21. Juli 2026 10 Min. Lesezeit

Deepfakes und Strafrecht: Was heute strafbar ist – und was der geplante § 201b StGB ändern soll

Deepfake strafbar? Welche Tatbestände heute greifen (§§ 201a, 185 ff., 184b StGB, KUG), wo Lücken bestehen und was der geplante § 201b StGB ändern soll.

Juliane Weber
Juliane Weber
Rechtsanwältin
Deepfakes und Strafrecht: Was heute strafbar ist – und was der geplante § 201b StGB ändern soll

Ein Video, in dem eine Politikerin Dinge sagt, die sie nie gesagt hat. Ein pornografisches Bild mit dem Gesicht einer Mitschülerin, erzeugt in Sekunden mit einer frei verfügbaren App. Eine geklonte Stimme, die am Telefon um Geld bittet. Deepfakes – mit Künstlicher Intelligenz erzeugte, täuschend echte Bild-, Video- oder Tonaufnahmen – sind längst im Alltag angekommen. Doch ist ein Deepfake strafbar? Die überraschende Antwort: Einen eigenen Deepfake-Straftatbestand gibt es in Deutschland bislang nicht. Je nach Fallgestaltung greifen aber schon heute zahlreiche Strafnormen – und mit dem geplanten § 201b StGB steht erstmals eine eigene Deepfake-Strafvorschrift kurz vor der Umsetzung.

Dieser Artikel erklärt verständlich, welche Deepfakes nach geltendem Recht strafbar sind, wo echte Strafbarkeitslücken bestehen, was der Gesetzgeber plant – und was Betroffene wie auch Beschuldigte jetzt wissen müssen. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Cybercrime und IT-Strafrecht begegnen uns Deepfake-Sachverhalte inzwischen regelmäßig, auffallend oft übrigens mit sehr jungen Beteiligten auf Täterseite.

Was sind Deepfakes – und warum ist die Rechtslage kompliziert?

Deepfakes entstehen durch maschinelles Lernen: Eine KI wird mit Bildern, Videos oder Stimmproben einer realen Person trainiert und erzeugt daraus neue, synthetische Inhalte, die echt wirken. Die Bandbreite reicht von harmloser Satire über Desinformation und Rufschädigung bis zu sexualisierten Fälschungen und Betrugsmaschen mit geklonten Stimmen.

Strafrechtlich ist das deshalb kompliziert, weil unsere Strafnormen überwiegend aus einer Zeit stammen, in der Bilder aufgenommen wurden. Ein Deepfake wird aber nicht aufgenommen, sondern erzeugt. Genau an dieser Stelle entstehen die Lücken, die der Gesetzgeber jetzt schließen will.

Die geltende Rechtslage: Diese Tatbestände greifen heute

§ 201a StGB – und seine Deepfake-Lücke

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) schützt vor unbefugten Bildaufnahmen – etwa heimlichen Fotos in der Wohnung oder Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Der Haken: Der Tatbestand knüpft an eine reale Aufnahme an. Ob ein rein künstlich erzeugtes Bild überhaupt eine „Bildaufnahme" im Sinne der Norm ist, ist stark umstritten; nach überwiegender Auffassung erfasst § 201a StGB KI-generierte Inhalte gerade nicht. Genau diese Lücke ist einer der Hauptgründe für die Reformpläne. (Zum verwandten Schutz des gesprochenen Worts – etwa bei heimlichen Tonaufnahmen – siehe unseren Beitrag zu § 201 StGB, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes; auch er passt auf synthetische Stimmklone nicht ohne Weiteres, denn geschützt wird das tatsächlich gesprochene Wort.)

Beleidigungsdelikte: §§ 185, 186, 187 StGB

Wer eine Person mittels Deepfake verächtlich macht, bewegt sich schnell im Bereich der Ehrdelikte: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und – wenn bewusst unwahre Tatsachen verbreitet werden – Verleumdung (§ 187 StGB). Ein gefälschtes Video, das jemandem erfundene Aussagen oder Handlungen unterschiebt, kann eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung sein. Gegen Personen des politischen Lebens kann § 188 StGB mit erhöhtem Strafrahmen eingreifen. Diese Delikte sind heute das praktisch wichtigste Auffangnetz – sie sind allerdings überwiegend Antragsdelikte, die Betroffenen also aktives Handeln abverlangen.

Sexualisierte Deepfakes

Bei sexualisierten Fälschungen kommt es auf die dargestellte Person an:

  • Zeigt das Material scheinbar Kinder oder Jugendliche, greifen §§ 184b, 184c StGB. Diese Tatbestände erfassen ausdrücklich auch wirklichkeitsnahe Darstellungen – reale Opfer sind nicht erforderlich. Seit der Reform des § 184b StGB im Jahr 2024 gilt: Auch KI-generiertes Material, das echt wirkt, ist erfasst. Wer mit Nacktbild-Apps Bilder von Mitschülerinnen „auszieht", kann sich also wegen der Herstellung und Verbreitung jugend- oder kinderpornografischer Inhalte strafbar machen – ein Punkt, der vielen jungen Beschuldigten und ihren Eltern nicht ansatzweise bewusst ist.
  • Bei Erwachsenen existiert bislang kein passgenauer Sexualstraftatbestand für gefälschte Nacktbilder. In Betracht kommen die Ehrdelikte, § 33 KUG (dazu sogleich) sowie – bei Drohung mit der Veröffentlichung – Nötigung (§ 240 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB), etwa in Sextortion-Konstellationen. Genau hier setzt der Reformentwurf an.

§ 33 KUG – das unterschätzte Bildnisstrafrecht

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; Verstöße sind nach § 33 KUG strafbar (Antragsdelikt). Ob ein Deepfake ein „Bildnis" ist, war lange Zeit ungeklärt – da das Gesicht der Person erkennbar ist, spricht viel dafür, die Verbreitung erkennbarer Deepfakes darunter zu fassen. Die Norm ist wenig bekannt, kann aber ein wirksamer Hebel für Betroffene sein.

Deepfakes als Betrugswerkzeug

Eine ganz eigene Kategorie sind Deepfakes als Tatmittel von Vermögensdelikten: geklonte Stimmen bei Schockanrufen, gefälschte Video-Identitäten beim „CEO-Fraud", KI-generierte Prominente, die für Fake-Anlageplattformen werben. Hier ist die Rechtslage vergleichsweise klar – es gelten Betrug (§ 263 StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB); je nach Begehungsweise kommt die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) hinzu. Ausführlicher zu diesen Maschen: Identitätsdiebstahl und Social Engineering.

Der geplante § 201b StGB: Was sich ändern soll

Der Gesetzgeber arbeitet seit Jahren an einer Deepfake-Strafnorm. Bereits 2024/2025 hatte der Bundesrat einen Entwurf für einen § 201b StGB („Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung") in den Bundestag eingebracht, der zunächst nicht verabschiedet wurde – die Bundesrechtsanwaltskammer und Teile der Wissenschaft kritisierten unter anderem die unklare Abgrenzung zu Kunst- und Meinungsfreiheit.

Neuen Schub hat das Vorhaben 2026 bekommen: Im Frühjahr 2026 hat das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf zum Schutz vor sexualisierter und digitaler Gewalt im Netz vorgelegt, der mehrere neue Straftatbestände vorsieht – darunter einen § 201b StGB, der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschend echte, digital erzeugte oder veränderte Inhalte unter Strafe stellen soll. Erfasst werden sollen insbesondere auch nicht-pornografische Deepfakes, also etwa untergeschobene Äußerungen und Handlungen; für sexualisierte Fälschungen sind eigene, schärfere Regelungen vorgesehen. Nach den Ankündigungen des Ministeriums soll das Gesetz noch 2026 in Kraft treten – die parlamentarische Beratung bleibt abzuwarten, Details (Strafrahmen, Ausnahmen für Satire, Kunst, Berichterstattung) können sich im Verfahren noch ändern.

Für die Praxis heißt das: Was heute teils nur über Umwege (Ehrdelikte, KUG) oder gar nicht strafbar ist, wird voraussichtlich bald von einem eigenen Tatbestand erfasst. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verkündet ist.

Kennzeichnungspflichten nach der KI-Verordnung

Unabhängig vom Strafrecht verlangt die europäische KI-Verordnung (AI Act) Transparenz: Wer Deepfakes erstellt oder verbreitet, muss die künstliche Erzeugung grundsätzlich offenlegen. Verstöße sind keine Straftaten, können aber mit empfindlichen Geldbußen belegt werden – und die fehlende Kennzeichnung kann in einem Strafverfahren als Indiz für Täuschungsvorsatz eine Rolle spielen.

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Für Betroffene: Was tun, wenn ein Deepfake von Ihnen kursiert?

  1. Beweise sichern: Screenshots mit URL und Datum, Videodateien speichern, Zeugen benennen – bevor Inhalte gelöscht oder verschoben werden.
  2. Löschung verlangen: Plattformen sind nach dem Digital Services Act verpflichtet, Meldewege für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen; Persönlichkeitsrechtsverletzungen lassen sich dort melden.
  3. Strafanzeige und Strafantrag stellen: Bei Ehrdelikten und § 33 KUG ist der fristgebundene Strafantrag wichtig – er muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.
  4. Zivilrechtlich vorgehen: Unterlassung, Beseitigung und Geldentschädigung nach allgemeinem Persönlichkeitsrecht stehen neben dem Strafverfahren.
  5. Anwaltlich beraten lassen: Gerade weil die Strafbarkeit vom Inhalt des Deepfakes abhängt, lohnt die frühe Einordnung, welche Normen im konkreten Fall greifen – und ob eine Nebenklage oder Opfervertretung in Betracht kommt.

Für Beschuldigte: Wenn wegen eines Deepfakes ermittelt wird

Auf der anderen Seite erleben wir Ermittlungsverfahren, deren Beschuldigte nie damit gerechnet hätten, sich strafbar zu machen – der „Spaß" mit der Face-Swap-App, das im Klassenchat geteilte Bild, das weitergeleitete Video. Wichtig zu wissen:

  • Schon das Weiterleiten kann strafbar sein. Bei wirklichkeitsnahen sexualisierten Darstellungen Minderjähriger macht sich auch strafbar, wer Inhalte nur besitzt oder weiterverbreitet – nicht nur, wer sie erzeugt.
  • Vorsatz und Kontext sind zentrale Verteidigungsfragen. War erkennbar, dass es sich um eine reale, identifizierbare Person handelt? Lag ein Satire- oder Kunstkontext vor? Wurde der Inhalt überhaupt „verbreitet" im Rechtssinne?
  • Keine Angaben ohne Verteidiger. Wie in jedem Ermittlungsverfahren gilt: erst Akteneinsicht, dann Einlassung – ausführlich in unserem Beitrag Vorladung als Beschuldigter – was tun?

Jugendliche als Beschuldigte: ein wachsendes Phänomen

Ein erheblicher Teil der Deepfake-Verfahren betrifft Schulen: Nacktbild-Apps, gefälschte Bilder von Mitschülerinnen und Lehrkräften, geteilte Sticker in Klassenchats. Täter – meist männliche Jugendliche zwischen 13 und 17 – begreifen die Dimension oft erst, wenn die Polizei vor der Tür steht. Strafmündig ist, wer 14 Jahre alt ist; dann gilt das Jugendstrafrecht mit seinem Erziehungsgedanken, das vom Verfahren über die Rechtsfolgen bis zur Rolle der Eltern eigenen Regeln folgt – ausführlich in unserem Überblick zum Jugendstrafrecht nach dem JGG. Auch unterhalb der Strafmündigkeit drohen schulrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Ansprüche, für die die Eltern einstehen können. Gerade in diesen Fällen ist eine besonnene Verteidigung wichtig, die den Erziehungsgedanken nutzt und eine Stigmatisierung des Jugendlichen verhindert – etwa über Diversion statt Anklage.

Deepfakes als Beweisproblem: Wenn die Echtheit selbst zur Streitfrage wird

Deepfakes verändern das Strafverfahren noch auf einer zweiten Ebene: als Beweismittelproblem. Je besser Fälschungen werden, desto häufiger stellt sich vor Gericht die Frage, ob ein belastendes Video, ein Sprachmemo oder ein Foto überhaupt echt ist. Das betrifft beide Seiten:

  • Für Beschuldigte kann die ernsthafte Möglichkeit einer Manipulation Zweifel am Beweiswert begründen – hier kommen IT-forensische Echtheitsgutachten ins Spiel, die Kompressionsspuren, Metadaten und typische Generierungsartefakte untersuchen.
  • Für Betroffene und Ermittlungsbehörden stellt sich umgekehrt die Aufgabe, die Herkunft eines Deepfakes nachzuweisen: über Uploads, Accountdaten, Gerätespuren und Chatverläufe lässt sich der Ersteller häufig identifizieren – die Anonymität des Netzes ist geringer, als viele Täter glauben.

Eine pauschale „Das ist doch bestimmt ein Fake"-Verteidigung funktioniert dabei nicht: Gerichte verlangen konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation. Umgekehrt dürfen sich Gerichte bei ernsthaften Manipulationszweifeln nicht auf den bloßen Augenschein verlassen. Die Schnittstelle von IT-Forensik und Strafprozessrecht wird hier in den kommenden Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen.

Häufige Fragen zu Deepfakes und Strafrecht

Ist es strafbar, Deepfakes nur anzusehen?

Das bloße Ansehen frei zugänglicher Inhalte ist in aller Regel nicht strafbar. Eine wichtige Ausnahme gilt für sexualisierte Darstellungen minderjährig wirkender Personen: Hier kann bereits der Besitz – auch der automatische Download in den Gerätespeicher oder Chat-Ordner – strafbar sein. Wer solches Material zugeschickt bekommt, sollte es keinesfalls weiterleiten und sich zum richtigen Umgang beraten lassen.

Sind Deepfake-Apps und Face-Swap-Tools verboten?

Nein. Die Technologie selbst ist legal und hat viele unbedenkliche Anwendungen. Strafbar wird ihr Einsatz erst durch den Inhalt und den Kontext – etwa wenn reale, erkennbare Personen ohne Einwilligung sexualisiert, verächtlich gemacht oder getäuscht werden.

Was gilt für Satire und Memes mit Prominenten?

Kunst-, Meinungs- und Satirefreiheit setzen dem Strafrecht Grenzen: Erkennbare Übertreibung, Parodie und politische Satire sind grundsätzlich geschützt. Die Grenze verläuft dort, wo der Inhalt als echt wahrgenommen werden soll, die Menschenwürde verletzt oder die Person in ehrverletzender Weise mit erfundenen Tatsachen belegt wird. Genau diese Abgrenzung ist auch der umstrittenste Punkt des geplanten § 201b StGB.

Ich habe ein Deepfake „nur weitergeleitet" – bin ich raus?

Nein. Verbreitungstatbestände knüpfen gerade an das Weitergeben an. Wer ehrverletzende oder sexualisierte Fälschungen weiterleitet, kann sich ebenso strafbar machen wie der Ersteller – bei Material mit minderjährig wirkenden Personen sogar mit empfindlichen Strafrahmen. „Ich habe es ja nicht gemacht" ist keine Verteidigung, kann aber für Vorsatzfragen und Strafzumessung relevant sein.

Verjähren solche Taten?

Die Verjährungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Tatbestand und reichen von wenigen Jahren bei Ehrdelikten bis zu deutlich längeren Fristen bei schweren Sexualdelikten. Wichtiger ist in der Praxis oft die Strafantragsfrist von drei Monaten bei Antragsdelikten – Betroffene sollten daher nicht zuwarten.

Fazit: Deepfake-Strafbarkeit heute – ein Flickenteppich mit klarer Richtung

Ob ein Deepfake strafbar ist, hängt nach geltendem Recht vom Inhalt ab: Sexualisierte Fälschungen mit minderjährig wirkenden Personen sind bereits heute scharf strafbar (§§ 184b, 184c StGB), ehrverletzende Fälschungen über die §§ 185 ff. StGB, Verbreitungen erkennbarer Personen über § 33 KUG, Betrugsmaschen über §§ 263 ff. StGB. Dazwischen liegen echte Lücken – insbesondere bei sexualisierten Deepfakes Erwachsener und untergeschobenen Äußerungen –, die der geplante § 201b StGB schließen soll. Für Betroffene gilt: Beweise sichern, Fristen für Strafanträge beachten, parallel zivilrechtlich vorgehen. Für Beschuldigte gilt: Die Vorwürfe sind oft schwerer als gedacht – keine Angaben ohne Akteneinsicht. Und für alle gilt: Mit dem Inkrafttreten des § 201b StGB wird sich die Rechtslage absehbar verschärfen – was heute noch in eine Lücke fällt, kann morgen strafbar sein. Wer Deepfakes erstellt oder teilt, sollte die Entwicklung deshalb genau im Blick behalten.

Rechtsanwältin Juliane Weber berät Betroffene wie Beschuldigte in Deepfake-Verfahren – mit besonderem Schwerpunkt auf Verfahren mit jugendlichen Beteiligten. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung, bundesweit und in München.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Gesetzeslage zu Deepfakes ist in Bewegung – maßgeblich ist stets der aktuelle Stand zum Zeitpunkt Ihres Falls.