Ein gelber Umschlag vom Amtsgericht, darin ein mehrseitiges Schreiben mit der Überschrift „Strafbefehl": eine Geldstrafe von mehreren Tausend Euro, vielleicht ein Fahrverbot – und der Hinweis, dass das Ganze rechtskräftig wird, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Viele Betroffene halten einen Strafbefehl für einen „Bußgeldbescheid in etwas strenger" und zahlen. Das ist ein Irrtum mit Folgen: Ein Strafbefehl ist eine echte strafrechtliche Verurteilung, die ohne Gerichtsverhandlung zustande kommt. Wer die Frist verstreichen lässt, ist verurteilt – mit allen Konsequenzen bis hin zum Eintrag im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis.
Die gute Nachricht: Der Strafbefehl ist lediglich ein Angebot des Staates, das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen. Sie müssen dieses Angebot nicht annehmen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist formlos möglich, kostet zunächst nichts und verschafft Ihnen das, was Sie in dieser Situation am dringendsten brauchen: Zeit und Akteneinsicht. Dieser Artikel erklärt, was ein Strafbefehl rechtlich ist, wie die Zwei-Wochen-Frist läuft, wann sich der Einspruch lohnt, welche Risiken er birgt und wie eine durchdachte Strafverteidigung das Ergebnis in vielen Fällen deutlich verbessert.
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Er ermöglicht es, bei leichter bis mittlerer Kriminalität eine Strafe festzusetzen, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Das Verfahren läuft so: Die Staatsanwaltschaft hält die Ermittlungen für abgeschlossen, sieht einen hinreichenden Tatverdacht und beantragt beim Amtsgericht statt einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls. Der Richter prüft den Antrag nach Aktenlage. Hat er keine Bedenken, unterschreibt er – und der Strafbefehl wird Ihnen zugestellt.
§ 407 Abs. 1 S. 1 StPO: „Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden."
Drei Punkte sind daran bemerkenswert:
- Nur bei Vergehen. Ein Strafbefehl kommt nur bei Straftaten in Betracht, deren Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 12 Abs. 2 StGB). Verbrechen wie Raub oder schwere Brandstiftung können nicht per Strafbefehl geahndet werden.
- Keine vorherige Anhörung nötig. Das Gericht muss Sie vor dem Erlass nicht anhören (§ 407 Abs. 3 StPO). Für viele Betroffene ist der Strafbefehl deshalb der erste Kontakt mit dem Verfahren überhaupt – sie wussten gar nicht, dass gegen sie ermittelt wurde, oder hatten eine polizeiliche Vorladung ignoriert, ohne sich weiter darum zu kümmern.
- Entscheidung nach Aktenlage. Der Richter sieht nur, was Polizei und Staatsanwaltschaft zusammengetragen haben. Ihre Sicht der Dinge, entlastende Umstände, Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse – all das kennt das Gericht in diesem Moment meist nicht.
Der Strafbefehl ist für die Justiz ein Massengeschäft: In vielen Amtsgerichtsbezirken wird ein erheblicher Teil aller strafrechtlichen Verurteilungen auf diesem Weg erledigt. Typische Fälle sind Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, einfache Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl, Betrug in kleinerem Umfang, Leistungserschleichung („Schwarzfahren"), Steuerdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Welche Strafen können im Strafbefehl festgesetzt werden?
Der Katalog der zulässigen Rechtsfolgen ist in § 407 Abs. 2 StPO abschließend geregelt. In der Praxis sind vor allem relevant:
- Geldstrafe – der absolute Regelfall, bemessen in Tagessätzen
- Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)
- Fahrverbot von bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB)
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von höchstens zwei Jahren (§§ 69, 69a StGB)
- Einziehung von Gegenständen oder Taterträgen, Vernichtung, Unbrauchbarmachung
- Absehen von Strafe
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, allerdings nur, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat
Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit: Wird eine Freiheitsstrafe per Strafbefehl beantragt, ist ein Verteidiger zwingend; hat der Beschuldigte keinen, wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 408b StPO). Erhalten Sie also Post vom Gericht über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ohne dass Sie bisher etwas vom Verfahren wussten, ist das ein deutliches Signal, dass es um eine Freiheitsstrafe geht.
Was muss im Strafbefehl stehen?
Ein Strafbefehl ist ein förmliches Dokument mit einem festen Inhalt (§ 409 StPO): Ihre Personalien, die Bezeichnung der Tat mit Zeit und Ort, die angewendeten Vorschriften, die Beweismittel, die festgesetzte Rechtsfolge und – besonders wichtig – die Belehrung über den Einspruch samt Frist und Form. Lesen Sie diese Belehrung genau. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann das bei einer Fristversäumung zu Ihren Gunsten wirken (dazu unten bei der Wiedereinsetzung).
Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl
Die zentrale Vorschrift ist § 410 StPO:
§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO: „Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen."
Und die Folge, wenn nichts passiert:
§ 410 Abs. 3 StPO: „Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."
Diese Frist ist unerbittlich. Sie kann nicht verlängert werden – auch nicht auf Bitten, nicht wegen Urlaubs, nicht wegen Krankheit. Deshalb kommt es auf Details an.
Wann beginnt die Frist?
Die Frist beginnt mit der Zustellung. Ein Strafbefehl wird in aller Regel förmlich zugestellt, meist per Postzustellungsurkunde im gelben Umschlag. Der Postbote vermerkt das Zustelldatum auf dem Umschlag – werfen Sie den Umschlag daher niemals weg. Dieses Datum ist der Fristbeginn, nicht das Datum des Strafbefehls selbst und nicht der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich öffnen.
Wichtig: Die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn Sie gar nicht zu Hause waren. Sie kann an erwachsene Familienangehörige oder Mitbewohner erfolgen (Ersatzzustellung), oder der Umschlag wird einfach in den Briefkasten eingelegt. Wer drei Wochen im Urlaub ist, findet bei der Rückkehr unter Umständen einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl vor. Für diese Fälle gibt es den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung – aber darauf sollte sich niemand verlassen müssen.
Wie wird die Frist berechnet?
Die Frist endet mit Ablauf des Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Zustelltag entspricht (§ 43 StPO). Wurde der Strafbefehl an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist am Dienstag zwei Wochen später um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Entscheidend ist nicht, wann Sie den Einspruch abschicken, sondern wann er beim Gericht eingeht. Ein Brief, der am letzten Tag der Frist in den Postkasten geworfen wird, kommt zu spät. Wer knapp dran ist, sollte den Einspruch persönlich in den Nachtbriefkasten des Gerichts einwerfen, per Fax senden (Sendebericht aufbewahren!) oder zur Geschäftsstelle des Gerichts gehen und den Einspruch dort zu Protokoll erklären.
In welcher Form muss der Einspruch eingelegt werden?
Der Einspruch ist formlos möglich. Er muss nicht begründet werden, und es gibt keine Formulierungsvorgaben. Ein Satz genügt:
„Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum], Aktenzeichen [Az.], lege ich Einspruch ein."
Dazu Ihr Name, Ihre Anschrift, Datum und Unterschrift. Eine einfache E-Mail genügt dagegen nach verbreiteter Auffassung nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument im Strafverfahren (§ 32a StPO) – verlassen Sie sich nicht darauf. Sicher sind: Brief (rechtzeitig!), Fax, persönliche Abgabe oder Erklärung zu Protokoll. Ein Verteidiger legt den Einspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein und erhält eine Eingangsbestätigung – der sicherste Weg.
Adressat ist immer das Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat – nicht die Staatsanwaltschaft, nicht die Polizei. Ein Einspruch an die falsche Stelle wird zwar in der Regel weitergeleitet, aber die Frist ist nur gewahrt, wenn er rechtzeitig beim richtigen Gericht ankommt.
Frist verpasst? Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ist die Frist abgelaufen, ist der Strafbefehl rechtskräftig. Es gibt dann nur noch eine Tür: den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO). Voraussetzung ist, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Anerkannte Fälle sind etwa:
- Sie haben vom Strafbefehl tatsächlich nichts erfahren, etwa weil er im Briefkasten einer Adresse lag, an der Sie nachweislich nicht mehr wohnten
- eine längere urlaubsbedingte Abwesenheit, in der Sie keine Postnachsendung erwarten mussten
- eine schwere Erkrankung, die eine rechtzeitige Reaktion unmöglich machte
- eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
- bei Beschuldigten ohne ausreichende Deutschkenntnisse: das Fehlen einer Übersetzung
Die Hürden sind hoch, und das Verfahren hat eigene, sehr kurze Fristen: Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden – also ab dem Moment, in dem Sie vom Strafbefehl erfahren. Gleichzeitig muss der Einspruch nachgeholt werden, und die Gründe für die Versäumung sind glaubhaft zu machen, etwa durch eidesstattliche Versicherung, Reiseunterlagen oder ärztliche Atteste. Wer hier Zeit verliert oder die Voraussetzungen schlampig vorträgt, hat keine zweite Chance. Spätestens an dieser Stelle gehört der Fall in anwaltliche Hände.
Sollten Sie Einspruch einlegen? Die Abwägung
Die ehrliche Antwort lautet: Das hängt vom Einzelfall ab – und in den meisten Fällen lässt sich das erst nach Akteneinsicht beurteilen. Genau deshalb ist die richtige Reaktion auf einen Strafbefehl fast immer, zunächst fristwahrend Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann später jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden; ein versäumter Einspruch lässt sich dagegen nicht nachholen. Mit dem Einspruch gewinnen Sie Zeit, ohne sich festzulegen.
Gründe, die für den Einspruch sprechen
Sie haben die Tat nicht begangen oder der Vorwurf ist so nicht haltbar. Der Richter hat nur die Akte gesehen. Beweise, die die Polizei nicht erhoben hat, Zeugen, die nie befragt wurden, Ihre Einlassung, die niemand gehört hat – all das kann in einer Hauptverhandlung zum Freispruch oder zur Einstellung führen.
Die Tagessatzhöhe ist falsch. Das ist der häufigste Fehler in Strafbefehlen. Die Geldstrafe setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze (Maß der Schuld, zwischen 5 und 360) und der Höhe des einzelnen Tagessatzes (Ihr tägliches Nettoeinkommen, § 40 StGB) zusammen. Da das Gericht Ihre Einkommensverhältnisse meist nicht kennt, schätzt es sie – und Schätzungen fallen erfahrungsgemäß eher zu hoch aus. Wer arbeitslos ist, in Elternzeit, Student oder Unterhaltsverpflichteter, zahlt nach einem ungeprüften Strafbefehl oft das Doppelte oder Dreifache dessen, was angemessen wäre. Hier kann der Einspruch gezielt auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden.
Die Anzahl der Tagessätze liegt knapp über 90. Ab 91 Tagessätzen steht die Verurteilung im Führungszeugnis; bis einschließlich 90 Tagessätzen bleibt sie bei einer Erstverurteilung dort außen vor (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), auch wenn sie im Bundeszentralregister eingetragen ist. Zwischen 90 und 100 Tagessätzen liegt damit für viele Berufsgruppen – Beamte, Beschäftigte im Gesundheits- oder Bildungswesen, Berufskraftfahrer, alle, die regelmäßig ein Führungszeugnis vorlegen müssen – der Unterschied zwischen einem Ärgernis und einer beruflichen Existenzfrage. Ein Verteidiger kann in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oft erreichen, dass die Tagessatzzahl unter diese Schwelle rutscht.
Ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist angeordnet. Für Berufspendler und Selbstständige ist das häufig die eigentlich einschneidende Sanktion. Beim Fahrverbot nach § 44 StGB gibt es je nach Konstellation Spielraum; bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann etwa die Dauer der Sperrfrist verkürzt oder – bei Zeitablauf und nachgewiesener Nachschulung – eine Abkürzung erreicht werden.
Eine Einstellung des Verfahrens ist realistisch. Bei geringer Schuld kann das Verfahren auch nach Einspruch noch gegen Auflage (§ 153a StPO) oder ohne Auflage (§ 153 StPO) eingestellt werden. Der Unterschied zur Verurteilung per Strafbefehl ist gewaltig: Eine Einstellung ist keine Verurteilung, es gibt keinen Eintrag im Bundeszentralregister, Sie gelten weiterhin als nicht vorbestraft.
Eine Freiheitsstrafe wurde festgesetzt. Eine Bewährungsstrafe per Strafbefehl ist eine Vorstrafe mit erheblichem Gewicht; sie steht immer im Führungszeugnis und führt bei erneuten Verfehlungen schnell in die Haft. Sie sollte niemals ohne gründliche Prüfung akzeptiert werden.
Gründe, die gegen den Einspruch sprechen können
Auch diese Seite gehört zu einer ehrlichen Beratung:
Das Verschlechterungsverbot gilt nicht. Wer gegen ein Urteil Berufung einlegt, darf im Berufungsverfahren nicht härter bestraft werden, wenn nur er das Rechtsmittel eingelegt hat. Beim Strafbefehl ist das anders:
§ 411 Abs. 4 StPO: „Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist."
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung also zu einer höheren Strafe kommen als im Strafbefehl – etwa, wenn sich in der Beweisaufnahme zusätzliche Umstände ergeben oder Ihre Einlassung als unglaubhaft gewertet wird. In der Praxis geschieht das nicht häufig, aber das Risiko ist real und muss in die Entscheidung einfließen.
Der Strafbefehl ist bereits ein „Rabatt". Staatsanwaltschaften setzen die Strafe im Strafbefehl oft eher moderat an, weil sie mit dem Verfahren Aufwand sparen. Ist die Beweislage eindeutig und die Strafe angemessen, kann der Gang in die Hauptverhandlung ohne eine realistische Verbesserungsperspektive nur Kosten und Nerven kosten.
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein Strafbefehl wird diskret erledigt. Eine Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich – in kleineren Orten oder bei bekannten Personen ist das ein Faktor.
Kosten. Wird der Einspruch zurückgenommen oder bleibt das Ergebnis gleich, tragen Sie die Kosten des Verfahrens und die Ihres Verteidigers. Bei Freispruch oder Einstellung ohne Auflage trägt die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen.
Die Abwägung dieser Punkte ist Verteidigungsarbeit im engeren Sinne. Sie setzt die Kenntnis der Akte, Erfahrung mit dem zuständigen Gericht und eine realistische Prognose voraus – und sie ist in der Regel erst nach Akteneinsicht möglich. Das bringt uns zur Strategie.
Die richtige Strategie: Einspruch, Akteneinsicht, dann entscheiden
Aus dem Gesagten ergibt sich ein klares Vorgehen, das sich in der Verteidigungspraxis bewährt hat:
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Schritt 1: Fristwahrender Einspruch
Unmittelbar nach Erhalt wird Einspruch eingelegt – ohne Begründung, ohne Beschränkung. Damit ist die Rechtskraft verhindert und das Verfahren offen. Wenn Sie bereits einen Verteidiger beauftragen, übernimmt er das; falls Sie kurz vor Fristende stehen, legen Sie den Einspruch notfalls selbst ein und suchen dann anwaltlichen Rat.
Schritt 2: Akteneinsicht
Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst jetzt wird sichtbar, worauf der Vorwurf beruht: Welche Zeugen gibt es, was haben sie gesagt, welche Beweise liegen vor, wie belastbar ist die Beweiskette? Nicht selten zeigt die Akte Lücken, die der Richter beim Erlass des Strafbefehls nicht gesehen hat oder nicht sehen wollte. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Tagessatzhöhe stimmt und ob die Tagessatzzahl verhandelbar ist.
Schritt 3: Die Entscheidung – vier Wege
Nach Auswertung der Akte gibt es im Wesentlichen vier Möglichkeiten:
- Vollen Einspruch aufrechterhalten und in die Hauptverhandlung gehen – wenn Freispruch oder Einstellung realistisch sind oder die Strafe deutlich zu hoch ist.
- Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken (§ 410 Abs. 2 StPO). Dann steht der Schuldspruch fest, und es geht nur noch ums Geld. Das Gericht kann darüber mit Zustimmung aller Beteiligten sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 S. 3 StPO) – schnell, diskret und ohne das Risiko, dass sich am Schuldspruch etwas zu Ihrem Nachteil ändert.
- Einspruch auf andere Punkte beschränken, etwa nur auf das Fahrverbot oder die Sperrfrist.
- Einspruch zurücknehmen, wenn der Strafbefehl in der Sache angemessen ist und die Hauptverhandlung keine Verbesserung verspricht. Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig, als wäre nie Einspruch eingelegt worden.
Parallel dazu verhandelt der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft. Oft lässt sich eine Einigung erreichen – etwa eine Reduzierung der Tagessätze unter die 90er-Schwelle, eine Einstellung gegen Geldauflage oder der Verzicht auf das Fahrverbot bei erhöhter Geldstrafe –, die dann durch Beschränkung des Einspruchs umgesetzt wird, ohne dass es je zu einer streitigen Hauptverhandlung kommt.
Rücknahme und Beschränkung: Was geht wann?
Die Rücknahme des Einspruchs ist bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung möglich; nach Beginn der Hauptverhandlung benötigt sie allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO). Auch die nachträgliche Beschränkung eines zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist zulässig. Das gibt der Verteidigung bis weit ins Verfahren hinein Flexibilität.
Die Hauptverhandlung nach Einspruch: Worauf Sie achten müssen
Bleibt der Einspruch bestehen, beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Sie läuft im Grundsatz wie jedes Strafverfahren vor dem Amtsgericht ab: Der Strafbefehl übernimmt dabei die Funktion der Anklage. Zwei Besonderheiten sind entscheidend:
Erscheinen ist Pflicht – oder Vertretung. Bleiben Sie der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern und lässt sich kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht für Sie vertreten, wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme verworfen (§ 412 StPO). Der Strafbefehl ist dann rechtskräftig, und die Mühe war umsonst. Anders als im normalen Strafprozess kann sich der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren aber durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO) – das erspart in geeigneten Fällen den persönlichen Auftritt vor Gericht.
Das Gericht ist frei in der Strafzumessung. Wie erläutert, gilt kein Verschlechterungsverbot. Die Verteidigung muss deshalb vor der Hauptverhandlung realistisch einschätzen, wie das Gericht die Sache sieht, und gegebenenfalls rechtzeitig umsteuern.
Wird der Einspruch verspätet oder formwidrig eingelegt, verwirft ihn das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; dagegen ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 411 Abs. 1 S. 1 StPO).
Nach der Rechtskraft: Zahlung, Raten, Ersatzfreiheitsstrafe
Akzeptieren Sie den Strafbefehl – oder wird er nach Verfahrensabschluss rechtskräftig –, fordert die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Geldstrafe ein. Wer nicht auf einen Schlag zahlen kann, sollte unbedingt rechtzeitig Ratenzahlung beantragen (§ 42 StGB). Das wird in aller Regel bewilligt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
Was Sie nicht tun sollten: die Zahlungsaufforderung ignorieren. Wer die Geldstrafe nicht zahlt, muss sie als Ersatzfreiheitsstrafe absitzen (§ 43 StGB) – in der Justizvollzugsanstalt, ganz real. Seit der Reform des Sanktionenrechts vom Februar 2024 entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe; zuvor war es ein Tag pro Tagessatz. Wer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte das frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft klären; in vielen Bundesländern kann die Geldstrafe auch durch gemeinnützige Arbeit getilgt werden.
Ein angeordnetes Fahrverbot beginnt nicht automatisch mit der Rechtskraft: Der Führerschein muss in amtliche Verwahrung gegeben werden; für Ersttäter gilt eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft, innerhalb derer Sie den Beginn des Fahrverbots selbst wählen können (§ 44 Abs. 3 StGB) – etwa in den Urlaub legen. Läuft die Frist ab, beginnt das Fahrverbot von selbst.
Der Strafbefehl im Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Eine der häufigsten Fragen lautet: „Bin ich dann vorbestraft?" Die präzise Antwort: Jede Verurteilung durch Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen – Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sehen sie also bei der nächsten Gelegenheit. Im Führungszeugnis, das Arbeitgeber oder Behörden verlangen, erscheint sie dagegen bei einer Erstverurteilung nicht, wenn die Strafe nicht mehr als 90 Tagessätze oder nicht mehr als drei Monate Freiheitsstrafe beträgt. Umgangssprachlich „vorbestraft" ist deshalb, wer 91 oder mehr Tagessätze erhält – oder wer bei der zweiten Verurteilung auch mit einer niedrigeren Strafe erwischt wird, denn dann erscheinen beide Einträge.
Die Eintragung im Zentralregister bleibt für mehrere Jahre bestehen, bevor sie getilgt wird. In diesem Zeitraum wirkt sie bei jedem neuen Verfahren strafschärfend. Auch wer „nur" eine Geldstrafe per Strafbefehl akzeptiert, trifft damit eine Entscheidung mit langem Schatten.
Besondere Konstellationen
Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung
Im Steuerstrafrecht kann die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts den Strafbefehlsantrag selbst stellen (§ 400 AO). Strafbefehle sind hier besonders verbreitet, und die Zusammenhänge mit dem steuerlichen Verfahren – etwa die Bindungswirkung von Feststellungen, laufende Betriebsprüfungen oder Fragen der Selbstanzeige – machen die Entscheidung über den Einspruch besonders komplex. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Strafbefehl nach Trunkenheitsfahrt
Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist der Klassiker des Strafbefehlsverfahrens: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist von meist neun bis zwölf Monaten. Da die Fahrerlaubnis häufig schon vorläufig entzogen ist, läuft die Sperrfrist bereits. Hier ist der Einspruch oft weniger wegen des Schuldspruchs als wegen der Dauer der Sperrfrist und der Tagessatzhöhe sinnvoll. Details im Artikel zur Trunkenheit im Verkehr.
Strafbefehl ohne vorherige Vorladung
Haben Sie nie eine Vorladung erhalten oder die Vorladung nicht wahrgenommen, ist der Strafbefehl die erste Gelegenheit, sich zu äußern. Wer eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten hat, sollte das Verfahren danach nicht aus den Augen verlieren – der Strafbefehl ist die typische Fortsetzung, wenn die Staatsanwaltschaft die Beweislage für ausreichend hält.
Jugendliche und Heranwachsende
Gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) ist ein Strafbefehl unzulässig (§ 79 Abs. 1 JGG). Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) ist er nur zulässig, wenn allgemeines Strafrecht angewendet wird – was vor allem bei typischen Verkehrsdelikten vorkommt. Wird gegen einen Heranwachsenden ein Strafbefehl erlassen, sollte stets geprüft werden, ob nicht Jugendstrafrecht hätte angewendet werden müssen.
Typische Fehler im Umgang mit dem Strafbefehl
Aus der Praxis die Fehler, die uns am häufigsten begegnen – und die sich alle vermeiden lassen:
- Den Umschlag wegwerfen. Ohne Zustelldatum lässt sich die Frist nicht sicher berechnen.
- „Erst mal abwarten." Zwei Wochen sind kurz; wer erst in der zweiten Woche mit der Suche nach einem Anwalt beginnt, gerät in Zeitnot.
- Zahlen, um Ruhe zu haben. Die Zahlung ist eine Verurteilung mit Registereintrag – und im Zweifel zu einer geschätzten, zu hohen Tagessatzhöhe.
- Einspruch per E-Mail. Formunwirksam mit dem Risiko, dass die Frist verstreicht.
- Einspruch an die Staatsanwaltschaft oder Polizei. Adressat ist das Amtsgericht.
- Einspruch mit ausführlicher „Rechtfertigung". Eine Begründung ist nicht nötig, und eine unbedachte Einlassung ohne Aktenkenntnis kann mehr schaden als nützen. Einspruch einlegen, schweigen, Akte abwarten.
- Nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Der Einspruch wird ohne Prüfung verworfen.
- Die Ratenzahlung nicht beantragen. Das Ergebnis ist die Ersatzfreiheitsstrafe.
Fazit: Strafbefehl bekommen – Einspruch prüfen, Frist wahren
Der Strafbefehl ist kein Bußgeldbescheid, sondern eine strafrechtliche Verurteilung ohne Verhandlung. Er beruht auf einer Akte, die Sie nicht kennen, und auf einer Einkommensschätzung, die meist nicht stimmt. Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl ist nicht verlängerbar und läuft ab der Zustellung, nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen.
Die vernünftige Reaktion ist in fast allen Fällen dieselbe: fristwahrend Einspruch einlegen, Akteneinsicht nehmen, dann mit kühlem Kopf entscheiden – ob vollständiger Einspruch, Beschränkung auf die Tagessatzhöhe, Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung oder Rücknahme. Dieser Weg kostet nichts außer einem Brief an das Gericht und hält alle Optionen offen. Umgekehrt lässt sich ein rechtskräftiger Strafbefehl nur in seltenen Ausnahmefällen noch korrigieren.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, beraten wir Sie kurzfristig – auch noch kurz vor Fristablauf. Rechtsanwalt Claus Erhard ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht und vertritt Sie bundesweit und in München im Strafbefehlsverfahren, in der Hauptverhandlung und in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen, Formvorschriften und die Abwägung für oder gegen einen Einspruch hängen von den konkreten Umständen ab – lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen.