29. Oktober 2026 15 Min. Lesezeit

EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) ab 10. Juli 2027: Was sich für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors ändert

EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) ab 10. Juli 2027: neuer Verpflichtetenkreis, Sorgfaltspflichten, Bargeldgrenze 10.000 Euro, Sanktionen. Was jetzt zu tun ist.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) ab 10. Juli 2027: Was sich für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors ändert

Am 10. Juli 2027 wird die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Zum ersten Mal regelt dann eine Verordnung und nicht mehr eine Richtlinie, wer zur Geldwäscheprävention verpflichtet ist, welche Sorgfaltspflichten gelten und wie viel Bargeld ein Unternehmen noch annehmen darf. Für Businesscenter, Immobilienmakler, Autohäuser, Juweliere, Edelmetallhändler und Galerien ändert sich damit die Rechtsgrundlage ihrer Compliance. Parallel dazu hat das Bundesfinanzministerium nach übereinstimmenden Presseberichten vom 26. bis 29. Oktober 2026 einen Referentenentwurf für ein „Geldwäschebekämpfungsgesetz“ (GwBG) in die Ressortabstimmung gegeben, das das Geldwäschegesetz (GwG) zum selben Stichtag ablösen soll. Der Entwurfstext ist bislang nicht veröffentlicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors ändert und was Sie heute schon vorbereiten können.

Das EU-Paket im Überblick

Die Europäische Union hat im Juni 2024 ein Paket aus drei Rechtsakten verabschiedet, das die Geldwäschebekämpfung neu ordnet.

Die Verordnung (EU) 2024/1624 ist die eigentliche Geldwäscheverordnung, kurz AMLR nach der englischen Bezeichnung Anti-Money Laundering Regulation. Sie wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 9. Juli 2024 in Kraft (Art. 90 Abs. 1 AMLR) und gilt ab dem 10. Juli 2027 (Art. 90 Abs. 2 AMLR). Sie enthält das materielle Pflichtenprogramm von der Verpflichteteneigenschaft bis zur Bargeldobergrenze. Als Verordnung gilt sie unmittelbar. Ein deutsches Umsetzungsgesetz ist dafür nicht nötig und darf von ihr auch nicht abweichen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1640, die sechste Geldwäscherichtlinie (AMLD6), regelt dagegen, was weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bleibt: die Organisation der nationalen Aufsicht, die Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die Transparenzregister und den Sanktionsrahmen. Sie ist bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen (Art. 78 AMLD6). Die bisherige Richtlinie 2015/849 wird zu diesem Datum aufgehoben.

Die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) mit Sitz in Frankfurt am Main. Die AMLA hat ihre Tätigkeit am 1. Juli 2025 aufgenommen. Sie erarbeitet technische Standards und Leitlinien, die den Verordnungstext konkretisieren, und wird ab 2028 rund 40 Kredit- und Finanzinstitute mit hohem Risiko direkt beaufsichtigen (Art. 13 AMLA-VO). Das erste Auswahlverfahren dafür beginnt bis zum 1. Juli 2027. Für den Nichtfinanzsektor ändert sich an der Zuständigkeit nichts. Businesscenter, Makler, Händler und Galerien bleiben bei den nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland also bei den Landesbehörden und Kammern.

Wer ab 2027 Verpflichteter ist

Art. 3 AMLR zählt die Verpflichteten abschließend auf. Neben den Kredit- und Finanzinstituten (Art. 3 Nr. 1 und 2 AMLR) nennt Art. 3 Nr. 3 AMLR die Unternehmen und Berufe des Nichtfinanzsektors. Dazu gehören:

  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchhalter (lit. a),
  • Notare und Rechtsanwälte bei bestimmten Katalogtätigkeiten (lit. b),
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften (lit. c),
  • Immobilienmakler, auch bei der Vermietung, wenn die monatliche Miete unabhängig vom Zahlungsmittel mindestens 10.000 Euro beträgt (lit. d),
  • Personen, die regelmäßig oder hauptberuflich mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln (lit. e, Anhang V),
  • Personen, die regelmäßig oder hauptberuflich mit hochwertigen Gütern handeln (lit. f, Anhang IV),
  • Glücksspielanbieter (lit. g),
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler, also Crowdfunding-Plattformen (lit. h),
  • Händler und Vermittler von Kulturgütern einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäusern bei Transaktionen oder verbundenen Transaktionen ab 10.000 Euro (lit. i),
  • Personen, die Kulturgüter und andere hochwertige Güter in Freizonen und Zolllagern aufbewahren, handeln oder vermitteln, ebenfalls ab 10.000 Euro (lit. j),
  • Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (lit. k), Investitionsmigrationsberater (lit. l) und nichtfinanzielle gemischte Holdings (lit. m),
  • Fußballvermittler und Profifußballvereine (lit. n und o), für die die Verordnung erst ab dem 10. Juli 2029 gilt.

Der allgemeine Güterhändler fehlt im EU-Katalog

Die für Deutschland wichtigste Änderung steckt in dem, was in dieser Liste nicht steht. Das heutige GwG erfasst in § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG jeden Güterhändler, vom Autohaus bis zum Möbelhaus, mit Pflichten bei Barzahlungen ab 10.000 Euro, bei Edelmetallen ab 2.000 Euro. Die AMLR kennt diesen allgemeinen Tatbestand nicht. Verpflichtet sind nur noch Händler von Edelmetallen und Edelsteinen sowie Händler hochwertiger Güter im Sinne des Anhangs IV. Dieser Anhang nennt:

  • Schmuck sowie Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von über 10.000 Euro,
  • Uhren im Wert von über 10.000 Euro,
  • Kraftfahrzeuge im Wert von über 250.000 Euro,
  • Luftfahrzeuge im Wert von über 7.500.000 Euro,
  • Wasserfahrzeuge im Wert von über 7.500.000 Euro.

Ein Autohaus, das Fahrzeuge im üblichen Preissegment verkauft, wäre danach nach EU-Recht kein Verpflichteter mehr. Für Juweliere und Uhrenhändler bleibt es dagegen bei der Verpflichteteneigenschaft, sobald sie regelmäßig Stücke über 10.000 Euro verkaufen. Händler hochwertiger Güter trifft zudem eine besondere Meldepflicht. Verkäufe von Kraftfahrzeugen ab 250.000 Euro sowie von Wasser- und Luftfahrzeugen ab 7.500.000 Euro an Kunden für nichtgewerbliche Zwecke sind der FIU zu melden (Art. 74 AMLR).

Ob damit in Deutschland tatsächlich Pflichten wegfallen, ist allerdings offen. Art. 3 AMLD6 erlaubt den Mitgliedstaaten, die Pflichten auf weitere Sektoren zu erstrecken, und verlangt, bestehende Erweiterungen bis zum 10. Januar 2028 an die Kommission zu melden. Deutschland könnte den allgemeinen Güterhändler also national beibehalten. Aus den Presseberichten zum Referentenentwurf des GwBG ergibt sich dazu bislang nichts. Was heute für Güterhändler gilt, haben wir in unserem Beitrag zu Güterhändlern im Geldwäschegesetz zusammengefasst.

Kunsthandel, Immobilienmakler und Dienstleister für Gesellschaften

Für den Kunst- und Kulturgüterhandel ändert sich an der Schwelle wenig. Galerien, Kunsthändler, Auktionshäuser und Vermittler sind ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro verpflichtet, wobei verbundene Transaktionen zusammengerechnet werden. Neu ist die ausdrückliche Einbeziehung von Lagerhaltern und Händlern in Freizonen und Zolllagern. Die heutigen Pflichten für Galerien beschreibt unser Beitrag zum Kunsthandel im Geldwäschegesetz.

Immobilienmakler bleiben Verpflichtete, und zwar für die Kauf- wie für die Mietvermittlung, bei der Miete ab einer Monatsmiete von 10.000 Euro. Das entspricht der heutigen Rechtslage nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 6 GwG. Zu den Maklerpflichten nach geltendem Recht verweisen wir auf unseren Beitrag zu Immobilienmaklern im Geldwäschegesetz.

Dienstleister für Gesellschaften, in Deutschland typischerweise Businesscenter, die Geschäftsadressen, Domizilierung oder Gründungshilfe anbieten, sind ohne jede Schwelle verpflichtet. Jede Begründung einer Geschäftsbeziehung löst die Sorgfaltspflichten aus. Welche Angebote heute die Verpflichteteneigenschaft begründen, erläutert unser Beitrag zu Businesscentern als Verpflichtete nach dem GwG.

Sorgfaltspflichten nach der AMLR neu sortiert

Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden finden sich in Kapitel III der Verordnung. Der Aufbau ähnelt dem heutigen GwG, die Schwellen und einige Details sind aber neu geordnet.

Wann Sorgfaltspflichten ausgelöst werden

Nach Art. 19 Abs. 1 AMLR müssen Verpflichtete ihre Sorgfaltspflichten erfüllen bei

  • der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 Euro, auch wenn sie in mehreren verbundenen Vorgängen durchgeführt wird,
  • der Mitwirkung an der Gründung juristischer Personen, unabhängig vom Wert,
  • einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,
  • Zweifeln an der Richtigkeit früher erhobener Angaben.

Besonderheiten gelten für Barzahlungen. Bei einer gelegentlichen Transaktion, die in bar abgewickelt wird, müssen Verpflichtete ab 3.000 Euro mindestens den Kunden identifizieren und die Identität überprüfen (Art. 19 Abs. 4 AMLR). Für Glücksspielanbieter liegt die Schwelle bei 2.000 Euro (Art. 19 Abs. 5 AMLR). Immobilienmakler erfüllen ihre Sorgfaltspflichten gegenüber beiden Parteien der Transaktion, also gegenüber Verkäufer und Käufer (Art. 19 Abs. 6 AMLR). Die AMLA soll bis zum 10. Juli 2026 technische Standards unter anderem zu den Schwellenwerten erarbeiten (Art. 19 Abs. 9 und 10 AMLR).

Welche Maßnahmen zu treffen sind

Art. 20 AMLR beschreibt den Inhalt der Sorgfaltspflichten: Identifizierung und Überprüfung des Kunden, Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers, Einholung von Informationen zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, kontinuierliche Überwachung sowie Abgleich mit Sanktionslisten und Prüfung auf politisch exponierte Personen. Der Umfang richtet sich nach dem Risiko. Verpflichtete müssen gegenüber der Aufsicht nachweisen können, dass ihre Maßnahmen angemessen sind. Sind in einem Unternehmen natürliche Personen als Angestellte tätig, treffen die Pflichten die juristische Person (Art. 15 AMLR).

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Vereinfachte und verstärkte Sorgfalt

Bei geringem Risiko dürfen Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden (Art. 33 AMLR). Dazu gehört, dass die Überprüfung der Identität bis zu 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung nachgeholt werden darf. Für Businesscenter mit Fernkunden ist das eine Erleichterung, die aber nur bei dokumentiert geringem Risiko greift.

Verstärkte Sorgfaltspflichten sind nach Art. 34 AMLR insbesondere geboten bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko, bei politisch exponierten Personen und bei komplexen oder ungewöhnlichen Transaktionen. Dann sind unter anderem Informationen zur Herkunft der Mittel einzuholen, und die Führungsebene muss der Geschäftsbeziehung zustimmen.

Wirtschaftlicher Eigentümer

Die Schwelle für den wirtschaftlichen Eigentümer liegt künftig bei 25 Prozent oder mehr der Anteile oder Stimmrechte (Art. 52 AMLR). Das heutige GwG spricht in § 3 GwG von mehr als 25 Prozent. Die Verordnung erfasst also zusätzlich die Beteiligung von exakt 25 Prozent. Bei indirekten Beteiligungen werden die Anteile entlang der Beteiligungskette multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die Kommission kann für von den Mitgliedstaaten gemeldete Kategorien mit erhöhtem Risiko eine niedrigere Schwelle bis höchstens 15 Prozent festlegen. Wer heute eine Kundenstruktur mit einer glatten 25-Prozent-Beteiligung dokumentiert hat, muss diese Fälle 2027 neu bewerten.

Die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro

Art. 80 AMLR führt eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen ein. Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur bis zu einem Betrag von 10.000 Euro annehmen oder leisten (Art. 80 Abs. 1 AMLR). Das gilt auch dann, wenn die Zahlung in mehrere Vorgänge aufgeteilt wird, die zusammenhängend erscheinen.

Entscheidend ist der Anwendungsbereich. Die Grenze gilt unabhängig davon, ob jemand Verpflichteter ist. Ein Autohaus, das nach Anhang IV kein Verpflichteter mehr wäre, darf trotzdem keinen Gebrauchtwagen für 12.000 Euro in bar verkaufen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen (Art. 80 Abs. 2 AMLR). Ausgenommen sind Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit handeln, sowie Zahlungen in den Räumen von Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern (Art. 80 Abs. 4 AMLR). Die Sanktionen für Verstöße regelt das nationale Recht (Art. 80 Abs. 5 AMLR).

Für Deutschland bedeutet das einen Systemwechsel. Bislang ist Bargeld oberhalb von 10.000 Euro nicht verboten, sondern löst lediglich Sorgfaltspflichten aus. Nur beim Immobilienkauf gilt bereits ein Barzahlungsverbot. Nach den Presseberichten zum Referentenentwurf des GwBG soll ein Verstoß gegen die neue Bargeldgrenze als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 200.000 Euro, bei schweren Verstößen bis 1 Million Euro geahndet werden können. Das Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf soll bestehen bleiben. Beide Angaben sind Pressestand.

Interne Organisation nach der EU-Geldwäscheverordnung

Kapitel II der Verordnung regelt, wie Verpflichtete ihre Geldwäscheprävention intern aufstellen müssen.

Nach Art. 9 AMLR müssen Verpflichtete interne Strategien, Verfahren und Kontrollen schriftlich festlegen. Ihr Umfang richtet sich nach Art, Größe und Risiko des Unternehmens. Vorgesehen ist auch eine unabhängige Prüffunktion, die die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft. Sie kann durch einen externen Sachverständigen wahrgenommen werden.

Art. 10 AMLR verlangt eine unternehmensweite Risikobewertung, die dokumentiert und aktuell gehalten wird. Die Aufsichtsbehörden können für Sektoren, deren Risiken klar verstanden sind, auf einzelne dokumentierte Risikobewertungen verzichten. Diese Ausnahme gilt nicht für den Finanzsektor und nicht für Crowdfunding, kommt aber für Teile des Nichtfinanzsektors in Betracht. Ob und für wen die deutschen Aufsichtsbehörden davon Gebrauch machen, ist offen.

Art. 11 AMLR schafft zwei Funktionen. Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans, das für die Umsetzung der Pflichten verantwortlich ist. Der Compliance-Beauftragte, im deutschen Sprachgebrauch der Geldwäschebeauftragte, kümmert sich um das Tagesgeschäft der Prävention. Für kleine Verpflichtete sieht Art. 11 Abs. 7 AMLR vor, dass beide Funktionen von einer Person und neben anderen Aufgaben wahrgenommen werden können. Einzelunternehmer sind für alle Aufgaben selbst verantwortlich. Das ist für den Nichtfinanzsektor ein Unterschied zum heutigen Recht. Nach § 7 Abs. 3 GwG muss ein Geldwäschebeauftragter dort heute nur auf Anordnung der Aufsicht bestellt werden.

Art. 12 AMLR verpflichtet schließlich zur Schulung der Mitarbeiter, deren Durchführung zu dokumentieren ist.

Sanktionen nach der AMLD6

Den Sanktionsrahmen gibt nicht die Verordnung, sondern die Richtlinie vor, die Deutschland bis zum 10. Juli 2027 umsetzen muss. Art. 55 Abs. 2 AMLD6 bestimmt, dass die nationalen Höchstbeträge für Geldbußen bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen für alle Verpflichteten mindestens das Doppelte des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder mindestens 1 Million Euro betragen müssen. Für Kredit- und Finanzinstitute gelten nach Art. 55 Abs. 3 AMLD6 höhere Werte, nämlich mindestens 10 Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes, für natürliche Personen 5 Millionen Euro.

Neben Geldbußen sieht Art. 56 AMLD6 Verwaltungsmaßnahmen vor, darunter ein vorübergehendes Verbot für Leitungspersonen, Leitungsaufgaben bei Verpflichteten wahrzunehmen. Nach Art. 58 AMLD6 veröffentlichen die Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen und Maßnahmen auf ihrer Website und halten die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre vor. Bei Unverhältnismäßigkeit kommen Aufschub oder Anonymisierung in Betracht.

Der Vergleich mit dem heutigen Recht zeigt, dass der Rahmen in Deutschland bereits weitgehend auf diesem Niveau liegt. § 56 GwG sieht einen Regelrahmen von 150.000 Euro bei Vorsatz und 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit vor. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind bis zu 1 Million Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils möglich. Die Bekanntmachung nach § 57 GwG dauert ebenfalls fünf Jahre. Die Richtlinie zwingt Deutschland also nicht zu drastischen Erhöhungen, schreibt das bestehende Niveau aber als Mindeststandard fest. Wie ein Bußgeldverfahren heute abläuft und welche Verteidigungsansätze bestehen, erläutert unser Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG.

Was in Deutschland geplant ist

Alle Angaben in diesem Abschnitt beruhen auf Presseberichten vom 26. bis 29. Oktober 2026. Der Referentenentwurf selbst ist nicht veröffentlicht. Details können sich in der Ressortabstimmung und im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

Danach plant das Bundesfinanzministerium ein neues Stammgesetz, das Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG). Es soll das GwG zum 10. Juli 2027 aufheben. Viele Pflichten, die heute im GwG stehen, folgen dann unmittelbar aus der AMLR.

Zu den berichteten Inhalten gehören:

  • Die Bargeldgrenze von 10.000 Euro wird mit einem Bußgeldtatbestand bis 200.000 Euro, bei schweren Verstößen bis 1 Million Euro, bewehrt. Das Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf bleibt.
  • Bei der BaFin soll eine „Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht“ entstehen, die die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor koordiniert. Die Aufsicht selbst bleibt bei den Landesbehörden und Kammern.
  • Die FIU soll die Überwachung von Konten anordnen können.
  • Crowdfunding-Dienstleister werden entsprechend der AMLR als Verpflichtete aufgenommen.
  • Der Profifußball wird ab 2029 erfasst, mit einer Befreiungsmöglichkeit per Rechtsverordnung.
  • Der Kabinettsbeschluss ist vor Jahresende 2026 geplant.

Daneben gibt es nach unserem Kenntnisstand einen Referentenentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz aus dem März 2026, der Änderungen am GwG enthält, unter anderem die Aufnahme von Finanzholdings als Verpflichtete ab dem 1. Januar 2027.

Was Verpflichtete jetzt tun sollten

Der Stichtag liegt gut acht Monate entfernt. Die wichtigste Erkenntnis vorweg: Wer heute eine funktionierende GwG-Compliance hat, ist 2027 gut aufgestellt. Die Verordnung ordnet die Pflichten neu, sie erfindet sie nicht neu.

GwG-Compliance jetzt aufbauen, nicht auf 2027 warten. Die Aufsichtsbehörden prüfen heute nach dem GwG, und Bußgelder für fehlende Risikoanalysen oder unterlassene Identifizierungen werden nach heutigem Recht verhängt. Eine Risikoanalyse, dokumentierte interne Sicherungsmaßnahmen und ein Identifizierungsprozess sind die Basis, auf der 2027 aufgesetzt wird. Ob Ihr Unternehmen heute Verpflichteter ist, zeigt unser Selbsttest zur GwG-Compliance.

Dokumentation so anlegen, dass sie 2027 angepasst wird. Wer seine Risikoanalyse und seine Verfahrensanweisungen eng an den GwG-Paragrafen entlang aufbaut, muss 2027 jede Fundstelle austauschen. Sinnvoller ist eine Struktur, die den Pflichten folgt (Risikobewertung, Identifizierung, wirtschaftlicher Eigentümer, Überwachung, Meldung, Schulung) und die Rechtsgrundlagen in einem Anhang bündelt.

Bargeldprozesse auf die 10.000-Euro-Grenze umstellen. Das betrifft jedes Unternehmen, das Güter verkauft oder Dienstleistungen erbringt, auch ohne Verpflichteteneigenschaft. Kassenanweisungen, Zahlungsbedingungen in Verträgen und die Schulung des Verkaufspersonals sollten rechtzeitig vor dem 10. Juli 2027 angepasst sein. Auf die Erkennung von aufgeteilten Zahlungen ist besonders zu achten.

Güterhändler außerhalb von Anhang IV beobachten die Lage, erfüllen aber die heutigen Pflichten. Ob Deutschland den allgemeinen Güterhändler national beibehält, ist offen. Bis dahin gilt das GwG uneingeschränkt, einschließlich der Registrierungspflicht im Meldeportal der FIU, die nach § 59 Abs. 6 GwG für Güterhändler ohne hochwertige Güter spätestens ab dem 1. Januar 2027 greift. Wer die Registrierung in der Erwartung unterlässt, 2027 ohnehin aus dem Kreis der Verpflichteten zu fallen, riskiert ein Bußgeld nach heutigem Recht.

Rolle des Compliance-Managers festlegen. Die Verordnung weist die Verantwortung auf Leitungsebene ausdrücklich zu. Geschäftsführer sollten jetzt entscheiden, wer im Leitungsorgan diese Rolle übernimmt und ob sie bei kleinen Unternehmen mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten zusammenfällt. Diese Festlegung sollte dokumentiert werden.

Wie wir Unternehmen des Nichtfinanzsektors beim Aufbau und bei der Umstellung begleiten, beschreibt unsere Leistungsseite zur Geldwäsche-Compliance.

Zeitstrahl

  • 9. Juli 2024: Inkrafttreten von AMLR, AMLD6 und AMLA-Verordnung.
  • 1. Juli 2025: Die AMLA nimmt in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit auf.
  • 10. Juli 2026: Frist für erste technische Standards und Leitlinien der AMLA, unter anderem zu Schwellenwerten der Sorgfaltspflichten.
  • Bis Jahresende 2026: Geplanter Kabinettsbeschluss zum GwBG (Pressestand).
  • 1. Januar 2027: Registrierungspflicht für die übrigen Güterhändler nach § 59 Abs. 6 GwG.
  • Bis 1. Juli 2027: Beginn des ersten Auswahlverfahrens der AMLA für direkt beaufsichtigte Institute.
  • 10. Juli 2027: Geltungsbeginn der AMLR, Umsetzungsfrist der AMLD6, geplante Aufhebung des GwG und Inkrafttreten des GwBG (Pressestand).
  • 10. Januar 2028: Frist für die Mitgliedstaaten, nationale Erweiterungen des Verpflichtetenkreises an die Kommission zu melden.
  • 2028: Beginn der direkten AMLA-Aufsicht über ausgewählte Kredit- und Finanzinstitute.
  • 10. Juli 2029: Geltung der AMLR für Fußballvermittler und Profifußballvereine; Frist für die zentrale Zugangsstelle zu Immobilieninformationen nach der AMLD6.

Fazit

Die EU-Geldwäscheverordnung bringt für den Nichtfinanzsektor keinen Bruch, aber eine spürbare Verschiebung. Der Verpflichtetenkreis wird auf EU-Ebene enger gezogen, insbesondere für Güterhändler, kann aber national wieder erweitert werden. Die Sorgfaltspflichten bleiben in ihrer Struktur erhalten, mit neuen Schwellen für Bargeld und den wirtschaftlichen Eigentümer. Die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro trifft erstmals alle Unternehmen, nicht nur Verpflichtete. Der Sanktionsrahmen wird europaweit auf das Niveau festgeschrieben, das Deutschland schon heute kennt. Das geplante Geldwäschebekämpfungsgesetz wird die Lücken füllen, die die AMLR den Mitgliedstaaten lässt. Bis der Entwurf veröffentlicht ist, bleibt vieles Pressestand.

Wer heute nach dem GwG sauber aufgestellt ist, muss 2027 anpassen, nicht neu beginnen. Wer heute Lücken hat, sollte sie jetzt schließen, weil Bußgeldverfahren nach dem geltenden Recht geführt werden und nicht auf den Stichtag warten. Wenn Sie Ihre Compliance aufbauen oder auf die AMLR vorbereiten möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben zum Referentenentwurf des Geldwäschebekämpfungsgesetzes beruhen auf Presseberichten; der Entwurfstext ist nicht veröffentlicht. Stand: 29. Oktober 2026.