Für Güterhändler, Immobilienmakler, Businesscenter und andere Dienstleister für Gesellschaften, Kunstvermittler, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler bestimmt jedes Land eine eigene Aufsichtsbehörde. Sie prüft, ordnet an und verhängt Bußgelder. Hier finden Sie alle 16 auf einen Blick.
| Bundesland | Zuständige Behörde | Hinweise |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Die vier Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen, jeweils Referat 16, nach Regierungsbezirk | Glücksspielanbieter landesweit: Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 86. |
| Bayern | Regierung von Niederbayern für Ober- und Niederbayern, Regierung von Mittelfranken für alle übrigen Regierungsbezirke | Zentralisierung auf zwei Regierungen (§ 8a BayZustV). Für München und Oberbayern ist also die Regierung von Niederbayern zuständig. Spielbanken: Staatsministerium des Innern. |
| Berlin | Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe | Glücksspiel geteilt: Spielbank bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Wettvermittlungsstellen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Buchmacher bei der Wirtschaftsverwaltung. |
| Brandenburg | Ministerium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa, Referat 65 | Zentrale Zuständigkeit für den gesamten Nichtfinanzsektor. |
| Bremen | Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation (Stadt Bremen); Ortspolizeibehörde Bremerhaven (Stadt Bremerhaven) | Zweigeteilt nach Stadtgemeinde. Glücksspiel: Senator für Inneres und Sport. |
| Hamburg | Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation | Zentrale Zuständigkeit für den Nichtfinanzsektor. |
| Hessen | Die drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, nach Regierungsbezirk | Keine Zentralisierung. Wettvermittlung landesweit: Regierungspräsidium Darmstadt. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit | Zentrale Zuständigkeit. |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Referat 25 | Seit 1. Januar 2025 zentral beim Ministerium, vorher bei den Kommunen. Ältere Angaben zu Landkreisen und Städten sind überholt.Geändert 2025 |
| Nordrhein-Westfalen | Die fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, nach Regierungsbezirk | Fachaufsicht seit 2025 beim Finanzministerium NRW. Glücksspiel ebenfalls bei der jeweiligen Bezirksregierung. |
| Rheinland-Pfalz | Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Trier, Referat 23 | Seit 1. Januar 2026 auch für Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler zentral zuständig, vorher die Kreis- und Stadtverwaltungen. Auch terrestrisches Glücksspiel.Geändert 2026 |
| Saarland | Landesverwaltungsamt des Saarlandes, St. Ingbert | Fachaufsicht beim Wirtschaftsministerium. |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen, Referat 24, Dienststelle Leipzig | Zentrale Zuständigkeit, auch für Glücksspiel. |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 201 | Spielbanken: Ministerium für Inneres und Sport. |
| Schleswig-Holstein | Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein | Zentrale Zuständigkeit. |
| Thüringen | Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimar | Zentrale Zuständigkeit einschließlich Spielbanken.Referat nicht amtlich bestätigt |
Stand der Recherche: 29. Oktober 2026, auf Grundlage der Landeszuständigkeitsverordnungen, der Behördenwebsites und der Übersicht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die Länder ändern Zuständigkeiten regelmäßig; maßgeblich ist die jeweils geltende Landesverordnung. Angaben ohne Gewähr. Hinweise auf Änderungen nehmen wir gern entgegen.
Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzdienstleister, Kryptowerte-Dienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Versicherungsunternehmen: Versicherungsaufsicht (§ 50 Nr. 1 und 2 GwG).
Rechtsanwälte: Rechtsanwaltskammer. Notare: Präsident des Landgerichts. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: ihre Kammern. Nicht verkammerte Rechtsbeistände: seit 2025 Bundesamt für Justiz (§ 50 Nr. 3 bis 7a GwG).
Grundsätzlich die Glücksspielaufsicht des Landes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 50 Nr. 8 GwG); Online-Glücksspiel: Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GewO, also klassische Spielhallen, sind keine Verpflichteten.
Für Verstöße gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister (§§ 20, 21 GwG) ist das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbehörde, unabhängig von der Branche (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG).
Zuständig ist die Behörde am Sitz oder an der Niederlassung des Verpflichteten. Ein Businesscenter in München wird von der Regierung von Niederbayern geprüft, auch wenn seine Kunden aus ganz Deutschland kommen. Mehrere Niederlassungen in verschiedenen Bezirken können mehrere Behörden bedeuten.
Fragebogenaktionen beginnen mit einer Recherche der Behörde zu Gewerberegister, Website und Werbung. Wer als Businesscenter Firmensitz-Pakete bewirbt, steht auf der Liste, bevor das erste Schreiben kommt. Was dort versprochen wird, gilt als Leistungsangebot.
Die Behörde, die den Fragebogen schickt, erlässt später den Bußgeldbescheid (§ 56 Abs. 5 GwG). Jede Angabe in der Prüfung ist eine Angabe im späteren Verfahren. Wie das abläuft, erklärt unser Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG.
Niedersachsen 2025, Rheinland-Pfalz 2026, Bayern mit zwei Regierungen: Die Länder zentralisieren die Aufsicht Schritt für Schritt. Merkblätter von Kammern und Verbänden hinken oft hinterher. Prüfen Sie vor einer Eingabe immer die aktuelle Landesverordnung oder fragen Sie uns.
Schildern Sie uns Ihren Fall – vertraulich und unverbindlich.