13. November 2024 3 Min. Lesezeit

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB: Was Betroffene wissen sollten

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, die tief in das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen eingreift.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB: Was Betroffene wissen sollten

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Maßnahme, die tief in das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen eingreift. Sie wird nur bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet. Dabei steht nicht die Bestrafung, sondern der Schutz der Gesellschaft und die Behandlung des Täters im Vordergrund. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen, den Ablauf und die Rechte der Betroffenen.

Was ist § 63 StGB?

§ 63 StGB regelt die Unterbringung von Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn diese aufgrund einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Ziel ist es, zukünftige Straftaten zu verhindern und die betroffene Person therapeutisch zu behandeln. Anders als bei einer Freiheitsstrafe geht es hier nicht um Vergeltung, sondern um den Schutz der Allgemeinheit und die Resozialisierung des Täters.

Die Unterbringung kann in verschiedenen Konstellationen angeordnet werden:

  • Neben einer Freiheitsstrafe, wenn der Täter nur vermindert schuldfähig ist. Die Maßregel wird in diesem Fall vorrangig vollstreckt, die Freiheitsstrafe kann anschließend folgen.
  • Statt einer Freiheitsstrafe, wenn der Täter schuldunfähig ist. Hier erfolgt die Maßregel häufig neben einem Freispruch.
  • Anrechnung auf Freiheitsstrafe: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zeit im Maßregelvollzug in Härtefällen auf eine ausstehende Freiheitsstrafe angerechnet werden muss.

Voraussetzungen der Unterbringung

Für die Anordnung der Unterbringung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Schwere psychische Störung

Der Täter leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung wie Schizophrenie, schweren Persönlichkeitsstörungen oder Intelligenzminderung.

  1. Rechtswidrige Tat

Der Betroffene muss eine rechtswidrige Tat begangen haben, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung steht.

  1. Gefährlichkeitsprognose

Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass von der Person auch künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

Gerichtliche Anforderungen

Die Anordnung wird im Urteilstenor festgehalten und muss umfassend begründet sein.

  • Gefährlichkeitsprognose: Die bloße Diagnose und Anlasstat genügen nicht; konkrete Umstände sind darzulegen.
  • Einfluss der Störung: Darstellung, wie die psychische Störung die Tat beeinflusst hat.

Das Verteidigungsverhalten, wie Schweigen, darf nicht negativ bewertet werden.

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Verhältnis zur Freiheitsstrafe

Die Unterbringung kann neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, wird jedoch vorrangig vollzogen. Erst wenn die Unterbringung beendet ist, kann die Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Dies hat erhebliche praktische Konsequenzen, da der Maßregelvollzug oft länger dauert als die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe.

Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolgt, wenn keine Gefahr mehr von der Person ausgeht. In Härtefällen wird die Zeit der Unterbringung auf die Freiheitsstrafe angerechnet, was die Gesamtzeit des Freiheitsentzugs verkürzen kann.

Dauer der Unterbringung

Die Unterbringung ist zeitlich nicht begrenzt und endet, sobald das Gericht feststellt, dass keine Gefahr mehr von der Person ausgeht. In der Praxis beträgt die durchschnittliche Dauer oft mehrere Jahre. Das Gericht ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung noch gegeben sind.

Rechte der Betroffenen

  • Recht auf Behandlung Betroffene haben Anspruch auf eine angemessene medizinische und psychologische Betreuung.
  • Rechtsmittel und Überprüfung Entscheidungen zur Anordnung und Fortdauer der Unterbringung können rechtlich angefochten werden. Regelmäßige Überprüfungen stellen sicher, dass die Maßregel nur so lange wie notwendig besteht.

Fazit

Die Unterbringung nach § 63 StGB schützt die Allgemeinheit und ermöglicht die Therapie psychisch kranker Straftäter. Sie unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei allen Fragen rund um diese Maßnahme und steht Ihnen mit Expertise zur Seite.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind oder Fragen zu einem konkreten Vorwurf haben, finden Sie weitere Informationen in unserem Tätigkeitsbereich Strafrecht sowie zur Person Ihres Ansprechpartners auf der Profilseite von Rechtsanwalt Claus Erhard. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in nahezu jedem Stadium des Verfahrens sinnvoll.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.