23. August 2026 15 Min. Lesezeit

Hausdurchsuchung – Ihre Rechte, der Ablauf und das richtige Verhalten

Hausdurchsuchung – was tun? Wann die Polizei durchsuchen darf, welche Rechte Sie haben, was mit Handy und Laptop passiert und wie Sie sich wehren können.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Hausdurchsuchung – Ihre Rechte, der Ablauf und das richtige Verhalten

Es ist früh am Morgen, es klingelt, und vor der Tür stehen mehrere Polizeibeamte mit einem Blatt Papier: „Wir haben einen Durchsuchungsbeschluss." Eine Hausdurchsuchung gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen, die der Staat gegen einen Bürger richten kann – sie trifft die Privatsphäre im Kern, kommt fast immer überraschend und läuft in einer Situation ab, in der die Betroffenen verunsichert, übermüdet und überrumpelt sind. Genau diese Überrumpelung ist von den Ermittlungsbehörden gewollt. Wer in diesen Minuten die Nerven verliert, redet, Passwörter herausgibt oder „freiwillig" Dinge vorzeigt, richtet oft mehr Schaden an als die Durchsuchung selbst.

Dieser Artikel erklärt, wann eine Hausdurchsuchung überhaupt zulässig ist, wie sie abläuft, welche Rechte Sie haben, was mit Handy, Laptop und Unterlagen geschieht, wie Sie sich im Nachhinein gegen eine rechtswidrige Durchsuchung wehren können und wie eine frühzeitig eingeschaltete Strafverteidigung den weiteren Verlauf des Verfahrens beeinflusst. Vorab die eine Regel, die alles andere trägt: Ruhe bewahren, nicht widersetzen, nichts sagen, Verteidiger anrufen.

Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen?

Die Wohnung ist durch Art. 13 des Grundgesetzes besonders geschützt. Eine Durchsuchung ist nur auf gesetzlicher Grundlage und grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung zulässig. Die maßgeblichen Vorschriften stehen in der Strafprozessordnung.

Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO)

§ 102 StPO: „Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat […] verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde."

Voraussetzung ist ein Anfangsverdacht – also konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Sie eine Straftat begangen haben könnten. Das ist eine niedrige Schwelle; bloße Vermutungen reichen allerdings nicht. Hinzu kommen muss die Erwartung, dass in den Räumen Beweismittel gefunden werden („Auffindevermutung"), und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein: Bei Bagatelldelikten ist eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig unzulässig, wenn mildere Mittel in Betracht kommen.

Erfasst sind nicht nur die Wohnung, sondern „andere Räume" – Büro, Keller, Garage, Gartenhaus, Hotelzimmer –, Ihre Person (Kleidung, Taschen) und Ihre Sachen, insbesondere Ihr Auto.

Durchsuchung bei Dritten (§ 103 StPO)

Auch wer selbst nicht verdächtig ist, kann durchsucht werden – etwa Angehörige, Arbeitgeber, Vermieter oder Geschäftspartner eines Beschuldigten. Die Anforderungen sind hier höher: Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache gerade in diesen Räumen befindet. Eine allgemeine Vermutung reicht nicht. Wer als Nichtbeschuldigter durchsucht wird, sollte das Schreiben daher genau daraufhin prüfen lassen, ob die Anordnung dieser strengeren Vorschrift entspricht.

Der Richtervorbehalt (§ 105 StPO)

§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen […] angeordnet werden."

Der Regelfall ist also der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Er muss die Straftat, die gesuchten Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume so konkret bezeichnen, dass die Durchsuchung messbar und kontrollierbar bleibt – das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderungen in einer langen Reihe von Entscheidungen präzisiert. Ein Beschluss, der nur pauschal „Beweismittel für Straftaten" nennt, genügt dem nicht.

Ein Durchsuchungsbeschluss verliert zudem seine Wirkung, wenn zwischen Erlass und Vollzug zu viel Zeit vergeht; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Beschluss spätestens nach etwa sechs Monaten „verbraucht". Prüfen Sie also das Datum.

Gefahr im Verzug – die Ausnahme

Nur wenn das Abwarten der richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei die Durchsuchung selbst anordnen. Diese Ausnahme wurde in der Praxis lange sehr großzügig gehandhabt; das Bundesverfassungsgericht hat dem im Jahr 2001 enge Grenzen gesetzt: Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst versuchen, einen Richter zu erreichen (dafür gibt es richterliche Eildienste), und die Gründe für die Eilbedürftigkeit müssen dokumentiert werden. Eine Gefahr im Verzug, die die Behörden selbst herbeigeführt haben, indem sie mit dem Antrag zu lange gewartet haben, rechtfertigt die Ausnahme nicht.

Wird bei Ihnen ohne schriftlichen Beschluss durchsucht, ist das nicht automatisch rechtswidrig – aber ein deutliches Signal, dass die Anordnung später genau überprüft werden sollte. Lassen Sie sich den Grund für die Eilbedürftigkeit nennen und notieren Sie ihn.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

Durchsuchungen finden in aller Regel am frühen Morgen statt, oft zwischen sechs und acht Uhr, wenn die Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Hause sind. Zur Nachtzeit – gesetzlich definiert als die Zeit von 21 bis 6 Uhr – dürfen Wohnungen nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zur Wiederergreifung eines Entwichenen durchsucht werden (§ 104 StPO).

Der typische Ablauf:

  1. Klingeln, Ausweisen, Beschluss vorlegen. Die Beamten müssen sich ausweisen und den Zweck der Durchsuchung mitteilen. Sie haben das Recht, den Beschluss zu lesen und eine Kopie zu erhalten.
  2. Betreten der Wohnung. Öffnen Sie nicht, dürfen die Beamten die Tür gewaltsam öffnen. Widerstand ist zwecklos und strafbar (§ 113 StGB).
  3. Sicherung der Situation. Anwesende werden gebeten, sich in einen Raum zu begeben; Telefonate werden teils unterbunden. Ein Anruf beim Verteidiger muss aber möglich sein – bestehen Sie darauf.
  4. Die eigentliche Durchsuchung. Raum für Raum, meist von mehreren Beamten gleichzeitig. Sie dürfen dabei anwesend sein.
  5. Sichtung und Mitnahme. Gefundene Gegenstände werden gelistet. Elektronische Geräte werden fast immer mitgenommen.
  6. Protokoll und Sicherstellungsverzeichnis. Am Ende erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Sie werden gefragt, ob Sie mit der Mitnahme einverstanden sind – dazu unten.
  7. Gegebenenfalls Beschuldigtenvernehmung. Oft wird versucht, Sie noch vor Ort „kurz zu befragen". Sie müssen dazu nichts sagen.

Wer darf anwesend sein?

Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 StPO). Sind Sie abwesend, soll ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden. Bei einer Durchsuchung ohne Staatsanwalt oder Richter vor Ort sind zusätzlich ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder als Zeugen hinzuzuziehen, wenn das möglich ist (§ 105 Abs. 2 StPO) – eine in der Praxis häufig übergangene Vorschrift.

Ein Recht darauf, dass die Durchsuchung bis zum Eintreffen Ihres Verteidigers unterbrochen wird, gibt es nicht. Die Beamten warten meist jedoch eine Weile, wenn der Verteidiger angekündigt ist und in angemessener Zeit erscheint. Bitten Sie höflich darum – und rufen Sie in jedem Fall sofort an.

Ihre Rechte bei der Hausdurchsuchung

Schweigen

Der wichtigste Punkt. Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zur Sache zu beantworten – weder zum Tatvorwurf noch dazu, wem welcher Gegenstand gehört, wo sich etwas befindet oder warum etwas bei Ihnen ist. Jede Äußerung wird dokumentiert und in die Akte aufgenommen. Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht. Auch auf scheinbar harmlose Fragen („Ist das Ihr Laptop?") sollten Sie nicht antworten. Mehr zum Schweigerecht und zur Beschuldigtenvernehmung in unserem Beitrag zur Vorladung als Beschuldigter.

Keine Mitwirkungspflicht

Sie müssen nicht helfen. Sie müssen keine Schränke öffnen, keine Verstecke zeigen, keine Passwörter nennen, keine Geräte entsperren. Die Beamten dürfen Behältnisse selbst öffnen, auch gewaltsam – aber Sie müssen dabei nicht mitwirken. Ein Grundsatz des Rechtsstaats lautet, dass sich niemand selbst belasten muss, und das gilt auch hier.

Zu unterscheiden ist davon die Herausgabepflicht nach § 95 StPO: Wer einen bestimmten, konkret bezeichneten Gegenstand in Gewahrsam hat, kann zur Herausgabe aufgefordert werden. Diese Pflicht trifft aber nicht den Beschuldigten selbst, und sie ist mit Zwangsmitteln nur gegen Dritte durchsetzbar.

Passwörter, PINs und biometrische Entsperrung

Ein Passwort oder eine PIN müssen Sie nicht preisgeben – niemals. Bei der biometrischen Entsperrung (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) ist die Rechtslage in Bewegung: Teile der Rechtsprechung halten es für zulässig, den Finger des Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor zu legen, gestützt auf die Vorschriften zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Andere Gerichte und ein Großteil der Literatur lehnen das ab. Bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, gilt praktisch: Erzwungen werden kann allenfalls die biometrische Entsperrung, nicht das Passwort. Wer Wert auf Schutz seiner Daten legt, schaltet biometrische Entsperrung ab und verwendet ein starkes Passwort.

Anwesenheit, Beobachtung, Gedächtnisprotokoll

Bleiben Sie bei der Durchsuchung anwesend, beobachten Sie, und notieren Sie anschließend – möglichst noch am selben Tag – alles, was Sie wahrgenommen haben: Uhrzeiten, Namen und Dienstnummern, Äußerungen der Beamten, welche Räume durchsucht wurden, was mitgenommen wurde, ob der Beschluss vorgezeigt wurde, ob Zeugen hinzugezogen wurden. Dieses Gedächtnisprotokoll ist für den Verteidiger Gold wert, wenn es später um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geht.

Der Widerspruch gegen die Mitnahme

Am Ende der Durchsuchung wird Ihnen ein Sicherstellungsverzeichnis vorgelegt, verbunden mit der Frage, ob Sie mit der Mitnahme einverstanden sind. Die Antwort sollte immer lauten: Nein, ich widerspreche. Der Grund ist rechtstechnisch: Geben Sie die Sachen „freiwillig" heraus, liegt eine bloße Sicherstellung vor, und eine richterliche Überprüfung findet nicht statt. Widersprechen Sie, muss die Beschlagnahme binnen drei Tagen richterlich bestätigt werden (§ 98 Abs. 2 StPO) – und erst damit ist der Weg zur gerichtlichen Kontrolle eröffnet. Der Widerspruch verhindert die Mitnahme nicht, aber er sichert Ihre Rechte.

Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vollständig gelesen und verstanden haben. Die Bestätigung, dass Sie ein Verzeichnis erhalten haben, ist unproblematisch; ein Einverständnis mit der Durchsuchung oder der Mitnahme ist es nicht.

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Was passiert mit Handy, Laptop und Unterlagen?

Beschlagnahme und Durchsicht

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, werden sichergestellt bzw. beschlagnahmt (§§ 94, 98 StPO). Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien ist Sache der Staatsanwaltschaft; die Polizei darf sie nur auf deren Anordnung durchführen (§ 110 StPO). In der Praxis werden Datenträger nahezu immer mitgenommen und später ausgewertet – bei Handys und Laptops mittels forensischer Software, die auch gelöschte Daten wiederherstellt.

Besonders brisant: Nach § 110 Abs. 3 StPO darf die Durchsicht auch auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, auf die vom durchsuchten Gerät aus zugegriffen werden kann – also Cloud-Speicher, E-Mail-Postfächer und Firmenserver, sofern das Gerät eingeloggt ist. Ein entsperrtes Handy ist damit ein Generalschlüssel zum gesamten digitalen Leben.

Wie lange behält die Polizei die Geräte?

Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer. Die Auswertung dauert je nach Datenmenge und Auslastung der Behörde Wochen bis viele Monate. Der Verteidiger kann die Herausgabe beantragen, sobald die Geräte als Beweismittel nicht mehr benötigt werden, und darauf hinwirken, dass Daten kopiert und die Originalgeräte zurückgegeben werden – bei beruflich genutzten Geräten ein wichtiger Punkt. Zu den technischen Einzelheiten der Auswertung und weiteren Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung lesen Sie unseren Beitrag zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen.

Zufallsfunde

Finden die Beamten bei der Durchsuchung Hinweise auf eine andere Straftat als die im Beschluss genannte, dürfen sie diese Gegenstände einstweilig in Beschlag nehmen (§ 108 StPO). Der klassische Fall: Die Durchsuchung wegen Betrugs fördert Betäubungsmittel zutage, oder die Auswertung eines wegen einer Beleidigung beschlagnahmten Handys offenbart verbotene Dateien. Zufallsfunde sind grundsätzlich verwertbar – ein weiterer Grund, die Durchsuchung selbst auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen.

Beschlagnahmefreie Gegenstände

Bestimmte Unterlagen sind dem Zugriff entzogen: vor allem die Korrespondenz mit Ihrem Verteidiger und dessen Aufzeichnungen (§ 97 StPO, § 148 StPO). Verteidigerpost sollte deshalb als solche erkennbar aufbewahrt werden. Ein Beamter, der Verteidigerschreiben mitnehmen will, sollte darauf hingewiesen werden – notfalls als Vermerk im Protokoll.

Durchsuchung von Unternehmen, Kanzleien und Praxen

Bei Durchsuchungen in Firmenräumen gelten die allgemeinen Regeln, aber die Situation ist komplexer: Es gibt zahlreiche Anwesende, Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, laufenden Betrieb und häufig ein erhebliches Reputationsrisiko. Unternehmen sollten eine interne Notfallanweisung bereithalten: Wer wird informiert, wer begleitet die Beamten, welche Mitarbeiter äußern sich nicht (nämlich alle), wo werden die Beamten untergebracht. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, Auskünfte zu geben – auch als Zeugen nur gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht, nicht gegenüber der Polizei.

Bei Berufsgeheimnisträgern – Rechtsanwälten, Ärzten, Steuerberatern, Journalisten – greifen die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO und die Schutzvorschrift des § 160a StPO. Eine Durchsuchung in einer Kanzlei oder Praxis ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und wird von der Rechtsprechung streng kontrolliert. Hier ist die sofortige Hinzuziehung eines Verteidigers besonders wichtig, weil sich die Frage, welche Unterlagen mandanten- oder patientenbezogen sind, oft nur vor Ort klären lässt.

Im Steuerstrafverfahren ist häufig die Steuerfahndung federführend, die eigene Durchsuchungsbefugnisse hat. Der Ablauf ähnelt dem der polizeilichen Durchsuchung; spezifisch sind die parallel laufenden steuerlichen Verfahren und die Frage der Selbstanzeige, die nach Beginn einer Durchsuchung in der Regel ausgeschlossen ist. Mehr dazu im Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Die häufigsten Fehler – und warum sie teuer werden

  • Reden. Der Versuch, „das Missverständnis aufzuklären", ist der häufigste und folgenreichste Fehler. Ohne Aktenkenntnis wissen Sie nicht, was die Ermittler wissen. Jedes Wort landet in der Akte.
  • Passwörter herausgeben. Was auf einem entsperrten Gerät gefunden wird, ist verwertbar – auch Zufallsfunde, auch Daten Dritter, auch in der Cloud.
  • „Freiwillig" mehr zeigen. Wer den Beamten den Keller zeigt, der im Beschluss nicht steht, oder Unterlagen holt, nach denen niemand gefragt hat, erweitert die Durchsuchung selbst.
  • Einverständnis unterschreiben. Damit geben Sie die gerichtliche Kontrolle aus der Hand.
  • Beweise beiseiteschaffen. Wer während der Durchsuchung versucht, Dinge verschwinden zu lassen, riskiert neben einem Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr auch zusätzliche Vorwürfe.
  • Widerstand leisten. Eine rechtswidrige Durchsuchung wehrt man vor Gericht ab, nicht an der Wohnungstür – § 113 StGB bestraft Widerstand auch dann, wenn sich die Maßnahme später als rechtswidrig erweist, solange sie nicht offensichtlich rechtswidrig war.
  • Nach der Durchsuchung abwarten. Die Durchsuchung ist der Anfang, nicht das Ende des Verfahrens. Jetzt werden die Weichen gestellt.

Wie kann man sich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?

Eine Durchsuchung selbst lässt sich nicht verhindern. Sie lässt sich aber im Nachhinein überprüfen – und das ist in vielen Fällen lohnend.

Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss

Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. Auch wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist, kann die Rechtswidrigkeit festgestellt werden; das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein Rechtsschutzinteresse an dieser nachträglichen Feststellung fortbesteht. Gegen Durchsuchungen, die Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Gefahr im Verzug angeordnet haben, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Typische Angriffspunkte sind:

  • kein ausreichender Anfangsverdacht,
  • ein zu unbestimmter Beschluss (Tatvorwurf, gesuchte Gegenstände oder Räume nicht konkret genug),
  • Unverhältnismäßigkeit bei geringfügigen Vorwürfen,
  • ein „verbrauchter", zu alter Beschluss,
  • zu Unrecht angenommene Gefahr im Verzug,
  • Überschreitung des Beschlusses bei der Durchführung (andere Räume, andere Gegenstände),
  • Verstöße gegen Nachtzeitverbot oder Zeugenpflicht.

Beschwerde gegen die Beschlagnahme

Unabhängig davon kann gegen die Beschlagnahme einzelner Gegenstände vorgegangen werden – mit dem Ziel der Herausgabe oder jedenfalls der Beschränkung der Auswertung. Gerade bei Datenträgern kann der Verteidiger darauf hinwirken, dass nur für den Tatvorwurf relevante Daten gesichtet werden und private oder geschäftliche Daten Dritter unangetastet bleiben.

Beweisverwertungsverbot

Die entscheidende Frage ist oft, ob die bei einer rechtswidrigen Durchsuchung gefundenen Beweise im Verfahren verwertet werden dürfen. Die Antwort ist differenziert: Nicht jeder Verfahrensfehler führt zu einem Verwertungsverbot. Die Rechtsprechung nimmt eine Abwägung vor und bejaht ein Verwertungsverbot vor allem bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen – etwa wenn der Richtervorbehalt gezielt umgangen wurde. Ein Verwertungsverbot muss in der Hauptverhandlung zudem rechtzeitig durch Widerspruch geltend gemacht werden. Hier zeigt sich, warum das Gedächtnisprotokoll und die frühe Einschaltung des Verteidigers so wichtig sind: Ohne Dokumentation lässt sich ein Verstoß später kaum beweisen.

Nach der Hausdurchsuchung: Was jetzt zu tun ist

Die Durchsuchung markiert typischerweise den Zeitpunkt, an dem die Ermittlungsbehörden ihre Karten zumindest teilweise offenlegen müssen. Für die Verteidigung beginnt jetzt die eigentliche Arbeit:

  1. Verteidiger beauftragen, falls noch nicht geschehen, und ihm Beschluss, Sicherstellungsverzeichnis und Gedächtnisprotokoll übergeben.
  2. Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO). Erst die Akte zeigt, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben und wie belastbar der Verdacht ist.
  3. Rechtsmittel prüfen – Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme, Herausgabeanträge für Geräte.
  4. Schweigen beibehalten. Auch nach der Durchsuchung gilt: keine Einlassung ohne Aktenkenntnis, keine Gespräche mit Zeugen oder Mitbeschuldigten über den Vorwurf – das könnte als Verdunkelung gewertet werden.
  5. Verteidigungsstrategie entwickeln. Je nach Aktenlage kann das Ziel eine frühzeitige Einstellung, eine Einstellung gegen Auflage, ein Strafbefehl mit überschaubaren Folgen oder die streitige Hauptverhandlung sein. Kommt es zu einem Strafbefehl, finden Sie die wichtigsten Regeln in unserem Beitrag zum Strafbefehl und der Einspruchsfrist.

Auch die praktischen Folgen verdienen Aufmerksamkeit: Bei beruflich genutzten Geräten sollte früh die Rückgabe oder zumindest eine Datenkopie erwirkt werden. Arbeitgeber müssen in der Regel nicht informiert werden – es sei denn, die Durchsuchung fand am Arbeitsplatz statt oder das Verfahren betrifft die berufliche Tätigkeit. Ob und wie kommuniziert wird, sollte mit dem Verteidiger abgestimmt werden.

Sonderfall: Durchsuchung bei Cybercrime-Vorwürfen

Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Computerkriminalität – Datenveränderung, Computerbetrug, Verbreitung verbotener Inhalte, Handel im Darknet – ist die Durchsuchung meist von vornherein auf elektronische Geräte ausgerichtet, und die Ermittler bringen häufig IT-Forensiker mit, die Geräte vor Ort im laufenden Zustand sichern, um Verschlüsselung zu umgehen. Hier gilt in besonderem Maße: Keine Geräte entsperren, keine Passwörter, keine Erläuterungen zur Netzwerk- oder Verschlüsselungsstruktur. Die Frage, welche Daten einem bestimmten Nutzer zuzuordnen sind, ist in solchen Verfahren oft der Dreh- und Angelpunkt – etwa bei geteilten Anschlüssen, offenen WLANs oder Mehrpersonenhaushalten. Die Schnittstelle von IT und Strafrecht ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei; einen Überblick finden Sie auf unserer Seite zum Cybercrime-Strafrecht.

Fazit: Hausdurchsuchung – Rechte kennen, ruhig bleiben, Verteidiger einschalten

Eine Hausdurchsuchung ist ein massiver Eingriff, aber kein Urteil. Sie beruht auf einem Anfangsverdacht, nicht auf erwiesener Schuld, und sie läuft nach Regeln ab, die Ihnen konkrete Rechte geben: den Beschluss zu lesen, anwesend zu sein, zu schweigen, nicht mitzuwirken, der Beschlagnahme zu widersprechen und die Maßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Wer diese Rechte nutzt und die typischen Fehler – reden, entsperren, unterschreiben, widersetzen – vermeidet, hat die Durchsuchung so gut überstanden, wie es in dieser Situation möglich ist.

Der entscheidende Schritt ist der Anruf beim Verteidiger – während der Durchsuchung, nicht erst danach. Rechtsanwalt Claus Erhard ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht und steht Ihnen bei einer Hausdurchsuchung in München und bundesweit kurzfristig zur Seite – mit besonderer Erfahrung bei der Beschlagnahme und Auswertung digitaler Geräte.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln hängen von den konkreten Umständen ab – lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen.