Die Prüfung durch die Geldwäscheaufsicht ist vorbei, der Prüfbericht liegt vor, und dann kommt ein zweites Schreiben derselben Behörde, diesmal mit einem anderen Briefkopf: „Anhörung im Bußgeldverfahren“, adressiert an die Gesellschaft, oft zugleich an den Geschäftsführer persönlich. Spätestens jetzt wird aus der Verwaltungsangelegenheit ein Verfahren mit Sanktionscharakter, in dem jede Angabe verwertet wird und am Ende nicht nur eine Zahlung steht, sondern eine Veröffentlichung im Internet und ein Eintrag im Gewerbezentralregister.
Dieser Artikel erklärt das Bußgeldverfahren nach § 56 GwG von der Einleitung bis zur gerichtlichen Entscheidung: welche Verstöße bußgeldbewehrt sind, wie die Behörde die Höhe bemisst, wer haftet, wie das Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) abläuft und welche Verteidigungsansätze es gibt. Er richtet sich an Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, also an Businesscenter, Immobilienmakler, Güterhändler, Kunsthändler und Dienstleister für Gesellschaften, sowie an deren Geschäftsführer. Wer noch in der Prüfungsphase steckt, findet den Ablauf der Prüfung in unserem Beitrag zu Businesscentern als GwG-Verpflichtete.
Wann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einleitet
Die Behörde, die prüft, ist dieselbe, die bestraft. Nach § 56 Abs. 5 GwG ist die für den Verpflichteten zuständige Aufsichtsbehörde zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes, also Bußgeldbehörde. Für den Nichtfinanzsektor sind das die nach Landesrecht bestimmten Stellen, meist Regierungen, Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Eine Ausnahme gilt für Verstöße rund um das Transparenzregister (§ 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG), für die das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.
Ob die Behörde nach einer Prüfung mit Feststellungen tatsächlich ein Bußgeldverfahren einleitet, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG, Opportunitätsprinzip). In der Praxis entscheiden drei Faktoren: die Schwere und Zahl der Verstöße, das Verhalten des Unternehmens während der Prüfung und die Frage, ob die Mängel inzwischen behoben sind. Wer den Fragebogen ignoriert hat, eine Anordnung mit Zwangsgeld kassiert und bis zum Prüfbericht nichts nachgeholt hat, landet fast sicher im Bußgeldverfahren. Wer während der Prüfung kooperiert und die Compliance aufgebaut hat, hat gute Chancen, dass es bei der Prüfung bleibt oder das Verfahren eingestellt wird.
Typische Auslöser sind daneben Hinweise Dritter, etwa einer Bank, die eine Verdachtsmeldung abgegeben hat, Erkenntnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder ein Strafverfahren gegen einen Kunden, in dem die Ermittler feststellen, dass der Verpflichtete den Kunden nie identifiziert hat.
Die Bußgeldtatbestände des § 56 GwG
§ 56 Abs. 1 GwG enthält einen Katalog von rund 76 Einzeltatbeständen, der praktisch jede Pflicht des Gesetzes abbildet. Bestraft wird, wer vorsätzlich oder leichtfertig handelt; einfache Fahrlässigkeit genügt für den Hauptkatalog nicht. Für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors sind vor allem diese Nummern relevant:
- Risikoanalyse (Nr. 1 und 2): Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet, Risikoanalyse nicht dokumentiert oder nicht aktualisiert (§ 5 GwG).
- Interne Sicherungsmaßnahmen (Nr. 3): keine angemessenen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 GwG).
- Aufzeichnung und Aufbewahrung (Nr. 6 und 7): Identifizierungsunterlagen nicht aufgezeichnet oder nicht fünf Jahre aufbewahrt (§ 8 GwG).
- Sorgfaltspflichten (Nr. 15 bis 44a): Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, Zweck der Geschäftsbeziehung nicht geklärt, verstärkte Sorgfaltspflichten missachtet, Geschäftsbeziehung trotz fehlender Identifizierung begründet (§§ 10 bis 15 GwG).
- Verdachtsmeldung (Nr. 69): Meldung an die FIU nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben (§ 43 GwG).
- Mitwirkung in der Prüfung (Nr. 73 und 74): Auskünfte oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig geliefert, Prüfung nicht geduldet (§ 52 GwG).
- Anordnungen der Aufsicht: Missachtung vollziehbarer Anordnungen, etwa zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (Nr. 5, Nr. 12, § 56 Abs. 2 Nr. 8 GwG).
Ein verbreiteter Irrtum: Die fehlende Registrierung bei der FIU über goAML (§ 45 GwG) ist als solche nicht bußgeldbewehrt. Der Katalog enthält dazu keine Nummer. Die Behörde kann die Registrierung aber anordnen und mit Zwangsgeld durchsetzen, und die fehlende Registrierung ist in der Praxis das erste Indiz dafür, dass auch Risikoanalyse und Sorgfaltspflichten fehlen.
Leichtfertigkeit als Begriff, an dem viele Verfahren hängen
Weil § 56 Abs. 1 GwG nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln erfasst, ist die Frage nach dem Verschuldensgrad der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung. Leichtfertigkeit bedeutet einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß, also grobe Fahrlässigkeit: Der Betroffene hat sich über Pflichten hinweggesetzt, die sich ihm aufdrängen mussten. Wer als Businesscenter mit Firmensitz-Paketen wirbt und nie vom Geldwäschegesetz gehört hat, wird sich schwer tun, bloße Fahrlässigkeit zu behaupten; die Behörden verweisen auf die seit Jahren verfügbaren Auslegungshinweise und ihre Informationsschreiben an die Branche. Anders liegt es, wenn ein Unternehmen seine Verpflichteteneigenschaft vertretbar verneint hat, etwa weil es sich als reiner Vermieter sah und die Abgrenzung erst durch das Urteil des VG München vom 10. März 2026 (M 16 K 23.2653) schärfer geworden ist. Hier lässt sich mit guten Gründen argumentieren, dass ein Rechtsirrtum vorlag, der den Vorwurf der Leichtfertigkeit ausschließt oder jedenfalls erheblich mindert.
Wie hoch das Bußgeld ausfällt
Der gesetzliche Rahmen ist gestuft:
- Vorsätzliche Verstöße gegen den Hauptkatalog: bis zu 150.000 Euro (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG).
- Leichtfertige Verstöße: bis zu 100.000 Euro.
- Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße: bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden darf (§ 56 Abs. 3 GwG).
Die Rahmen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Umsatzes gelten nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen und vergleichbare Verpflichtete des Finanzsektors. Für Businesscenter, Makler und Händler sind sie ohne Bedeutung.
Innerhalb des Rahmens bemisst die Behörde die Geldbuße nach § 17 Abs. 3 OWiG: Grundlage sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse kommen in Betracht. Hinzu kommt § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen, notfalls über das gesetzliche Höchstmaß hinaus. Bei einem Dienstleister, der Jahre lang ohne Compliance gearbeitet hat, rechnet die Behörde die ersparten Aufwendungen für Risikoanalyse, Schulung und Identifizierung als Vorteil.
In der Praxis bewegen sich Bußgelder gegen kleinere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors für Erstverstöße häufig im vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Bereich je Tatbestand. Entscheidend ist die Zahl der Tatbestände: Fehlende Risikoanalyse, fehlende Sicherungsmaßnahmen und unterlassene Identifizierung bei dreißig Kunden können als mehrere Taten gewertet werden, aus denen die Behörde eine Gesamtsumme bildet. Einzelne Aufsichtsbehörden arbeiten mit internen Bemessungsleitlinien, die sie auf Nachfrage oder in der Anhörung offenlegen; sie zu kennen ist für die Verteidigung wertvoll.
Gegen wen sich das Verfahren richtet
Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt keine Unternehmenstäterschaft, sondern setzt bei Personen an. Für GwG-Verstöße bedeutet das ein Geflecht aus drei Normen:
- Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG): Die Pflichten des GwG treffen die Gesellschaft als Verpflichtete. Über § 9 OWiG werden sie dem Geschäftsführer, dem Vorstand oder dem beauftragten Leiter zugerechnet. Gegen diese Personen richtet sich das Bußgeldverfahren zunächst.
- Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG): Hat eine Leitungsperson die Ordnungswidrigkeit begangen, kann zusätzlich oder stattdessen gegen die Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, deren Höchstmaß dem der Ordnungswidrigkeit entspricht. Sie kann auch selbständig festgesetzt werden, wenn gegen die Person kein Verfahren geführt oder es eingestellt wird (§ 30 Abs. 4 OWiG).
- Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG): Hat der Inhaber oder Geschäftsführer nicht selbst gehandelt, aber die Aufsicht unterlassen, die den Verstoß eines Mitarbeiters verhindert hätte, haftet er nach § 130 OWiG mit demselben Höchstmaß wie für die Pflichtverletzung selbst.
Welche Konstruktion die Behörde wählt, hat erhebliche Folgen. Eine Geldbuße gegen den Geschäftsführer persönlich trifft sein Privatvermögen, wird in das Gewerbezentralregister eingetragen und kann ihn bei der Bekanntmachung namentlich nennen. Eine Verbandsgeldbuße trifft die Gesellschaft. Die Verteidigung muss früh klären, wessen Interessen sie vertritt, und ob eine getrennte Vertretung geboten ist, weil die Interessen auseinanderfallen können, etwa wenn die Gesellschaft geltend macht, der Geschäftsführer habe eigenmächtig gehandelt. Ausführlich dazu unser Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei GwG-Verstößen.
Ablauf des Bußgeldverfahrens Schritt für Schritt
1. Anhörung
Das Verfahren beginnt mit der Anhörung nach § 55 OWiG. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich zur Beschuldigung zu äußern; meist geschieht das durch einen Anhörungsbogen mit Frist von zwei Wochen. Eine Pflicht, sich zur Sache zu äußern, besteht nicht. Der Betroffene hat ein Schweigerecht, nur Angaben zur Person sind verpflichtend. Die Anhörung unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), ein Punkt, der bei älteren Verstößen wichtig wird.
Vor einer Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden. Das Recht steht dem Verteidiger zu (§ 49 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO); er sieht den Prüfbericht, die Vermerke der Behörde und die Bewertungsgrundlagen. Ohne Aktenkenntnis Stellung zu nehmen heißt, zu Vorwürfen zu argumentieren, deren Grundlage man nicht kennt.
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2. Entscheidung der Behörde
Nach der Anhörung hat die Behörde drei Möglichkeiten. Sie kann das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen, weil der Vorwurf nicht trägt oder die Verfolgung nicht geboten erscheint, etwa weil das Unternehmen die Mängel vollständig behoben hat. Anders als im Strafverfahren darf die Einstellung nicht von einer Geldzahlung abhängig gemacht werden (§ 47 Abs. 3 OWiG); eine Einstellung gegen Auflage nach dem Muster des § 153a StPO gibt es im Bußgeldverfahren nicht. Sie kann ein Verwarnungsgeld verhängen, was bei GwG-Verstößen wegen der Beträge praktisch nicht vorkommt. Oder sie erlässt einen Bußgeldbescheid.
3. Bußgeldbescheid und Einspruch
Der Bußgeldbescheid bezeichnet die Tat, die angewendeten Vorschriften, die Beweismittel und die Geldbuße, dazu Gebühren und Auslagen. Gegen ihn kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig, mit allen Folgen: Zahlungspflicht, Bekanntmachung nach § 57 GwG, Eintragung im Gewerbezentralregister.
Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, insbesondere auf die Rechtsfolge (§ 67 Abs. 2 OWiG). Wer den Verstoß nicht bestreiten kann, aber die Höhe für überzogen hält, vermeidet mit einer Beschränkung eine Verhandlung über den Tatvorwurf.
4. Zwischenverfahren bei der Behörde
Nach einem zulässigen Einspruch prüft die Behörde zunächst selbst, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 OWiG). Sie kann weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen erneut anhören. Dieses Zwischenverfahren ist der beste Zeitpunkt für Verhandlungen: Die Behörde hat ein Interesse, einen gerichtlichen Termin zu vermeiden, und kann den Bescheid zurücknehmen und durch einen niedrigeren ersetzen oder das Verfahren einstellen. Eine begründete Einspruchsschrift mit Akteneinsicht und Nachweis der inzwischen umgesetzten Compliance erreicht hier oft mehr als jede Hauptverhandlung.
Hält die Behörde den Bescheid aufrecht, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG).
5. Gerichtliches Verfahren
Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Behörde. Das Gericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn weder Betroffener noch Staatsanwaltschaft widersprechen (§ 72 OWiG); im Beschlussverfahren darf es nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Bußgeldbescheid abweichen. In der Hauptverhandlung ist das Gericht dagegen nicht an die Höhe des Bescheids gebunden. Es prüft Tatbestand, Verschulden und Bemessung selbständig und kann die Geldbuße auch erhöhen. Der Einspruch ist deshalb kein risikofreies Rechtsmittel, sondern eine Entscheidung, die anhand der Akte getroffen werden muss.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Bei GwG-Bußgeldern ist diese Schwelle immer überschritten; die Rechtsbeschwerde prüft aber nur Rechtsfehler, keine Tatsachen.
Folgen jenseits der Geldbuße
Das eigentliche Risiko eines GwG-Bußgeldverfahrens liegt für viele Unternehmen nicht in der Zahlung, sondern in drei Nebenfolgen.
Bekanntmachung nach § 57 GwG. Die Behörde macht unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekannt, unter Angabe von Art und Charakter des Verstoßes und der verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen. Die Veröffentlichung bleibt fünf Jahre online (§ 57 Abs. 4 GwG). Sie ist aufzuschieben, solange sie das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen oder laufende Ermittlungen gefährden würde, und kann stattdessen anonymisiert erfolgen (§ 57 Abs. 2 GwG); unterbleiben muss sie, wenn auch das nicht ausreicht, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren (§ 57 Abs. 3 GwG). Für ein Businesscenter, dessen Geschäft von der Seriosität seiner Adresse lebt, ist eine namentliche Veröffentlichung „wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz“ existenzbedrohender als das Bußgeld. Die Verteidigung muss deshalb die Bekanntmachung von Anfang an mitdenken: Antrag auf Anonymisierung, Argumente zur Verhältnismäßigkeit, notfalls die Frage, ob ein Bußgeld in geringerer Höhe akzeptiert wird, um Rechtsmittel und damit Dauer und Aufmerksamkeit zu vermeiden.
Gewerbezentralregister. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden, werden ab einer Geldbuße von mehr als 200 Euro in das Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Dort sehen sie Behörden, die über Erlaubnisse, Ausschreibungen und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit entscheiden. Wiederholte Eintragungen können eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO vorbereiten.
Weitere Anordnungen und Strafverfahren. Parallel zum Bußgeld kann die Aufsicht Anordnungen treffen, etwa die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder die Abberufung eines Verantwortlichen, und sie meldet Anhaltspunkte für Geldwäsche an die FIU. Hat der Verpflichtete Geschäftsbeziehungen trotz deutlicher Warnzeichen fortgeführt und Zahlungen angenommen, kann daraus ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 StGB werden. Dann gilt: Nichts, was im Bußgeldverfahren eingeräumt wurde, lässt sich im Strafverfahren zurückholen.
Verjährung
GwG-Ordnungswidrigkeiten verjähren in drei Jahren, weil alle Tatbestände des § 56 GwG mit mehr als 15.000 Euro Geldbuße bedroht sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Frist beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Das klingt günstiger, als es ist: Bei Unterlassungen wie der fehlenden Risikoanalyse oder der unterlassenen Identifizierung eines Bestandskunden vertreten die Behörden die Auffassung, dass die Tat erst beendet ist, wenn die Pflicht erfüllt wird oder entfällt. Solange die Risikoanalyse fehlt, läuft die Verjährung also nicht an. Jede Anhörung unterbricht sie zudem und setzt sie neu in Gang (§ 33 OWiG). Verjährung ist deshalb bei GwG-Verfahren selten ein durchschlagendes Argument, aber bei abgeschlossenen Einzelvorgängen, etwa einer Jahre zurückliegenden Transaktion ohne Identifizierung, immer zu prüfen.
Acht Verteidigungsansätze im GwG-Bußgeldverfahren
- Verpflichteteneigenschaft als Vorfrage. Jeder Tatbestand des § 56 GwG setzt voraus, dass das Unternehmen überhaupt Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG ist. Bei Businesscentern, Co-Working-Anbietern und Vermietern mit Zusatzleistungen ist das eine Frage des konkreten Leistungsangebots. Wer hier Zweifel wecken kann, trifft alle Vorwürfe zugleich.
- Tatbestand und Zeitraum präzise prüfen. Welche Nummer des Katalogs, welcher Zeitraum, welche Kunden? Behörden fassen Verstöße gern pauschal zusammen. Ein Bescheid, der „die Sorgfaltspflichten“ als verletzt bezeichnet, ohne Kunden und Zeitpunkte zu nennen, ist angreifbar.
- Leichtfertigkeit bestreiten. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht. Der Nachweis, dass sich das Unternehmen mit dem Thema befasst, eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten oder sich beraten lassen hat, nimmt dem Vorwurf die Grundlage oder drückt ihn in den unteren Rahmen.
- Nachholen dokumentieren. Risikoanalyse, Grundsätze, Nachidentifizierung, Schulung, Registrierung: Alles, was seit der Prüfung umgesetzt wurde, gehört mit Nachweisen in die Einlassung. Es wirkt auf die Einstellungsentscheidung nach § 47 OWiG und auf die Bemessung.
- Wirtschaftliche Verhältnisse belegen. § 17 Abs. 3 OWiG erlaubt, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ein Businesscenter mit 200.000 Euro Jahresumsatz ist kein Kreditinstitut; Jahresabschluss und Liquiditätslage gehören in die Akte.
- Adressaten steuern. Ob die Geldbuße gegen den Geschäftsführer, gegen die Gesellschaft oder gegen beide festgesetzt wird, ist verhandelbar und hat Folgen für Register und Bekanntmachung. Die Verteidigung sollte eine Vorstellung haben, welche Lösung für die Mandanten die tragfähigste ist.
- Bekanntmachung angreifen. Antrag auf Anonymisierung oder Aufschub nach § 57 Abs. 2 GwG, Darlegung der Verhältnismäßigkeit, Hinweis auf die Existenzgefährdung bei namentlicher Nennung. Die Behörden gehen damit unterschiedlich um; ohne Antrag passiert nichts.
- Einspruch taktisch einsetzen. Das Zwischenverfahren nutzen, den Einspruch gegebenenfalls auf die Rechtsfolge beschränken, das Beschlussverfahren ohne Verböserungsrisiko anstreben und die Hauptverhandlung nur suchen, wenn die Akte sie trägt.
Typische Fehler
- Den Anhörungsbogen ohne Akteneinsicht ausfüllen. Die Einlassung wird zum Geständnis, bevor man weiß, was die Behörde überhaupt belegen kann.
- Die Einspruchsfrist verpassen. Zwei Wochen ab Zustellung, keine Verlängerung. Der rechtskräftige Bescheid löst Bekanntmachung und Registereintrag aus.
- Die Verpflichteteneigenschaft beiläufig einräumen. Wer im Anhörungsbogen schreibt „wir wussten nicht, dass wir als Verpflichteter eine Risikoanalyse brauchen“, hat die Vorfrage beantwortet, die sich vielleicht hätte bestreiten lassen.
- Nur auf die Zahl schauen. Ein Bußgeld von 8.000 Euro zu akzeptieren mag wirtschaftlich vernünftig wirken; die fünfjährige Veröffentlichung und der Registereintrag sind es oft nicht.
- Einspruch „aus Prinzip“. Ohne Strategie führt der Einspruch zur Hauptverhandlung mit Kostenrisiko und der Möglichkeit, dass das Gericht die Geldbuße erhöht.
Fazit
Das Bußgeldverfahren nach § 56 GwG ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit den Regeln des OWiG, geführt von derselben Behörde, die zuvor geprüft hat. Sein Ausgang entscheidet sich an drei Stellen: an der Frage, ob das Unternehmen Verpflichteter ist, am Verschuldensgrad zwischen Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit und an der Dokumentation dessen, was seit der Prüfung nachgeholt wurde. Wer diese drei Punkte vor der ersten Einlassung klärt, Akteneinsicht nimmt und die Bekanntmachung von Beginn an mitverhandelt, beendet die meisten Verfahren mit einer Einstellung oder einem Bußgeld im unteren Rahmen ohne namentliche Veröffentlichung.
Wir verteidigen Unternehmen und Verantwortliche in GwG-Bußgeldverfahren und begleiten Verpflichtete bei Prüfungen der Geldwäscheaufsicht. Was wir dabei konkret leisten, steht auf unserer Seite zu Geldwäsche-Compliance und GwG-Bußgeldverfahren. Haben Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, kontaktieren Sie uns, bevor Sie antworten: Die Fristen sind kurz, und die erste Einlassung bestimmt den weiteren Verlauf.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Verstoß vorsätzlich, leichtfertig oder nur fahrlässig begangen wurde, wie die Behörde ihn bemisst und ob eine Bekanntmachung angreifbar ist, lässt sich nur anhand des Prüfberichts und der Akte beurteilen. Stand: Oktober 2026.