In wenigen Fragen zur Ersteinschätzung: Fällt Ihr Unternehmen unter § 2 GwG, welche Pflichten gelten tatsächlich und welche Behörde prüft. Ihre Antworten bleiben im Browser und werden nicht übertragen.
Businesscenter, Büroservice, Co-Working mit Firmensitz, Gründungs- und Treuhandservice. Maßgeblich ist der Zwei-Stufen-Test des EuGH: Adresse plus zusammenhängende Dienstleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG).
Immer Verpflichtete, volle Pflichten aber nur bei Kaufvermittlung oder bei Mieten ab 10.000 Euro monatlich (§ 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6 GwG).
Immer Verpflichtete, Risikomanagement und Sorgfaltspflichten aber nur bei Barzahlungen ab 10.000 Euro, bei Edelmetallen bereits ab 2.000 Euro, bei Kunst ab 10.000 Euro Transaktionswert unabhängig von Bargeld (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 6a GwG).
Kunsthändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter in Zollfreigebieten ab 10.000 Euro Transaktionswert, mit der Besonderheit, dass die Aufsicht einen Geldwäschebeauftragten anordnen soll (§ 7 Abs. 3 GwG).
Schildern Sie uns Ihren Fall – vertraulich und unverbindlich.