Geldwäschegesetz · § 50 Nr. 9 GwG · Stand 29. Oktober 2026

Geldwäsche­aufsicht: Welche Behörde in Ihrem Bundesland zuständig ist

Für Güterhändler, Immobilienmakler, Businesscenter und andere Dienstleister für Gesellschaften, Kunstvermittler, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler bestimmt jedes Land eine eigene Aufsichtsbehörde. Sie prüft, ordnet an und verhängt Bußgelder. Hier finden Sie alle 16 auf einen Blick.


Die Aufsichtsbehörden des Nichtfinanzsektors

Zuständig ist die Behörde am Sitz beziehungsweise an der Niederlassung Ihres Unternehmens. In Ländern mit mehreren Mittelbehörden (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen) entscheidet der Regierungsbezirk. Die Behörde ist zugleich Bußgeldbehörde (§ 56 Abs. 5 GwG).
BundeslandZuständige BehördeHinweise
Baden-WürttembergDie vier Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen, jeweils Referat 16, nach RegierungsbezirkGlücksspielanbieter landesweit: Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 86.
BayernRegierung von Niederbayern für Ober- und Niederbayern, Regierung von Mittelfranken für alle übrigen RegierungsbezirkeZentralisierung auf zwei Regierungen (§ 8a BayZustV). Für München und Oberbayern ist also die Regierung von Niederbayern zuständig. Spielbanken: Staatsministerium des Innern.
BerlinSenatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und BetriebeGlücksspiel geteilt: Spielbank bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Wettvermittlungsstellen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Buchmacher bei der Wirtschaftsverwaltung.
BrandenburgMinisterium für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa, Referat 65Zentrale Zuständigkeit für den gesamten Nichtfinanzsektor.
BremenSenatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation (Stadt Bremen); Ortspolizeibehörde Bremerhaven (Stadt Bremerhaven)Zweigeteilt nach Stadtgemeinde. Glücksspiel: Senator für Inneres und Sport.
HamburgBehörde für Wirtschaft, Arbeit und InnovationZentrale Zuständigkeit für den Nichtfinanzsektor.
HessenDie drei Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, nach RegierungsbezirkKeine Zentralisierung. Wettvermittlung landesweit: Regierungspräsidium Darmstadt.
Mecklenburg-VorpommernMinisterium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und ArbeitZentrale Zuständigkeit.
NiedersachsenNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Referat 25Seit 1. Januar 2025 zentral beim Ministerium, vorher bei den Kommunen. Ältere Angaben zu Landkreisen und Städten sind überholt.Geändert 2025
Nordrhein-WestfalenDie fünf Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, nach RegierungsbezirkFachaufsicht seit 2025 beim Finanzministerium NRW. Glücksspiel ebenfalls bei der jeweiligen Bezirksregierung.
Rheinland-PfalzAufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Trier, Referat 23Seit 1. Januar 2026 auch für Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler zentral zuständig, vorher die Kreis- und Stadtverwaltungen. Auch terrestrisches Glücksspiel.Geändert 2026
SaarlandLandesverwaltungsamt des Saarlandes, St. IngbertFachaufsicht beim Wirtschaftsministerium.
SachsenLandesdirektion Sachsen, Referat 24, Dienststelle LeipzigZentrale Zuständigkeit, auch für Glücksspiel.
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 201Spielbanken: Ministerium für Inneres und Sport.
Schleswig-HolsteinFinanzministerium des Landes Schleswig-HolsteinZentrale Zuständigkeit.
ThüringenThüringer Landesverwaltungsamt, WeimarZentrale Zuständigkeit einschließlich Spielbanken.Referat nicht amtlich bestätigt

Stand der Recherche: 29. Oktober 2026, auf Grundlage der Landeszuständigkeitsverordnungen, der Behördenwebsites und der Übersicht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die Länder ändern Zuständigkeiten regelmäßig; maßgeblich ist die jeweils geltende Landesverordnung. Angaben ohne Gewähr. Hinweise auf Änderungen nehmen wir gern entgegen.


Wer nicht bei der Landesbehörde landet

§ 50 GwG weist einige Verpflichtetengruppen anderen Stellen zu. Für sie gilt die Tabelle oben nicht.
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Finanzsektor

Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzdienstleister, Kryptowerte-Dienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Versicherungsunternehmen: Versicherungsaufsicht (§ 50 Nr. 1 und 2 GwG).

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Rechts- und Steuerberufe

Rechtsanwälte: Rechtsanwaltskammer. Notare: Präsident des Landgerichts. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: ihre Kammern. Nicht verkammerte Rechtsbeistände: seit 2025 Bundesamt für Justiz (§ 50 Nr. 3 bis 7a GwG).

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Glücksspiel

Grundsätzlich die Glücksspielaufsicht des Landes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 50 Nr. 8 GwG); Online-Glücksspiel: Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder. Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c GewO, also klassische Spielhallen, sind keine Verpflichteten.

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Transparenzregister

Für Verstöße gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister (§§ 20, 21 GwG) ist das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbehörde, unabhängig von der Branche (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG).


Was die Zuständigkeit für Sie bedeutet

Drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden.
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Sitz entscheidet, nicht Kundschaft

Zuständig ist die Behörde am Sitz oder an der Niederlassung des Verpflichteten. Ein Businesscenter in München wird von der Regierung von Niederbayern geprüft, auch wenn seine Kunden aus ganz Deutschland kommen. Mehrere Niederlassungen in verschiedenen Bezirken können mehrere Behörden bedeuten.

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Die Behörde liest die Website

Fragebogenaktionen beginnen mit einer Recherche der Behörde zu Gewerberegister, Website und Werbung. Wer als Businesscenter Firmensitz-Pakete bewirbt, steht auf der Liste, bevor das erste Schreiben kommt. Was dort versprochen wird, gilt als Leistungsangebot.

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Prüfer und Bußgeldstelle sind identisch

Die Behörde, die den Fragebogen schickt, erlässt später den Bußgeldbescheid (§ 56 Abs. 5 GwG). Jede Angabe in der Prüfung ist eine Angabe im späteren Verfahren. Wie das abläuft, erklärt unser Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG.

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Zuständigkeiten wandern

Niedersachsen 2025, Rheinland-Pfalz 2026, Bayern mit zwei Regierungen: Die Länder zentralisieren die Aufsicht Schritt für Schritt. Merkblätter von Kammern und Verbänden hinken oft hinterher. Prüfen Sie vor einer Eingabe immer die aktuelle Landesverordnung oder fragen Sie uns.


Häufige Fragen zur Zuständigkeit

Für Banken, Zahlungsdienstleister, Versicherungen und Kryptowerte-Dienstleister ist die BaFin zuständig, für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die jeweilige Kammer, für Notare der Präsident des Landgerichts. Für den übrigen Nichtfinanzsektor, also Güterhändler, Immobilienmakler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, Kunstvermittler, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler, bestimmt jedes Bundesland eine eigene Behörde nach § 50 Nr. 9 GwG. Maßgeblich ist der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des Unternehmens.
Ja. Nach § 56 Abs. 5 GwG ist die nach § 50 Nr. 9 zuständige Aufsichtsbehörde zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Nur für Verstöße rund um das Transparenzregister ist das Bundesverwaltungsamt Bußgeldbehörde.
Ja, in mehreren Ländern. Niedersachsen hat die Aufsicht zum 1. Januar 2025 von den Kommunen auf das Wirtschaftsministerium zentralisiert. Rheinland-Pfalz hat die Zuständigkeit für Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler zum 1. Januar 2026 von den Kreisordnungsbehörden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen. In Bayern sind zwei Regierungen für das ganze Land zuständig. Ältere Merkblätter und Websites nennen deshalb häufig noch falsche Behörden.

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