30. Oktober 2026 19 Min. Lesezeit

Illegale Drohnenflüge – Strafbarkeit über Flughäfen, Kraftwerken und Kasernen: § 62 LuftVG, § 315 StGB, § 109g StGB und der geplante § 123a StGB

Illegale Drohnenflüge: Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird – § 62 LuftVG, § 315 StGB, § 109g, § 201a und der geplante § 123a StGB für KRITIS-Überflüge.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Illegale Drohnenflüge – Strafbarkeit über Flughäfen, Kraftwerken und Kasernen: § 62 LuftVG, § 315 StGB, § 109g StGB und der geplante § 123a StGB

Eine Drohne ist schnell gekauft, schnell in der Luft – und schnell Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Wer über einem Flughafen, einem Umspannwerk, einer Kaserne oder einer Justizvollzugsanstalt fliegt, bewegt sich in einem Rechtsgebiet, das in den letzten Jahren erheblich schärfer geworden ist. Illegale Drohnenflüge sind längst nicht mehr nur eine Frage des Bußgelds: Je nach Ort, Vorsatz und Folgen kommen Straftatbestände aus dem Luftverkehrsgesetz, dem Strafgesetzbuch und dem Luftsicherheitsgesetz in Betracht. Und mit dem geplanten § 123a StGB („gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“) will der Gesetzgeber erstmals den bloßen Überflug kritischer Infrastruktur unter Strafe stellen.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage für Drohnenpiloten, Unternehmen und Betroffene: Wo endet die Ordnungswidrigkeit, wo beginnt die Straftat? Welche Strafrahmen gelten? Wie finden Ermittler den Piloten? Und was ändert sich, wenn § 123a StGB kommt?

Die Ausgangslage: Mehr als 1.000 verdächtige Drohnenflüge

Der Anlass für die aktuelle Gesetzgebung ist die Sicherheitslage. Nach Angaben des Bundeskriminalamts wurden bis Mitte Dezember 2025 mehr als 1.000 verdächtige Drohnenflüge über Deutschland gemeldet – über militärischen Einrichtungen, Flughäfen und anderer kritischer Infrastruktur. Die Sicherheitsbehörden sprechen von einer „ausgeprägten Gefahrenlage“. Am Flughafen München führten Drohnensichtungen im Oktober 2025 und erneut am 30. Mai 2026 zu stundenlangen Sperrungen mit Dutzenden umgeleiteten Flügen. In beiden Fällen ermittelte die Polizei gegen Unbekannt wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.

Die Mehrzahl der Fälle hat allerdings nichts mit Spionage oder Sabotage zu tun. Es sind Hobbypiloten, Fotografen, Vermessungsdienstleister oder Jugendliche, die eine Geo-Zone übersehen, eine App-Warnung ignorieren oder schlicht nicht wissen, dass das Gelände unter ihnen besonders geschützt ist. Genau an diese Gruppe richtet sich der Entwurf des § 123a StGB mit einer bemerkenswert niedrigen Schwelle – dazu später mehr.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Die Grundregel bei illegalen Drohnenflügen

Das Drohnenrecht ist zweistufig aufgebaut. Die Betriebsregeln stehen in der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 (Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“, Registrierungs- und Kompetenznachweispflichten) und in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Verstöße gegen diese Betriebsregeln sind in erster Linie Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG in Verbindung mit § 44 LuftVO. Straftaten setzen zusätzliche Umstände voraus: ein förmlich angeordnetes Flugbeschränkungs- oder Sperrgebiet (§ 62 LuftVG), eine konkrete Gefährdung des Luftverkehrs (§ 315 StGB), Aufnahmen militärischer Anlagen oder geschützter Personen (§§ 109g, 201a StGB) oder – künftig – den Überflug kritischer Anlagen (§ 123a StGB-E).

Für Beschuldigte ist diese Trennlinie entscheidend. Eine Ordnungswidrigkeit endet mit einem Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch möglich ist; sie erscheint nicht im Führungszeugnis und wird von der Luftfahrtbehörde oder dem Luftfahrt-Bundesamt verfolgt. Eine Straftat führt zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, möglicherweise zu Durchsuchung, Beschlagnahme von Drohne, Fernsteuerung und Smartphone sowie zu Geld- oder Freiheitsstrafe mit Eintrag im Bundeszentralregister.

Die geografischen Gebiete des § 21h LuftVO

Die wichtigste Vorschrift für die Praxis ist § 21h LuftVO. Er legt fest, über welchen Gebieten der Betrieb unbemannter Fluggeräte nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Flughäfen: kein Betrieb innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern zur Flughafenbegrenzung und zur 5-Kilometer-Verlängerung der Start- und Landebahnen; Flüge dort nur in der Kategorie „speziell“ mit Genehmigung
  • Sonstige Flugplätze: 1,5 Kilometer seitlicher Abstand
  • Kontrollzonen: nur mit Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO
  • Industrieanlagen, Kraftwerke und andere Anlagen der zentralen Energieerzeugung, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärische Anlagen: 100 Meter seitlicher Abstand, Betrieb nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers
  • Liegenschaften von Verfassungsorganen, obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, diplomatischen Vertretungen: 100 Meter, nur mit Zustimmung
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen: 100 Meter, Überflug nur unter engen Bedingungen
  • Krankenhäuser: 100 Meter, nur mit Zustimmung des Betreibers
  • Unfall- und Einsatzorte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten: 100 Meter, nur mit Zustimmung des Einsatzleiters
  • Wohngrundstücke: nur mit Zustimmung der Berechtigten oder mit Drohnen bis 250 Gramm ohne Aufnahmefähigkeit oder ab 100 Metern Flughöhe unter weiteren Bedingungen
  • Naturschutzgebiete und Nationalparks: grundsätzlich nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde

Wer entgegen § 21h Abs. 3 oder 4 LuftVO ein unbemanntes Fluggerät betreibt, handelt nach § 44 Abs. 1 Nr. 17d LuftVO ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 58 Abs. 3 LuftVG bis zu 50.000 Euro betragen.

Bußgeld bis 50.000 Euro – und was in der Praxis verhängt wird

Der Höchstrahmen von 50.000 Euro wird in der Praxis selten ausgeschöpft. Veröffentlichte Entscheidungen bewegen sich bei fahrlässigen Verstößen von Privatpiloten im drei- bis vierstelligen Bereich – etwa für fehlende Registrierung, Unterschreiten von Abständen zu Bahnanlagen oder das Überfliegen von Menschenansammlungen. Teurer wird es für gewerbliche Betreiber, bei Wiederholung und bei vorsätzlichen Verstößen. Hinzu kommen die Einziehung des Fluggeräts und – bei Inhabern eines Fernpiloten-Zeugnisses – luftrechtliche Folgen.

Wichtig: Dass ein Verhalten ordnungswidrig ist, schließt eine zusätzliche Strafbarkeit nicht aus. Bei Tateinheit geht nach § 21 OWiG das Strafgesetz vor; die Ordnungswidrigkeit wird dann nicht gesondert geahndet, sondern im Strafverfahren berücksichtigt.

§ 62 LuftVG: Wenn der Drohnenflug zur Straftat wird

Die erste echte Strafnorm ist § 62 LuftVG. Sie richtet sich an den „Führer eines Luftfahrzeugs“ – und dazu zählt auch der Fernpilot einer Drohne, denn unbemannte Fluggeräte sind Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 LuftVG.

§ 62 Abs. 1 LuftVG: „Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Die fahrlässige Begehung ist nach § 62 Abs. 2 LuftVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen strafbar.

Entscheidend ist die Abgrenzung: § 62 LuftVG erfasst nicht jede Geo-Zone des § 21h LuftVO, sondern förmlich angeordnete Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (im Luftfahrthandbuch als ED-P beziehungsweise ED-R veröffentlicht, § 17 LuftVO). Solche Gebiete bestehen dauerhaft etwa über bestimmten Regierungsliegenschaften, Kernkraftwerken und militärischen Übungsplätzen und werden temporär für Großveranstaltungen, Staatsbesuche oder Gipfeltreffen eingerichtet. Wer in ein solches Gebiet einfliegt, begeht eine Straftat – auch ohne Kamera, auch ohne konkrete Gefahr. Wer dagegen „nur“ den 100-Meter-Abstand zu einem Industriebetrieb oder den 1.000-Meter-Abstand zu einem Flughafen unterschreitet, ohne dass dort zugleich ein Flugbeschränkungsgebiet besteht, handelt ordnungswidrig – es sei denn, ein anderer Straftatbestand greift.

In der Verteidigung geht es bei § 62 LuftVG daher regelmäßig um zwei Fragen: Bestand im Zeitpunkt des Flugs tatsächlich ein wirksam bekanntgemachtes Flugbeschränkungsgebiet für die betreffende Höhe und Fläche? Und kannte der Pilot es oder hätte er es kennen müssen? Die verbreiteten Drohnen-Apps und das Geofencing der Hersteller sind hier zweischneidig: Sie entlasten, wenn sie keine Warnung gezeigt haben – sie belasten, wenn der Pilot eine Sperre bewusst umgangen oder entsperrt hat.

Drohne über dem Flughafen: § 315 StGB – gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr

Der mit Abstand schärfste Vorwurf nach einer Drohnensichtung am Flughafen lautet gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB. Die Norm schützt die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- und Luftverkehrs und droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an.

§ 315 Abs. 1 StGB (Auszug): „Wer die Sicherheit des […] Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er […] 2. Hindernisse bereitet, […] oder 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“

Für Drohnen kommt vor allem das „Bereiten von Hindernissen“ (Nr. 2) oder ein „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ (Nr. 4) in Betracht. Der Strafrahmen ist gestaffelt: In minder schweren Fällen gelten drei Monate bis fünf Jahre (Abs. 4). Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit bis zu fünf Jahren bestraft (Abs. 5); wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 6). Der Versuch ist strafbar. Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen, droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Abs. 3).

Der entscheidende Punkt: die konkrete Gefahr

§ 315 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht, dass eine Drohne im Anflugbereich gesichtet wurde und der Flughafen vorsorglich gesperrt hat. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass durch den Drohnenflug Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden – also eine Situation eingetreten ist, in der es nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schaden kommt. Nach der Rechtsprechung zu den Verkehrsdelikten ist das ein „Beinahe-Unfall“.

Genau hier liegt der Schwerpunkt der Verteidigung. Eine Drohne, die in 80 Metern Höhe drei Kilometer neben der Anfluggrundlinie fliegt, gefährdet ein Verkehrsflugzeug regelmäßig nicht konkret – auch wenn die Flugsicherung aus guten Gründen den Betrieb einstellt. Die wirtschaftlichen Folgen der Sperrung (Umleitungen, Verspätungen, Ausfälle) sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 315 StGB, sondern allenfalls zivilrechtlich relevant. Anders liegt es, wenn ein Flugzeug tatsächlich ausweichen musste, ein Durchstartmanöver eingeleitet wurde oder die Drohne in den Nahbereich eines startenden oder landenden Flugzeugs geriet. Die Flugdaten der Drohne (Höhe, Position, Zeitstempel) und die Radardaten der Flugsicherung sind deshalb das zentrale Beweismittel – in beide Richtungen.

Ausführlich zu Systematik, Qualifikationen und Verteidigungsansätzen bei § 315 StGB: Gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr (§ 315 StGB) – die dort dargestellten Grundsätze gelten für den Luftverkehr entsprechend.

Kameradrohnen: § 201a StGB, § 109g StGB und Datenschutz

Die meisten Drohnen tragen Kameras. Damit stellen sich neben dem Luftrecht Fragen des Bild- und Geheimnisschutzes.

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfasst, wer von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Der umzäunte Garten, der Balkon hinter dem Sichtschutz, das Schwimmbecken hinter der Hecke sind solche Räume. Die Drohne, die sie von oben einsehbar macht, hebelt genau den Schutz aus, auf den sich die Betroffenen verlassen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; die Aufnahmegeräte können eingezogen werden. Die Norm ist ein relatives Antragsdelikt. Zum Zusammenspiel mit den neuen Tatbeständen des „Gesetzes gegen digitale Gewalt“: Deepfakes und Strafrecht.

§ 109g StGB (sicherheitsgefährdendes Abbilden) ist der Tatbestand, der bei Drohnenflügen über Kasernen, Übungsplätzen und Rüstungsbetrieben greift. Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (Abs. 1). Praktisch bedeutsamer ist Abs. 2: Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im Inland anfertigt und damit wissentlich die Sicherheit gefährdet, wird mit bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar; bei nur vorsätzlicher oder leichtfertiger Gefährdung gilt Abs. 4 mit bis zu zwei Jahren – straffrei bleibt, wer mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat. Die Hürde des „Wissentlich“ ist hoch: Der Pilot muss die Gefährdung als sicher vorausgesehen haben. Ein Urlaubsvideo, in dem am Bildrand ein Kasernentor erscheint, erfüllt das nicht.

Datenschutz: Werden mit der Drohne identifizierbare Personen aufgenommen, ist die DSGVO anwendbar, sobald der Flug den rein persönlichen oder familiären Bereich verlässt. Bußgelder der Datenschutzaufsicht und – bei gewerbsmäßigem oder bereicherungsorientiertem Handeln – die Strafvorschrift des § 42 BDSG kommen hinzu.

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Spionageverdacht: §§ 99, 87a StGB

Bei Drohnenflügen über Bundeswehrstandorten, Rüstungsbetrieben, LNG-Terminals oder Energieanlagen prüfen die Behörden heute routinemäßig einen nachrichtendienstlichen Hintergrund. Einschlägig sind § 99 StGB (geheimdienstliche Agententätigkeit, Strafrahmen durch das im April 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Terrorismus- und Spionagebekämpfung angehoben) und der neue § 87a StGB, der vorsätzlich rechtswidrige Taten im Inland im Auftrag fremder Staatsstellen erfasst. Zuständig ist dann der Generalbundesanwalt. Für den Hobbypiloten ist das keine realistische Gefahr – wohl aber für denjenigen, der gegen Bezahlung „Fotoaufträge“ über Infrastrukturanlagen annimmt, ohne nach Auftraggeber und Zweck zu fragen. Spätestens hier gilt: Keine Angaben ohne Verteidiger.

Warum der klassische Hausfriedensbruch für Drohnen nicht passt

Viele Betroffene fragen, ob der Überflug ihres Grundstücks ein Hausfriedensbruch ist. Die Antwort ist nach geltendem Recht: in der Regel nein. § 123 StGB setzt ein Eindringen in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum voraus – also das körperliche Betreten durch den Täter. Eine Drohne im Luftraum über dem Grundstück „betritt“ nichts; das Hausrecht am Grundstück erstreckt sich zwar zivilrechtlich auch auf den Luftraum (§ 905 BGB), strafrechtlich wird die Drohne aber nicht als Eindringen des Piloten gewertet. Hinzu kommt: § 123 StGB ist ein Antragsdelikt mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr und schützt das Hausrecht des Einzelnen, nicht die Sicherheit der Allgemeinheit. Zu den Voraussetzungen im Detail: Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

Genau diese Lücke – kein Eindringen, kein Antrag, kein Schutz überindividueller Interessen – ist der Grund, warum die Länder einen neuen Tatbestand fordern.

Der geplante § 123a StGB: Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch

Am 16. Oktober 2026 hat der Bundesrat auf Initiative Hessens beschlossen, den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes kritischer Infrastrukturen“ (Bundesrats-Drucksache 539/26) beim Bundestag einzubringen. Kern ist ein neuer § 123a StGB mit drei Absätzen.

Absatz 1 – Eindringen und Verweilen: Wer widerrechtlich in ein befriedetes Gebiet, ein Gebäude oder einen abgeschlossenen Gebäudeteil eindringt, das dem Betrieb einer Anlage dient, „die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist“, oder wer sich dort trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Das ist der doppelte Strafrahmen des § 123 StGB. Erfasst werden damit etwa Klimaaktivisten auf dem Rollfeld, aber auch Fotografen auf dem Gelände eines Umspannwerks.

Absatz 2 – der Drohnen-Tatbestand:

§ 123a Abs. 2 StGB-E: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs widerrechtlich in den Luftraum über einem Gebiet, Gebäude oder Gebäudeteil nach Abs. 1 eindringt oder dort verweilt.“

Damit würde zum ersten Mal der bloße Überflug einer kritischen Anlage mit einer Drohne strafbar – ohne Kamera, ohne Gefährdung, ohne Flugbeschränkungsgebiet, ohne Strafantrag. Die Entwurfsbegründung nennt den Luftraum ausdrücklich als „dem Grundstück funktional zugeordneten, nach oben hin offenen Raum der Atmosphäre“ und erklärt den Begriff des unbemannten Luftfahrzeugs für technologieoffen.

Absatz 3 – Qualifikation: Wer die Tat nach Absatz 1 oder 2 in der Absicht begeht, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff auf die Anlage vorzubereiten, soll mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Untergrenze soll nach der Begründung dafür sorgen, dass in diesen Fällen „keine Geldstrafe mehr in Betracht kommen dürfte“.

Was „kritische Anlage“ bedeutet – und warum die Schwelle so niedrig ist

Der Entwurf lehnt den Anlagenbegriff an § 2 des KRITIS-Dachgesetzes an, verzichtet aber ausdrücklich auf dessen Schwellenwerte. Erfasst sein sollen alle Anlagen, die eine kritische Dienstleistung in einem der KRITIS-Sektoren erbringen – Energie, Transport und Verkehr, Wasser, Ernährung, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Siedlungsabfallentsorgung, öffentliche Verwaltung, Weltraum. Nicht nur das Großkraftwerk, sondern auch die kleine Ortsnetzstation, das Wasserwerk der Gemeinde, der Mobilfunkmast, das Rechenzentrum, der Bahnhof und das Kreiskrankenhaus würden darunterfallen. Erfasst sind zudem Bereiche, die dem Anlagenbetrieb nur funktional zugeordnet sind, etwa Technikgebäude oder Lagerflächen.

Der Tatbestand soll als abstraktes Gefährdungsdelikt und als Offizialdelikt ausgestaltet werden. Eine konkrete Gefahr oder Betriebsstörung ist nicht erforderlich; ein Strafantrag des Betreibers auch nicht. Die Staatsanwaltschaft müsste von Amts wegen ermitteln.

Der Vorsatz als zentrale Verteidigungsfrage

Der Entwurf verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale. Der Pilot muss „zumindest billigend in Kauf nehmen“, dass es sich bei dem überflogenen Bereich um eine Anlage zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung handelt. Die Begründung räumt selbst ein, dass sich dieser Vorsatz beim bloßen Überflug „in der Praxis häufig schwieriger nachweisen lassen wird“, und rechtfertigt damit den gegenüber Absatz 1 abgesenkten Strafrahmen. Für die Verteidigung bedeutet das: Wer glaubhaft darlegen kann, dass er das Gelände unter sich nicht als kritische Anlage erkannt hat – weil es nicht beschildert war, in keiner Geo-Zone lag und äußerlich wie ein gewöhnliches Gewerbegebiet aussah –, erfüllt den Tatbestand nicht. Ein fahrlässiger Überflug bliebe nach dem Entwurf straflos und würde allein als Ordnungswidrigkeit nach der LuftVO geahndet.

Kritikpunkte und Stand des Verfahrens

Der Entwurf wirft Fragen auf, die im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen werden:

  • Bestimmtheit: Welche Anlage „für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich“ ist, kann ein Drohnenpilot von oben kaum beurteilen. Ohne Schwellenwerte und ohne Register ist der Tatbestand für den Normadressaten schwer vorhersehbar (Art. 103 Abs. 2 GG).
  • Verhältnismäßigkeit: Der bloße Überflug ohne Gefährdung und ohne Aufnahme soll mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht werden – mehr als die fahrlässige Verletzung eines echten Flugbeschränkungsgebiets nach § 62 Abs. 2 LuftVG.
  • Verhältnis zur LuftVO: Die Abstandsregeln des § 21h LuftVO (100 Meter zu Kraftwerken, Behörden, Krankenhäusern) wären künftig doppelt sanktioniert: als Ordnungswidrigkeit bis 50.000 Euro und als Straftat.
  • Praxisfolgen: Die Länder rechnen selbst mit einer „verstärkten kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung“ und jährlichen Mehrkosten von rund zwei Millionen Euro – ein Hinweis darauf, dass eine spürbare Zahl heutiger Bußgeldverfahren zu Strafverfahren würde.

Verfahrensstand (30. Oktober 2026): Der Bundesrat hat die Einbringung beim Bundestag beschlossen. Die Bundesregierung muss Stellung nehmen, danach folgen Ausschussberatung und Lesungen im Bundestag. Ein Zeitplan steht nicht fest; das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bis dahin gilt für den reinen Überflug kritischer Anlagen ohne Flugbeschränkungsgebiet: Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich der Stand ändert.

Drohnenabwehr: Was Bundespolizei und Bundeswehr dürfen

Parallel zum Strafrecht hat der Gesetzgeber 2026 die Abwehrbefugnisse ausgebaut. Mit der Reform des Luftsicherheitsgesetzes wurde § 15a LuftSiG eingefügt: Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, insbesondere durch Detektions- und Interventionstechnik. Zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls dürfen sie Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen Drohnen einsetzen. Die Bundespolizei übermittelt der Bundeswehr Informationen, wenn Anhaltspunkte für einen Verteidigungsfall bestehen. Die Innenministerkonferenz hat zudem beschlossen, die großen Verkehrsflughäfen mit stationärer Detektions- und Abwehrtechnik auszurüsten.

Für den Piloten heißt das praktisch: Eine Drohne, die in einen geschützten Bereich einfliegt, kann heute detektiert, gestört, zur Landung gezwungen oder abgeschossen werden – und sie liefert dabei ihre Identifikation gleich mit.

Ermittlungsverfahren nach einem Drohnenvorfall: Wie die Polizei den Piloten findet

Die Vorstellung, ein Drohnenflug bleibe anonym, ist überholt. Ermittler haben mehrere Wege, den Fernpiloten zu identifizieren:

  1. Fernidentifizierung (Remote ID): Drohnen der Klassen C1 bis C3 senden nach der EU-Verordnung laufend ihre Seriennummer, die Betreiber-Registrierungsnummer (e-ID), Position, Höhe und den Startpunkt – und damit regelmäßig den Standort des Piloten. Detektionssysteme an Flughäfen und bei der Polizei empfangen diese Signale in Echtzeit.
  2. Registrierungspflicht: Betreiber von Drohnen mit Kamera oder über 250 Gramm müssen beim Luftfahrt-Bundesamt registriert sein und die e-ID auf dem Gerät anbringen. Eine beschlagnahmte oder abgestürzte Drohne führt damit direkt zum Halter.
  3. Flugdaten: Fernsteuerung, App und Hersteller-Cloud speichern Flugprotokolle mit GPS-Track, Höhe, Zeit und Kamerabildern. Diese Daten werden bei Durchsuchungen ausgelesen – sie sind das wichtigste Beweismittel für und gegen den Beschuldigten.
  4. Funkpeilung und Zeugen: Polizei und Betreiber kritischer Anlagen setzen Peilsysteme ein; häufig werden Piloten noch vor Ort angetroffen.

Auf ein konkretes Verfahren folgt meist eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsbogen, bei schwereren Vorwürfen (§ 315 StGB, § 109g StGB, Spionageverdacht) eine Durchsuchung mit Beschlagnahme von Drohne, Fernsteuerung, Smartphone und Rechnern. Für die IT-forensische Auswertung dieser Geräte gelten die allgemeinen Grenzen: Niemand muss PIN oder Passwort nennen, und die Durchsicht muss sich auf verfahrensrelevante Daten beschränken.

Verteidigungsstrategien bei Drohnen-Vorwürfen

Die Verteidigung richtet sich nach dem konkreten Vorwurf. Einige Linien kehren jedoch wieder:

  • Einordnung sichern: Zuerst ist zu klären, ob überhaupt eine Straftat im Raum steht oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Viele Verfahren werden mit dem Etikett „§ 315 StGB“ eröffnet und enden – richtig verteidigt – als Bußgeldverfahren oder mit Einstellung.
  • Flugbeschränkungsgebiet prüfen (§ 62 LuftVG): War das Gebiet wirksam angeordnet und bekanntgemacht? Betraf es die geflogene Höhe? Temporäre Gebiete werden kurzfristig eingerichtet; die Kenntnis des Piloten ist dann die Kernfrage zwischen Vorsatz (bis zwei Jahre) und Fahrlässigkeit (bis sechs Monate).
  • Konkrete Gefahr bestreiten (§ 315 StGB): Flugdaten der Drohne und Radardaten der Flugsicherung auswerten. Eine Sperrung aus Vorsicht ist keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert. Ohne „Beinahe-Unfall“ entfällt der Tatbestand; es bleibt allenfalls die Ordnungswidrigkeit.
  • Vorsatz und Kenntnis (§§ 109g, 123a-E): „Wissentlich“ bei § 109g und das „billigende Inkaufnehmen“ der Anlageneigenschaft beim künftigen § 123a sind hohe Hürden. Beschilderung, App-Warnungen, Geofencing-Protokolle und die äußere Erscheinung des Geländes sind hier die Beweisthemen.
  • Einstellung anstreben: Bei Ersttätern ohne Gefährdungsfolgen ist eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO realistisch – insbesondere wenn der Pilot kooperiert, die Drohne freiwillig herausgibt und einen Kompetenznachweis vorlegt.
  • Einziehung begrenzen: Drohne und Zubehör unterliegen der Einziehung (§ 74 StGB, § 22 OWiG). Bei hochwertigen gewerblichen Systemen lohnt sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
  • Berufliche Folgen mitdenken: Für gewerbliche Fernpiloten und Inhaber von Betriebsgenehmigungen in der Kategorie „speziell“ droht neben der Strafe der Verlust der Zuverlässigkeit im luftrechtlichen Sinn. Die Verteidigung muss die luftrechtliche Flanke von Anfang an berücksichtigen.

Und der wichtigste Rat gilt wie in jedem Ermittlungsverfahren: Keine Angaben gegenüber Polizei oder Betreiber „zur Aufklärung“, bevor der Verteidiger die Akte kennt. Gerade bei Drohnenvorfällen äußern sich Piloten oft spontan („ich wollte nur ein Foto machen“) – und liefern damit den Vorsatznachweis, der sonst schwer zu führen wäre.

Fazit: Illegale Drohnenflüge werden zum Strafrechtsthema

Illegale Drohnenflüge sind heute in den meisten Fällen Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen, aber nicht existenzbedrohenden Folgen. Zur Straftat werden sie, wenn ein förmliches Flugbeschränkungsgebiet verletzt wird (§ 62 LuftVG), der Luftverkehr konkret gefährdet wird (§ 315 StGB), militärische Anlagen oder geschützte Personen aufgenommen werden (§§ 109g, 201a StGB) oder ein nachrichtendienstlicher Hintergrund besteht (§§ 99, 87a StGB). Mit dem geplanten § 123a StGB würde sich diese Grenze deutlich verschieben: Der vorsätzliche Überflug einer kritischen Anlage – vom Kraftwerk bis zur Ortsnetzstation – wäre als Offizialdelikt strafbar, ohne Gefährdung und ohne Kamera.

Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder gar eine Durchsuchung wegen eines Drohnenflugs erlebt, sollte den Vorwurf nicht unterschätzen, aber auch nicht überschätzen: Zwischen Bußgeld, Einstellung und Freiheitsstrafe liegen Welten, und die Weichen werden in den ersten Tagen gestellt. Als Fachanwalt für IT-Recht und Strafrecht verbindet Claus Erhard die technische Auswertung von Flugdaten, Remote-ID-Protokollen und Gerätespeichern mit der strafrechtlichen Verteidigung – in München und bundesweit. Mehr zu unserer Arbeit im Strafrecht und im IT-Strafrecht.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 30. Oktober 2026. Der dargestellte § 123a StGB ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 539/26) und noch nicht geltendes Recht; Wortlaut und Strafrahmen können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.