden Personen, gegen die neben dem Unternehmen vorgegangen wird: Bußgelder nach §§ 9, 30 und 130 OWiG, Aufsichtspflichtverletzung, gewerberechtliche Folgen. Abgestimmt mit der Vertretung des Unternehmens oder getrennt davon, wenn die Interessen auseinanderfallen.
Beratung im Einzelfall: Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgeben oder nicht, Informationsverbot gegenüber dem Kunden beachten, Geschäftsbeziehung beenden? Und Verteidigung bei Geldwäschevorwürfen nach § 261 StGB, wenn aus dem Prüfungsbefund ein Ermittlungsverfahren wird.
Die Behörde kündigt die Prüfung an und fordert Angaben zu Geschäftsmodell, Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen, Identifizierung und FIU-Registrierung (§ 52 Abs. 1 GwG). Wir sichern die Frist, prüfen die Verpflichteteneigenschaft und planen die Antwort.
Nachforderung von Risikoanalyse, Grundsätzen und Kundenakten, bei ausbleibender Antwort Anordnung mit Zwangsgeld (§ 51 Abs. 2 GwG). Wir holen fehlende Maßnahmen nach, bevor wir antworten, und prüfen Anordnungen auf Rechtmäßigkeit.
Die Behörde darf auch ohne Anlass in den Geschäftsräumen prüfen (§ 51 Abs. 3 GwG) und hält Mängel in einem Prüfbericht fest. Wir bereiten den Termin vor, begleiten ihn und nehmen zu den Feststellungen Stellung.
Anhörung als Betroffener, Bußgeldbescheid, zweiwöchige Einspruchsfrist, Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, Bekanntmachung nach § 57 GwG. Hier verteidigen wir mit Akteneinsicht, Tatbestandsprüfung und Verhandlung über Einstellung und Höhe.
Verpflichteteneigenschaft, bestehende Maßnahmen, Registrierungsstatus, Kundenstruktur, Lücken. Ergebnis: eine schriftliche Einordnung mit Maßnahmenliste, die Sie auch dann verwenden können, wenn Sie den Rest selbst umsetzen.
Risikoanalyse, interne Grundsätze, Identifizierungs- und Aufzeichnungsprozess, Vorlagen für Kundenakten, Regelung zur Verdachtsmeldung. Auf Ihr Geschäft zugeschnitten, nicht aus dem Baukasten.
FIU-Registrierung, Unterrichtung der Mitarbeiter, Nachidentifizierung der Bestandskunden, Plan für die jährliche Aktualisierung. Auf Wunsch als Jahrespaket mit Ansprechpartner für Zweifelsfälle, Behördenkontakt und Rechtsänderungen wie die EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027.
Kontobewegungen, Krypto-Transaktionen, Blockchain-Analysen und die Datenauswertungen der Ermittler prüfen wir selbst, mit dem Hintergrund von über 17 Jahren Software-Entwicklung. Das hilft bei der Risikoanalyse ebenso wie bei der Verteidigung.
Jede Angabe gegenüber der Aufsicht kann im Bußgeldverfahren verwendet werden. Wir denken von Anfang an vom Ende her: Was muss gesagt werden, was darf verweigert werden, was wird nachgeholt, bevor es gesagt wird.
Prävention, Aufsichtsverfahren, Bußgeldverteidigung und Strafverteidigung nach § 261 StGB aus einer Hand. Kein Übergabeverlust, wenn aus der Prüfung ein Verfahren wird.
Die Geldwäscheaufsicht ist Ländersache, die Behörden und ihre Prüfpraxis unterscheiden sich. Wir vertreten vor Aufsichtsbehörden, Bußgeldstellen und Gerichten in ganz Deutschland.
Schildern Sie uns Ihren Fall – vertraulich und unverbindlich.