Geldwäschegesetz · Selbsttest · Rechtsstand Oktober 2026

Bin ich Verpflichteter nach dem Geldwäsche­gesetz?

In wenigen Fragen zur Ersteinschätzung: Fällt Ihr Unternehmen unter § 2 GwG, welche Pflichten gelten tatsächlich und welche Behörde prüft. Ihre Antworten bleiben im Browser und werden nicht übertragen.



Wie der Test einordnet

Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgezählt. Der Test prüft die Gruppen des Nichtfinanzsektors, bei denen die Einordnung in der Praxis strittig ist, und berücksichtigt die Schwellenwerte, ab denen die Pflichten tatsächlich greifen.
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Dienstleister für Gesellschaften

Businesscenter, Büroservice, Co-Working mit Firmensitz, Gründungs- und Treuhandservice. Maßgeblich ist der Zwei-Stufen-Test des EuGH: Adresse plus zusammenhängende Dienstleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG).

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Immobilienmakler

Immer Verpflichtete, volle Pflichten aber nur bei Kaufvermittlung oder bei Mieten ab 10.000 Euro monatlich (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 GwG).

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Güterhändler

Immer Verpflichtete, Risikomanagement und Sorgfaltspflichten aber nur bei Barzahlungen ab 10.000 Euro, bei Edelmetallen bereits ab 2.000 Euro, bei Kunst ab 10.000 Euro Transaktionswert unabhängig von Bargeld (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 6a GwG).

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Kunstmarkt

Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten ab 10.000 Euro Transaktionswert, mit der Besonderheit, dass die Aufsicht einen Geldwäschebeauftragten anordnen soll (§ 7 Abs. 3 GwG).


Was der Test nicht leistet

Er ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Leistungsangebots. Die Aufsichtsbehörden legen Website, Preislisten und Verträge zugrunde, und einzelne Behörden ordnen Grenzfälle unterschiedlich ein. Wer bereits einen Fragebogen oder eine Anordnung erhalten hat, sollte die Verpflichteteneigenschaft nicht mit einem Selbsttest, sondern anwaltlich klären, bevor er antwortet: Jede Angabe gegenüber der Behörde kann im Bußgeldverfahren verwendet werden.

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