10. Oktober 2026 12 Min. Lesezeit

Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren (§§ 73 ff. StGB) – was der BGH-Beschluss GSSt 1/25 ändert

Einziehung im Strafverfahren: Bruttoprinzip, Wertersatz, erweiterte Einziehung – und warum der BGH (GSSt 1/25) bei Bargeldfunden jetzt leichter zugreift.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren (§§ 73 ff. StGB) – was der BGH-Beschluss GSSt 1/25 ändert

In vielen Strafverfahren ist nicht die Strafe das teuerste Ergebnis, sondern die Einziehung. Eine Bewährungsstrafe lässt sich verkraften – dass der Staat das sichergestellte Bargeld, das Auto, das Guthaben auf dem Konto und darüber hinaus einen Wertersatz in fünf- oder sechsstelliger Höhe einzieht, oft nicht. Seit der Reform der Vermögensabschöpfung 2017 ist die Einziehung zwingend, folgt dem Bruttoprinzip und reicht weiter als je zuvor. Ende September 2026 ist der Bundesgerichtshof noch einen Schritt weitergegangen: Mit einem Beschluss seines Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/25) hat er klargestellt, dass auch Vermögen eingezogen werden kann, das erst nach der abgeurteilten Tat erworben wurde.

Dieser Artikel erklärt die Grundlagen der Einziehung im Strafverfahren – Taterträge, Wertersatz, Bruttoprinzip, erweiterte und selbständige Einziehung –, ordnet den Beschluss des Großen Senats ein und zeigt, wo Beschuldigte und Verteidigung ansetzen können. Er richtet sich an Beschuldigte, deren Vermögen gesichert wurde, an Angehörige, deren Konten mitbetroffen sind, und an alle, die bei einer Durchsuchung Bargeld verloren haben.

Einziehung: keine Strafe, aber oft härter

Die Einziehung ist rechtlich keine Strafe, sondern eine eigene Maßnahme mit „kondiktionsähnlichem" Charakter: Der Staat schöpft ab, was jemand durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat – nach dem Gedanken, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Daraus folgen drei Eigenschaften, die viele Betroffene überraschen:

  • Sie ist zwingend. Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht die Einziehung anordnen; ein Ermessen hat es nicht.
  • Sie hängt nicht von der Schuld ab. Auch wer schuldunfähig gehandelt hat oder dessen Tat verjährt ist, kann von der Einziehung betroffen sein.
  • Sie ist von der Strafzumessung getrennt. Dass jemand bereits viel Geld verliert, mildert nach überwiegender Auffassung nicht automatisch die Strafe – und umgekehrt.

Die Grundformen der Einziehung

Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)

§ 73 Abs. 1 StGB: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an."

Erfasst ist alles, was „durch" die Tat erlangt wurde – die Beute des Diebstahls, der Kaufpreis aus dem Drogenverkauf, das ertrogene Geld – und alles, was „für" die Tat erlangt wurde, etwa der Lohn eines Kuriers. Hinzu kommen Nutzungen und Surrogate: Wer mit Tatbeute ein Auto kauft, verliert das Auto.

Wertersatz (§ 73c StGB)

Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden – das Geld ausgegeben, weitergeleitet, verloren –, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes an. Das ist der Normalfall in Betrugs-, Untreue- und Steuerverfahren: Der Staat erhält einen Zahlungstitel in Höhe des Erlangten und kann ihn in das gesamte Vermögen des Betroffenen vollstrecken, auch in legal erworbenes. Gerade das macht die Wertersatzeinziehung so einschneidend.

Das Bruttoprinzip (§ 73d StGB)

Bei der Bestimmung des Erlangten gilt seit 2017 das Bruttoprinzip: Abgezogen werden grundsätzlich nur Aufwendungen, die nicht gerade für die Tat selbst getätigt wurden. Wer für 10.000 Euro Drogen einkauft und für 15.000 Euro verkauft, hat nicht 5.000, sondern 15.000 Euro erlangt. Was für die Begehung der Tat eingesetzt wurde, ist verloren. Dieses Prinzip ist häufig der größte Hebel für Streit über die Höhe – und ein Feld, auf dem sorgfältige Verteidigung erhebliche Beträge ausmachen kann, weil die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Einzelfall schwierig ist.

Einziehung bei Dritten (§ 73b StGB)

Die Einziehung kann sich gegen Dritte richten, die etwas aus der Tat erlangt haben – etwa ein Unternehmen, für das der Täter gehandelt hat, Angehörige, denen Tatbeute geschenkt wurde, oder Strohleute. Dritte werden als Einziehungsbeteiligte in das Strafverfahren einbezogen und haben eigene Verfahrensrechte; sie sollten sie nutzen, statt sich als bloße Zuschauer zu verstehen.

Tatmittel und Tatprodukte (§ 74 StGB)

Davon zu trennen ist die Einziehung von Gegenständen, die zur Tat verwendet wurden (das Fahrzeug für Drogentransporte, der Rechner für Cybercrime) oder durch sie hervorgebracht wurden (Falschgeld, gefälschte Urkunden). Hier hat das Gericht Ermessen, und die Verhältnismäßigkeit spielt eine größere Rolle.

Die erweiterte Einziehung (§ 73a StGB)

Die erweiterte Einziehung ist das schärfste Instrument. Sie erlaubt es, Gegenstände einzuziehen, die nicht aus der abgeurteilten Tat stammen, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten, die gar nicht angeklagt und nicht im Einzelnen nachgewiesen sind:

§ 73a Abs. 1 StGB (sinngemäß): Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

Voraussetzung ist eine Anlasstat, für die der Betroffene verurteilt wird, und die Überzeugung des Gerichts, dass weitere Gegenstände aus anderen Straftaten stammen. Diese Überzeugung bildet sich in der Praxis vor allem aus einem Abgleich von legalem Einkommen und tatsächlichem Vermögen: Wer kein nennenswertes Einkommen hat, aber 40.000 Euro Bargeld in szenetypischer Stückelung in der Wohnung aufbewahrt, muss mit der Annahme rechnen, dass das Geld aus weiteren Taten stammt. Die konkreten anderen Taten müssen dabei nicht festgestellt werden.

Der Beschluss des Großen Senats: GSSt 1/25

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Die Streitfrage

Bis 2026 war unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs umstritten, ob die erweiterte Einziehung voraussetzt, dass der Gegenstand schon zur Zeit der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen vorhanden war. Der 2. und der 4. Strafsenat verlangten das: Was erst nach der abgeurteilten Tat ins Vermögen gelangte, sollte nicht erweitert eingezogen werden können. Der 5. Strafsenat sah das anders und legte die Frage dem Großen Senat vor (Verfahren 5 StR 312/23). Im vorgeschalteten Anfrageverfahren schlossen sich der 1., 2., 3. und 6. Strafsenat der Sicht des 5. Senats an; nur der 4. Strafsenat blieb bei seiner Auffassung.

Der Fall

Das Landgericht Berlin hatte einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Anlasstat stammte aus dem Jahr 2020: Er hatte ein Kilogramm Kokain entgegengenommen, 800 Gramm für einen Dritten weiterverkauft und 200 Gramm auf eigene Rechnung abgesetzt – mit einem Erlös von 7.200 Euro, dessen Wert das Gericht einzog. Bei einer Durchsuchung im Mai 2022, also rund zwei Jahre nach der Tat, fanden die Ermittler zusätzlich knapp 11.900 Euro Bargeld. Das Landgericht ordnete auch deren erweiterte Einziehung an, konnte aber nicht feststellen, dass das Geld schon zur Zeit der Tat 2020 vorhanden gewesen war.

Die Entscheidung

Der Große Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 (GSSt 1/25, veröffentlicht Ende September 2026) entschieden:

  • Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Gegenstand bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Einziehungsentscheidung: Zu diesem Zeitpunkt muss die Anlasstat begangen sein, und der Gegenstand muss durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangt worden sein und sich noch im Vermögen befinden. Wann er erlangt wurde – vor oder nach der Anlasstat –, spielt keine Rolle.
  • Gestützt hat der Senat das auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Vorschrift; verfassungsrechtliche Bedenken sah er nicht. Eine zeitliche Grenze ergibt sich aus der Verjährung der erweiterten Einziehung (§ 76b StGB).

Für die Werteinziehung differenziert der Senat. Ist der Gegenstand im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorhanden, kommt nur die Einziehung seines Wertes in Betracht. Dafür muss sich das Gericht nach den bislang veröffentlichten Auswertungen zusätzlich davon überzeugen, dass der Gegenstand – oder ein Surrogat – irgendwann zwischen der Anlasstat und der Entscheidung im Vermögen des Betroffenen war. Was schon vor der Anlasstat wieder aus dem Vermögen ausgeschieden ist, unterliegt der Werteinziehung nicht.

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss betrifft vor allem eine Konstellation, die in Betäubungsmittelverfahren täglich vorkommt: Bei einer Durchsuchung – oft Monate oder Jahre nach der angeklagten Tat – wird Bargeld gefunden, das sich keiner konkreten Tat zuordnen lässt. Das Argument „Dieses Geld kann gar nicht aus der Tat von damals stammen, ich hatte es damals noch nicht" trägt seit GSSt 1/25 nicht mehr. Entscheidend ist allein, ob das Gericht überzeugt ist, dass das Geld aus irgendeiner anderen Straftat stammt – und ob es zum Zeitpunkt des Urteils noch da ist.

Unverändert geblieben ist das, was die erweiterte Einziehung trägt: die Überzeugung des Gerichts von der deliktischen Herkunft. Und genau dort liegt der Schwerpunkt jeder Verteidigung.

Selbständige Einziehung und Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a StGB)

Noch weiter reicht die selbständige Einziehung nach § 76a StGB. Sie ermöglicht eine Einziehung, auch wenn niemand verurteilt wird – etwa weil der Täter unbekannt, flüchtig oder verstorben ist. Nach § 76a Abs. 4 StGB kann bei Verdacht bestimmter schwerer Katalogtaten (etwa Geldwäsche, Drogenhandel, Bandendelikte) sogar Vermögen „unklarer Herkunft" eingezogen werden, das in einem Verfahren sichergestellt wurde, wenn das Gericht überzeugt ist, dass es aus rechtswidrigen Taten stammt. In der Praxis betrifft das häufig Bargeld, das bei Kontrollen oder Durchsuchungen gefunden wird, ohne dass ein konkretes Verfahren gegen eine Person geführt wird. Auch hier ist das Verfahren formal anspruchsvoll – Anträge, Zuständigkeiten und Beteiligtenrechte sind eigenständig geregelt, und Formfehler der Staatsanwaltschaft können eine Einziehung zu Fall bringen.

Vor dem Urteil: Sicherung durch Beschlagnahme und Vermögensarrest

Bis zum Urteil vergehen oft Monate oder Jahre. Damit das Vermögen bis dahin nicht verschwindet, sichern die Ermittlungsbehörden es frühzeitig:

  • Beschlagnahme (§ 111b StPO) für konkrete Gegenstände, die der Einziehung unterliegen – Bargeld, Fahrzeuge, Uhren, Krypto-Wallets.
  • Vermögensarrest (§ 111e StPO) zur Sicherung des späteren Wertersatzes – praktisch das Einfrieren von Konten und Eintragungen ins Grundbuch.

Beide Maßnahmen setzen nur einen einfachen Tatverdacht voraus und werden oft zusammen mit einer Hausdurchsuchung angeordnet. Sie sind für Betroffene häufig existenzbedrohender als das Strafverfahren selbst – und sie sind angreifbar: mit Beschwerde, mit Anträgen auf Freigabe unpfändbarer Beträge und mit dem Argument der Unverhältnismäßigkeit, wenn der Arrest über das hinausgeht, was realistisch eingezogen werden kann.

Typische Konstellationen

  • Betäubungsmittelverfahren: Bargeld in der Wohnung, Erlöse aus Verkäufen, Fahrzeuge. Hier greift die erweiterte Einziehung am häufigsten – und GSSt 1/25 wirkt hier am stärksten. Hintergründe zum Strafrahmen finden Sie im Beitrag zum Handeltreiben in nicht geringer Menge.
  • Betrug und Untreue: Meist Wertersatz in Höhe des Schadens, oft gegen Täter und begünstigte Unternehmen zugleich. Siehe Betrug und Untreue.
  • Steuerdelikte: Das Erlangte ist die ersparte Steuer; Einziehung und steuerliche Nachforderung laufen nebeneinander, dürfen aber nicht doppelt vollstreckt werden. Mehr zur Steuerhinterziehung.
  • Geldwäsche und Finanzagenten: Eingezogen wird, was beim Betroffenen „hängen geblieben" ist – häufig nur die Provision, gelegentlich aber mehr, wenn die Staatsanwaltschaft den durchgeleiteten Betrag ansetzt. Siehe Geldwäsche.
  • Kryptowerte: Wallets, Seed-Phrases und Börsenkonten werden zunehmend gezielt gesichert; Kursschwankungen zwischen Sicherung und Urteil werfen eigene Bewertungsfragen auf.

Verteidigung gegen die Einziehung

Einziehung ist keine Nebensache des Verfahrens. Sie sollte von Anfang an strategisch mitbedacht werden – nicht erst im Plädoyer.

1. Keine spontanen Erklärungen zur Herkunft. Bei der Durchsuchung fragen Beamte fast immer, woher das Bargeld stammt. Eine improvisierte Antwort („von Oma", „Ersparnisse") wird protokolliert und später an Belegen gemessen – wenn sie nicht stimmt, wird sie zum Indiz für die deliktische Herkunft. Schweigen ist richtig; die Herkunft wird später belegt, nicht behauptet.

2. Legale Herkunft früh und vollständig dokumentieren. Nach GSSt 1/25 ist das der zentrale Hebel: Einkommensnachweise, Kontoauszüge über Barabhebungen, Darlehensverträge, Erbschaften, Schenkungen, Verkaufsbelege für Fahrzeuge oder Wertgegenstände. Je lückenloser die Herkunft belegt ist, desto schwerer fällt dem Gericht die Überzeugung, das Geld stamme aus Straftaten.

3. Die Zeitachse bei der Werteinziehung prüfen. Wird nicht der Gegenstand selbst, sondern sein Wert eingezogen, muss feststehen, dass er nach der Anlasstat noch im Vermögen war. Fehlt diese Feststellung im Urteil, ist die Anordnung angreifbar.

4. Das Bruttoprinzip richtig anwenden lassen. Welche Aufwendungen abziehbar sind, ist eine Rechtsfrage mit erheblichem Spielraum – und Gerichte schätzen nicht selten großzügig zu Lasten des Betroffenen.

5. Mehrfachzugriffe verhindern. Haben mehrere Beteiligte gemeinsam etwas erlangt, haften sie als Gesamtschuldner – der Staat darf den Betrag aber nur einmal vollstrecken. Gleiches gilt im Verhältnis von Einziehung und Ansprüchen der Geschädigten.

6. Drittbetroffene einbinden. Ehepartner, Mitbewohner, Unternehmen: Wer eigene Rechte an sichergestellten Gegenständen hat, muss sie im Verfahren geltend machen.

7. Arrest und Beschlagnahme nicht hinnehmen. Sicherungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren sind mit eigenen Rechtsbehelfen angreifbar; existenzsichernde Beträge können freigegeben werden.

8. Härten in der Vollstreckung geltend machen. Ist eine Wertersatzeinziehung im Einzelfall unverhältnismäßig, kann das in engen Grenzen erst in der Vollstreckung berücksichtigt werden (§ 459g Abs. 5 StPO). Das sollte vorbereitet werden, bevor der Vollstreckungsdruck beginnt.

Häufige Fragen

Kann der Staat auch mein legal verdientes Geld nehmen? Bei der Wertersatzeinziehung ja: Der Zahlungstitel wird in das gesamte Vermögen vollstreckt, unabhängig von dessen Herkunft. Bei der erweiterten Einziehung von Gegenständen dagegen nur, wenn das Gericht überzeugt ist, dass gerade dieser Gegenstand aus Straftaten stammt.

Das Verfahren wurde eingestellt – bekomme ich das Bargeld zurück? Nicht zwingend. Auch nach einer Einstellung ist eine selbständige Einziehung möglich. Bei Einstellungen gegen Auflage (§ 153a StPO) wird über sichergestellte Gegenstände häufig mitverhandelt; ein vorschneller „Verzicht" auf die Herausgabe sollte nie ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden.

Wie lange kann der Staat zugreifen? Die erweiterte und die selbständige Einziehung verjähren nach § 76b StGB erst nach 30 Jahren. Die Einziehung aus der abgeurteilten Tat selbst hängt am Strafverfahren.

Wird die Einziehung bei der Strafe berücksichtigt? Grundsätzlich nicht als Strafmilderung – sie ist keine Strafe. Im Rahmen von Gesamtlösungen und bei der Frage, wie belastend die Folgen der Tat für den Beschuldigten insgesamt sind, spielt sie in der Praxis dennoch eine Rolle.

Fazit: Die Einziehung entscheidet oft über die wirtschaftliche Zukunft

Die Einziehung im Strafverfahren ist zwingend, folgt dem Bruttoprinzip und erfasst über die erweiterte und selbständige Einziehung auch Vermögen, das mit der angeklagten Tat nichts zu tun hat. Der Große Senat hat mit GSSt 1/25 eine weitere Verteidigungslinie geschlossen: Auch nach der Anlasstat erworbenes Vermögen kann erweitert eingezogen werden, wenn das Gericht von seiner deliktischen Herkunft überzeugt ist. Umso wichtiger werden zwei Dinge – Schweigen zur Herkunft im Moment der Durchsuchung und ein sorgfältig belegter Herkunftsnachweis danach.

Wenn bei Ihnen Bargeld sichergestellt, ein Konto gesperrt oder ein Vermögensarrest angeordnet wurde, kontaktieren Sie uns frühzeitig. Wir verteidigen in Wirtschafts- und Vermögensstrafsachen bundesweit und behalten die Einziehung von Anfang an im Blick.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung des Beschlusses GSSt 1/25 beruht auf den bis Oktober 2026 veröffentlichten Auswertungen; maßgeblich ist der amtliche Volltext.