29. Oktober 2026 17 Min. Lesezeit

Businesscenter und Geldwäschegesetz – Wann Anbieter von Geschäftsadressen GwG-Verpflichtete sind und was die Aufsicht prüft

Businesscenter als GwG-Verpflichtete: Wann Geschäftsadresse plus Service unter das Geldwäschegesetz fällt, was die Aufsicht prüft und welche Bußgelder drohen.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Businesscenter und Geldwäschegesetz – Wann Anbieter von Geschäftsadressen GwG-Verpflichtete sind und was die Aufsicht prüft

Das Schreiben kommt von der Regierung oder der Bezirksregierung, der Betreff lautet „Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes“, beigefügt ist ein mehrseitiger Fragebogen mit Rücksendefrist. Viele Betreiber von Businesscentern, Büroservice-Anbietern und Co-Working-Spaces lesen das zweimal: Sie vermieten Büros, stellen Firmenadressen bereit und nehmen Post an. Mit Banken, Krypto-Börsen oder Immobilienmaklern haben sie nach eigenem Verständnis nichts gemein. Die Aufsichtsbehörden sehen das anders, und das Verwaltungsgericht München hat ihnen im März 2026 ausdrücklich recht gegeben.

Dieser Artikel erklärt, wann ein Businesscenter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteter ist, welche Pflichten daraus folgen, wie eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde abläuft, welche Bußgelder drohen und was Betreiber tun sollten, wenn der Fragebogen auf dem Tisch liegt. Er richtet sich an Anbieter von Geschäftsadressen, virtuellen Büros, Domizilierungen und Co-Working-Flächen, ebenso an deren Geschäftsführer, die für Verstöße persönlich einstehen können.

Warum Businesscenter überhaupt im Geldwäschegesetz stehen

Wer Geld aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf bringen will, braucht eine Fassade: eine Gesellschaft mit seriöser Adresse, einem Briefkasten, einer Telefonnummer, idealerweise mit Besprechungsraum für den Fall, dass ein Geschäftspartner oder eine Bank vorbeischaut. Genau diese Fassade liefern Anbieter von Geschäftsadressen, in aller Regel völlig legal und für ehrliche Gründer, Freiberufler und Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Der Gesetzgeber hat die Branche deshalb schon mit der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen, als sogenannte „Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen“ (international: Trust or Company Service Providers, TCSP).

Zwei Missbrauchsmuster stehen dabei im Vordergrund:

  • Der Scheinsitz: Fake-Shops, Anlagebetrüger und Scheinfirmen nutzen eine Adresse in guter Lage, um Kunden und Opfern Substanz vorzutäuschen. Das Businesscenter weiß davon oft nichts, es hat aber die Infrastruktur geliefert.
  • Die Verschleierung: Hinter einer Gesellschaft, die nur aus Briefkasten und Postweiterleitung besteht, lässt sich der wirtschaftlich Berechtigte leichter verbergen als hinter einem Unternehmen mit realem Betrieb.

Das Geldwäschegesetz reagiert darauf nicht mit einem Verbot, sondern mit Sorgfalts-, Dokumentations- und Meldepflichten: Wer eine Adresse bereitstellt, soll wissen, mit wem er es zu tun hat.

Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG

Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgezählt. Für Businesscenter maßgeblich ist Nummer 13:

§ 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. c GwG: Verpflichtete sind „Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht den unter den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen angehören, wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: [...] c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3“.

Drei Dinge fallen auf. Erstens: Die Norm verlangt zwei Elemente, die Bereitstellung einer Adresse und damit zusammenhängende weitere Dienstleistungen. Zweitens: Erfasst ist die Adressbereitstellung für Gesellschaften, nicht für Privatpersonen. Wer ausschließlich Einzelunternehmern ohne Gesellschaftsform eine Adresse vermietet, ist nach dem Wortlaut nicht erfasst, in der Praxis ist diese Konstellation aber selten rein. Drittens: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die als Domizilgeber auftreten, fallen nicht unter Nr. 13, sondern unter ihre eigenen Verpflichtetentatbestände (Nr. 10 bis 12).

Was der EuGH unter zusammenhängenden Dienstleistungen versteht

Wie weit die Formel „und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen“ reicht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. April 2024 (Rechtssache C-22/23) für die zugrunde liegende Richtlinienvorschrift geklärt. Die bloße Vermietung von Räumen, in denen der Mieter dann seinen Sitz anmeldet, macht den Vermieter nicht zum Verpflichteten. Erst wenn zur Adresse weitere Leistungen treten, die die Räume als Unternehmenssitz „ertüchtigen“, ist der Tatbestand erfüllt. Der Generalanwalt nannte als Beispiele die Funktion als Kontaktstelle, die Entgegennahme und Weiterleitung von Dokumenten, einen Telefon- oder Faxdienst, das Einholen von Kontoauszügen sowie die Bereitstellung von Versammlungs- und Besprechungsräumen.

Die Entscheidung zieht also eine klare Linie zwischen klassischer Gewerberaumvermietung und Büroservice. Für die Praxis entscheidend ist, dass diese Linie nicht am Mietvertrag entlangläuft, sondern am tatsächlichen Leistungsangebot.

Dem VG München genügten im März 2026 Besprechungsraum und Getränke

Wie niedrig die Schwelle in der deutschen Verwaltungspraxis liegt, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2026 (Az. M 16 K 23.2653). Geklagt hatte eine GmbH, die laut Handelsregister „ein Businesscenter mit Vermietung und Verwaltung von Gewerbeflächen“ betreibt. Sie bewarb auf ihrer Website eine „Adresse in bester Lage“, vollständig eingerichtete Arbeitsplätze, Einzelbüros und Co-Working-Plätze, WLAN, Getränke, buchbare Besprechungsräume und eine Dachterrasse sowie ein Angebot speziell für Neugründungen.

Die Regierung als Aufsichtsbehörde hatte im November 2022 eine Prüfung angekündigt und einen Fragebogen zur Einhaltung des GwG übersandt. Die Gesellschaft antwortete unvollständig und ohne Unterschrift. Es folgten ein Bescheid, mit dem die Behörde die Verpflichteteneigenschaft feststellte, ein zweiter Fragebogen und schließlich eine Anordnung nach § 51 Abs. 2 GwG: vollständige Beantwortung, Androhung eines Zwangsgelds von 3.500 Euro, Gebühr von 350 Euro.

Die Klägerin argumentierte, sie vermiete nur Büroräume. Sekretariats- oder Postservice biete sie nicht an, Getränke und WLAN seien kostenlos, die Mieter hätten rund um die Uhr Zugang. Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung ist für die gesamte Branche relevant:

  • Unstreitig stellte die Klägerin mit der Vermietung eine Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse bereit. Damit war das erste Element erfüllt.
  • Als zusammenhängende Dienstleistungen genügten dem Gericht bereits die Bereitstellung von Getränken und von Besprechungsräumen, weil beides eine „aktive Mitwirkung“ des Anbieters erfordere.
  • Das Gesamtangebot erleichtere es, einen Unternehmenssitz einzurichten und sofort den Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Geldwäsche sei gerade auch über einen „eingerichteten Betrieb“ möglich, bei dem ein realer Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise nur vorgetäuscht werde.
  • Auf die streitigen Behauptungen der Behörde (Telefonservice, Postweiterleitung) kam es gar nicht mehr an. Die unstreitigen Leistungen reichten.

Die Lehre daraus: Die Aufsicht liest die Website. Was dort als Leistungsversprechen steht, wird dem Betreiber als Dienstleistungsangebot zugerechnet, unabhängig davon, ob die Leistung gesondert berechnet wird oder ob einzelne Mieter sie nutzen.

Wer typischerweise erfasst ist und wer nicht

Nach EuGH und VG München lässt sich die Branche grob sortieren:

  • Regelmäßig Verpflichtete: Anbieter virtueller Geschäftsadressen mit Postannahme oder Postweiterleitung, Telefonservice, Firmensitz-Pakete für Gründer, Domizilierungsdienste, Businesscenter mit Empfang und Besprechungsräumen, Co-Working-Spaces, in denen Mitglieder ihren Gesellschaftssitz anmelden und Serviceleistungen erhalten.
  • Grenzfälle: Bürovermietung mit „Nebenleistungen“ wie Besprechungsraum, Küche, Empfang. Nach dem Münchner Urteil spricht viel für die Verpflichteteneigenschaft, sobald der Vermieter aktiv Leistungen erbringt, die über das Überlassen der Fläche hinausgehen.
  • Nicht erfasst: die reine Gewerberaumvermietung ohne weitere Leistungen, auch wenn der Mieter dort seinen Sitz einträgt, sowie Adressangebote ausschließlich für natürliche Personen ohne Gesellschaft.

Wer sich auf „nicht erfasst“ berufen will, muss das mit Website, Verträgen und tatsächlicher Praxis belegen können. Ein Widerspruch zwischen Marketing und Mietvertrag geht zulasten des Betreibers.

Welche Pflichten das Geldwäschegesetz einem Businesscenter auferlegt

Ist die Verpflichteteneigenschaft bejaht, gilt der allgemeine Pflichtenkatalog des GwG. Für Nr. 13 gibt es keine Sonderregeln, aber der Grundsatz der Risikoangemessenheit: Umfang und Tiefe der Maßnahmen richten sich nach Art und Größe des Geschäfts (§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 GwG). Ein Center mit 40 Firmensitzen braucht kein Compliance-System einer Bank, aber es braucht eines.

Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen

Herzstück ist die Risikoanalyse nach § 5 GwG: eine schriftliche Bestandsaufnahme, welche Kunden, Produkte, Vertriebswege und Länder welches Geldwäscherisiko bergen und wie das Unternehmen darauf reagiert. Typische Risikofaktoren eines Businesscenters sind Kunden ohne erkennbaren operativen Betrieb, frisch gegründete Gesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern, Vertragsabschlüsse ausschließlich per E-Mail ohne persönlichen Kontakt, Barzahlung sowie Kunden aus Hochrisikostaaten. Die Analyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Auf Antrag kann die Behörde von der Dokumentationspflicht befreien, wenn die Risiken klar erkennbar sind (§ 5 Abs. 4 GwG), eine Befreiung, die in der Praxis selten erteilt wird.

Auf der Risikoanalyse bauen die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG auf: interne Grundsätze und Verfahren zum Umgang mit Kunden, zur Identifizierung, zur Verdachtsmeldung und zur Aufzeichnung, die Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie deren regelmäßige Unterrichtung über Typologien und Pflichten. Die Maßnahmen dürfen auf einen Dritten ausgelagert werden, wenn das der Behörde vorher angezeigt wird (§ 6 Abs. 7 GwG).

Geldwäschebeauftragter nur auf Anordnung

Anders als Banken, Versicherungen oder Spielbanken müssen Dienstleister für Gesellschaften von Gesetzes wegen keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung aber anordnen, wenn sie dies für angemessen hält (§ 7 Abs. 3 GwG). In der Prüfungspraxis geschieht das vor allem dann, wenn ein Betreiber viele Firmensitze verwaltet oder bei der Prüfung Defizite zutage treten. Wer der Anordnung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG greifen bei Begründung jeder Geschäftsbeziehung, also bei jedem neuen Adress- oder Domizilvertrag mit einer Gesellschaft. Sie umfassen:

  1. Identifizierung des Vertragspartners: Bei einer Gesellschaft durch Handelsregisterauszug oder vergleichbare Dokumente, bei der handelnden Person durch Ausweis. Eine E-Mail mit dem Firmennamen genügt nicht.
  2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG): Wer hält mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte, wer kontrolliert die Gesellschaft auf andere Weise? Dazu gehört der Abgleich mit dem Transparenzregister, der aber die eigene Prüfung nicht ersetzt.
  3. Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung: Welches Geschäft betreibt der Kunde, warum braucht er die Adresse, gibt es einen realen Betrieb?
  4. Prüfung auf politisch exponierte Personen (PEP): Bei Treffern gelten verstärkte Pflichten.
  5. Kontinuierliche Überwachung: Ändern sich Gesellschafter, Geschäftsführer oder Geschäftsmodell, ist nachzuziehen.

Bei erhöhtem Risiko, etwa bei Kunden aus Drittstaaten mit hohem Risiko oder bei auffälligen Konstellationen, treten die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG hinzu: Einholung zusätzlicher Informationen zur Herkunft der Mittel, Zustimmung der Geschäftsleitung, engere Überwachung. Kann ein Kunde nicht identifiziert werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder muss beendet werden (§ 10 Abs. 9 GwG).

Haben Sie Fragen?

Unsere Fachanwälte beraten Sie vertraulich und kompetent. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch.

Termin buchenKontaktformular

Aufzeichnung und Aufbewahrung

Alle Identifizierungsunterlagen, erhobenen Informationen und Prüfschritte sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Für die Aufsicht ist dies der Dreh- und Angelpunkt der Prüfung: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geschehen. Eine Ausweiskopie im Ordner ohne Vermerk, wann und von wem sie geprüft wurde, ist in der Prüfung kaum mehr wert als keine Kopie.

Registrierung bei der FIU und Verdachtsmeldung

Alle Verpflichteten müssen sich elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, und zwar unabhängig davon, ob sie jemals eine Verdachtsmeldung abgeben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die Registrierung erfolgt über das Meldeportal goAML. In der Prüfungspraxis ist die fehlende Registrierung einer der häufigsten Befunde, weil sie bei vielen Betreibern schlicht unbekannt ist.

Ergeben sich Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, ist unverzüglich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die FIU abzugeben. Die Schwelle ist niedrig: Es geht nicht um Gewissheit, sondern um Anhaltspunkte. Den Kunden darüber zu informieren, ist verboten (§ 47 GwG). Ergänzend müssen Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Transparenzregister und ihren eigenen Erkenntnissen zum wirtschaftlich Berechtigten melden (§ 23a GwG).

So läuft eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ab

Zuständig für Dienstleister nach Nr. 13 sind nicht BaFin oder Bundesamt für Justiz, sondern die nach Landesrecht bestimmten Behörden (§ 50 Nr. 9 GwG), in den meisten Ländern die Regierungen, Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Diese Behörden haben ihre Aufsicht über den sogenannten Nichtfinanzsektor in den letzten Jahren erheblich ausgebaut und arbeiten zunehmend mit systematischen Fragebogenaktionen, bei denen ganze Branchen angeschrieben werden.

Der typische Ablauf:

  1. Anschreiben mit Fragebogen. Die Behörde kündigt die Prüfung an und fordert Angaben zum Geschäftsmodell, zur Kundenstruktur, zur Risikoanalyse, zu internen Sicherungsmaßnahmen, zur Identifizierungspraxis, zur FIU-Registrierung und zu Verdachtsmeldungen. Rechtsgrundlage ist die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach § 52 Abs. 1 GwG. Die Frist liegt meist bei zwei bis vier Wochen.
  2. Nachfragen und Unterlagenanforderung. Häufig folgt die Bitte um Vorlage der Risikoanalyse, der internen Grundsätze und von Stichproben aus Kundenakten.
  3. Anordnung mit Zwangsgeld. Antwortet der Verpflichtete nicht oder unvollständig, ergeht eine Anordnung nach § 51 Abs. 2 GwG, verbunden mit Zwangsgeldandrohung und Gebühren. Genau dieser Schritt war Gegenstand des Münchner Verfahrens.
  4. Vor-Ort-Prüfung. Die Behörde darf Prüfungen auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen durchführen (§ 51 Abs. 3 GwG).
  5. Bußgeldverfahren. Stellt die Behörde Verstöße fest, leitet sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Sie ist zugleich Bußgeldbehörde (§ 56 Abs. 5 GwG).
  6. Bekanntmachung. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen veröffentlicht die Behörde auf ihrer Internetseite, in der Regel unter Nennung des Unternehmens (§ 57 GwG).

Ein Punkt wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Der Auskunftspflichtige darf die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde (§ 52 Abs. 5 GwG). Wer den Fragebogen arglos ausfüllt und dabei einräumt, nie eine Risikoanalyse erstellt und nie einen Kunden identifiziert zu haben, liefert der Behörde die Grundlage für das Bußgeld frei Haus. Das heißt nicht, dass Schweigen die bessere Strategie ist, es heißt, dass die Antwort geplant werden muss.

Bußgelder und weitere Folgen

Die Bußgeldtatbestände des § 56 GwG erfassen praktisch jede Pflicht: fehlende Risikoanalyse, fehlende Sicherungsmaßnahmen, unterlassene Identifizierung, fehlende Aufzeichnungen, unterlassene Verdachtsmeldung, unterlassene Registrierung, Verstoß gegen eine Anordnung der Aufsicht. Der Rahmen für Dienstleister nach Nr. 13:

  • Einfache Verstöße: bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertiger Begehung bis zu 100.000 Euro, bei einzelnen Tatbeständen im Übrigen bis zu 50.000 Euro (§ 56 Abs. 1 und 2 GwG).
  • Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße: bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Abs. 3 GwG).

Die noch höheren Rahmen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Umsatzes gelten für Banken und Finanzdienstleister, nicht für Businesscenter. Dennoch: Ein Betreiber, der 60 Firmensitze ohne jede Identifizierung verwaltet, bewegt sich mit „systematisch“ schnell im oberen Rahmen, und die Behörden bemessen Bußgelder in der Praxis durchaus nach Zahl der betroffenen Geschäftsbeziehungen.

Neben dem Bußgeld drohen weitere Folgen:

  • Öffentliche Bekanntmachung nach § 57 GwG, die Kunden, Banken und Vermieter finden.
  • Gewerberechtliche Konsequenzen: Wiederholte GwG-Verstöße können die Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO infrage stellen.
  • Strafrechtliche Risiken: Wer trotz deutlicher Anhaltspunkte Adressen an Scheinfirmen vermietet und Zahlungen entgegennimmt, kann sich dem Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche aussetzen. Welche Anforderungen § 261 StGB an Vorsatz und Leichtfertigkeit stellt, erläutert unser Beitrag zur Geldwäsche nach § 261 StGB. Dass Ermittler Geldflüsse heute konsequent bis zu den beteiligten Dienstleistern zurückverfolgen, zeigt auch die Praxis der Finanzagenten-Verfahren.
  • Persönliche Verantwortung der Geschäftsführung: Bußgelder können gegen die Gesellschaft (§ 30 OWiG) und gegen die verantwortlichen Personen festgesetzt werden, bei Aufsichtspflichtverletzungen auch nach § 130 OWiG.

Typische Fehler bei der GwG-Prüfung

Aus der Beratungspraxis und aus dem Münchner Verfahren lassen sich die Fehler benennen, die aus einer Routineprüfung ein Bußgeldverfahren machen:

  1. Das Schreiben ignorieren. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob man sich für einen Verpflichteten hält. Schweigen führt zur Anordnung, zum Zwangsgeld und zu einer Behörde, die nun genauer hinsieht.
  2. Unvollständig oder ohne Unterschrift antworten. Die Klägerin in München hat genau das getan. Das Gericht sah in der Nachforderung keinen unzumutbaren Aufwand, die Behörde schätzte das Ausfüllen auf 30 Minuten.
  3. Die Verpflichteteneigenschaft pauschal bestreiten. „Wir vermieten nur Büros“ trägt nur, wenn Website, Verträge und Praxis das belegen. Wer gleichzeitig mit Firmensitz-Paketen wirbt, verliert diese Diskussion.
  4. Den Fragebogen ungeplant ausfüllen. Jede Angabe kann im Bußgeldverfahren verwendet werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 5 GwG ist kein Freibrief, aber ein Instrument, das man kennen muss.
  5. Identifizierung „nach Gefühl“. Eine Ausweiskopie liegt im Ordner, aber ohne Dokumentation des Prüfvorgangs, der wirtschaftlich Berechtigte wird nicht ermittelt und das Transparenzregister nicht abgeglichen.
  6. Marketing und Vertrag passen nicht zusammen. Die Website verspricht „Full-Service“, der Vertrag spricht von Raummiete. Die Behörde legt die Website zugrunde.
  7. Keine FIU-Registrierung. Ein Verstoß, der bei jeder Prüfung sofort auffällt, weil die Behörde den Registrierungsstatus abfragt.

Was Betreiber jetzt tun sollten

Liegt der Fragebogen vor, sind zwei Fragen zu trennen: Ist das Unternehmen Verpflichteter? Und wenn ja, wie wird die Antwort an die Behörde gestaltet, ohne unnötige Angriffsfläche zu bieten?

Verpflichteteneigenschaft ehrlich prüfen

Den Ausgangspunkt bildet eine Bestandsaufnahme aller Leistungen: Welche Adressleistungen werden angeboten, welche Zusatzleistungen (Post, Telefon, Empfang, Besprechungsräume, Gründungsunterstützung), für welche Kunden (Gesellschaften oder natürliche Personen), und was steht dazu auf der Website, in Preislisten und Verträgen? Ergibt die Bestandsaufnahme ein reines Vermietungsmodell, lässt sich die Verpflichteteneigenschaft begründet bestreiten. Das Leistungsangebot nachträglich zu verändern, um der Aufsicht zu entgehen, ist legitim, muss aber offen kommuniziert werden und wirkt nicht zurück.

Compliance aufbauen, bevor die Antwort rausgeht

Ergibt die Prüfung, dass das Unternehmen Verpflichteter ist, sollten die Kernmaßnahmen vor der Beantwortung des Fragebogens umgesetzt oder zumindest begonnen werden. Eine Risikoanalyse, interne Grundsätze, ein Identifizierungsprozess und die FIU-Registrierung lassen sich in wenigen Wochen aufsetzen. Wer der Behörde mitteilen kann, dass die Maßnahmen inzwischen bestehen und die Bestandskunden nachidentifiziert werden, verändert die Ausgangslage im Bußgeldverfahren erheblich. Nachholen ist kein Schuldeingeständnis, sondern der Mitwirkungsbeitrag, den die Behörden bei der Bußgeldbemessung regelmäßig zugunsten des Betroffenen berücksichtigen. Hierzu gehört auch, eine angemessene Fristverlängerung zu beantragen, die bei nachvollziehbarer Begründung meist gewährt wird.

Die Antwort anwaltlich gestalten

Der Fragebogen ist kein Formular, sondern der erste Schriftsatz in einem Verfahren, das mit einem Bußgeld enden kann. Jede Angabe sollte daraufhin geprüft werden, ob sie zutrifft, ob sie belegt werden kann und ob sie eine eigenständige Ordnungswidrigkeit einräumt. Rechtsanwälte, die im Wirtschaftsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht verteidigen, übernehmen dabei die Kommunikation mit der Behörde, prüfen Anordnungen auf Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit und verhandeln im Bußgeldverfahren über Einstellung oder Höhe. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Anordnungen ist möglich, hat aber, wie das Münchner Urteil zeigt, nur Aussicht, wenn die Verpflichteteneigenschaft tatsächlich zweifelhaft ist.

Ausblick auf die EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche GwG wird dann weitgehend durch europäische Vorgaben ersetzt, die nationalen Aufsichtsbehörden bleiben für den Nichtfinanzsektor zuständig, ergänzt um die neue EU-Behörde AMLA. Dienstleister für Gesellschaften bleiben Verpflichtete. Die Pflichtenstruktur ändert sich nicht grundlegend, wohl aber im Detail: Die Verordnung regelt Kundensorgfalt, Risikobewertung und interne Organisation ausführlicher und vereinheitlicht die Schwellenwerte. Ein deutsches Anpassungsgesetz liegt bisher nicht vor. Wer jetzt eine GwG-Compliance aufbaut, baut sie bereits für die AMLR und sollte die Dokumentation so anlegen, dass sie 2027 angepasst statt neu erstellt werden muss.

Fazit

Businesscenter, Büroservice-Anbieter und Co-Working-Spaces sind nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete, sobald sie zu einer Geschäftsadresse aktive Zusatzleistungen erbringen. Das Verwaltungsgericht München hat im März 2026 gezeigt, dass dafür wenig genügt. Die Aufsichtsbehörden der Länder prüfen die Branche inzwischen systematisch, und der Fragebogen ist der Beginn eines Verfahrens, das in ein Bußgeld bis zu 150.000 Euro, in schweren Fällen bis zu einer Million Euro, und in die öffentliche Bekanntmachung münden kann.

Wer das Schreiben erhält, sollte weder schweigen noch arglos ausfüllen, sondern das eigene Leistungsangebot ehrlich einordnen, die fehlenden Maßnahmen zügig nachholen und die Antwort an die Behörde gestalten. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht begleiten wir Unternehmen bei GwG-Prüfungen, verteidigen im Bußgeldverfahren und bauen mit Betreibern eine risikoangemessene Geldwäsche-Compliance auf. Kontaktieren Sie uns, bevor die Frist abläuft.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkretes Geschäftsmodell unter § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG fällt und welche Maßnahmen angemessen sind, lässt sich nur anhand des tatsächlichen Leistungsangebots, der Verträge und der Kundenstruktur beurteilen. Stand: Oktober 2026.