29. Oktober 2026 17 Min. Lesezeit

Güterhändler und Geldwäschegesetz: Bargeldgrenzen, Pflichten, Prüfung und Bußgeld für Autohäuser, Juweliere und Händler hochwertiger Güter

Güterhändler Geldwäschegesetz: Welche Bargeldgrenzen für Autohäuser, Juweliere und Händler gelten, welche Pflichten folgen, was bei Prüfung und Bußgeld droht.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Güterhändler und Geldwäschegesetz: Bargeldgrenzen, Pflichten, Prüfung und Bußgeld für Autohäuser, Juweliere und Händler hochwertiger Güter

Ein Kunde zahlt den Gebrauchtwagen in bar, ein Käufer legt für die Luxusuhr ein Bündel Scheine auf den Tresen, ein Anleger verkauft Goldbarren gegen Bargeld. Für viele Händler ist das Alltag, für das Geldwäschegesetz der Grund, warum Güterhändler im Kreis der Verpflichteten stehen. Wer als Güterhändler dem Geldwäschegesetz unterliegt, merkt das häufig erst, wenn ein Schreiben der Regierung oder Bezirksregierung eintrifft: ein Fragebogen zur Umsetzung des GwG, die Aufforderung zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Ankündigung einer Vor-Ort-Prüfung. Dieser Beitrag erklärt, wer als Güterhändler gilt, ab welchen Beträgen welche Pflichten greifen, wie eine Prüfung abläuft und was bei Verstößen droht.

Der Beitrag richtet sich an Kfz-Händler, Juweliere, Uhren- und Edelmetallhändler sowie an alle Unternehmen, die Barzahlungen entgegennehmen oder leisten, und beschreibt die Rechtslage mit Stand Oktober 2026.

Wer als Güterhändler unter das Geldwäschegesetz fällt

Die gesetzliche Definition ist denkbar weit gefasst.

§ 1 Abs. 9 GwG: „Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.“

Güterhändler ist damit jeder, der gewerblich bewegliche Sachen verkauft. Auf Branche und Unternehmensgröße kommt es nicht an, und auch nicht darauf, ob jemals Bargeld angenommen wird. Erfasst ist das Autohaus ebenso wie der Baustoffhandel, der Juwelier ebenso wie der Maschinenhändler oder der Online-Shop. Auch der Kommissionär, der fremde Ware im eigenen Namen verkauft, ist Güterhändler.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG sind Güterhändler Verpflichtete im Sinne des Gesetzes. Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, ein Händler werde erst dann zum Verpflichteten, wenn er Barzahlungen oberhalb einer Schwelle annimmt. Das ist falsch. Verpflichteter ist jeder Güterhändler. Die Schwellenwerte entscheiden nicht über den Status, sondern darüber, welche Pflichten im Einzelnen zu erfüllen sind.

Hochwertige Güter

Für einen Teil der Pflichten unterscheidet das Gesetz zwischen hochwertigen und sonstigen Gütern. Hochwertige Güter sind nach § 1 Abs. 10 GwG Gegenstände, die sich nach Beschaffenheit, Verkehrswert oder Gebrauch von Alltagsgegenständen abheben oder aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Das Gesetz nennt als Beispiele:

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
  • Edelsteine
  • Schmuck und Uhren
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge

Die Aufzählung ist nicht abschließend, aber maßgeblich für die Registrierungsfrist bei der FIU und für die Frage, ob die Aufsichtsbehörde einen Geldwäschebeauftragten anordnen soll.

Die Schwellenwerte für Güterhändler nach dem Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz arbeitet für Güterhändler mit einem abgestuften System. Die Verpflichteteneigenschaft besteht immer. Die aufwendigen Pflichten, also Risikomanagement und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, greifen dagegen nur bei bestimmten Transaktionen. Entscheidend sind zwei Vorschriften mit gleichlautenden Schwellen: § 4 Abs. 5 GwG für das Risikomanagement und § 10 Abs. 6a GwG für die Sorgfaltspflichten.

Die drei Stufen im Wortlaut des Gesetzes

Nach beiden Vorschriften gelten die Pflichten für Güterhändler bei folgenden Transaktionen:

  1. Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände, und zwar unabhängig davon, ob bar oder unbar gezahlt wird.
  2. Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG, also über Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, bei denen der Händler Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigt oder entgegennimmt.
  3. Transaktionen über sonstige Güter, bei denen der Händler Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigt oder entgegennimmt.
§ 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG: Güterhändler haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen bei „Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen“.

Dieses System wird in der Praxis häufig verkürzt wiedergegeben. Die 2.000-Euro-Schwelle knüpft nicht an alle hochwertigen Güter an, sondern nur an die in § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG genannten Edelmetalle. Für Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Boote oder Luftfahrzeuge gilt die allgemeine Bargeldschwelle von 10.000 Euro. Nur beim Handel mit Kunstgegenständen kommt es auf das Zahlungsmittel nicht an; dort löst bereits der Transaktionswert von 10.000 Euro die Pflichten aus.

Für die Zielgruppe dieses Beitrags bedeutet das konkret:

  • Autohaus und Kfz-Handel: Risikomanagement und Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro.
  • Juwelier, Uhrenhändler, Edelsteinhandel: ebenfalls Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro.
  • Edelmetallhandel (Gold, Silber, Platin, insbesondere Barren und Münzen): bereits bei Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro.
  • Kunst- und Antiquitätenhandel: bei Kunstgegenständen ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro unabhängig vom Zahlungsmittel.
  • Sonstiger Handel (Maschinen, Baustoffe, Elektronik, Möbel): Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro.

Barzahlung tätigen oder entgegennehmen

Die Schwellen gelten in beide Richtungen. Erfasst ist nicht nur der Händler, der Bargeld vom Kunden annimmt, sondern auch der Händler, der selbst bar bezahlt, etwa wenn ein Autohaus ein Fahrzeug in Zahlung nimmt und den Restbetrag bar auszahlt oder wenn ein Edelmetallhändler Altgold gegen Bargeld ankauft. Auch Zahlungen „durch Dritte“ zählen, etwa wenn ein Begleiter des Käufers das Bargeld übergibt.

Stückelung und zusammenhängende Zahlungen

Eine Aufteilung des Kaufpreises in mehrere Teilzahlungen knapp unter der Schwelle führt nicht aus den Pflichten heraus. Das folgt aus der Definition der Transaktion in § 1 Abs. 5 GwG: Transaktion ist eine Handlung oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken. Wer für ein Fahrzeug zum Preis von 18.000 Euro am Montag 9.000 Euro und am Dienstag weitere 9.000 Euro in bar entgegennimmt, hat eine Barzahlung über 18.000 Euro entgegengenommen. Eine solche Stückelung ist zudem ein klassisches Warnzeichen, das für sich genommen eine Verdachtsmeldung auslösen kann.

Pflichten für Güterhändler nach dem Geldwäschegesetz

Die Pflichten lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Einige treffen jeden Güterhändler ohne Rücksicht auf Schwellen oder Bargeld. Andere greifen nur, wenn die oben beschriebenen Transaktionen tatsächlich vorkommen.

Verdachtsmeldung an die FIU

Die wichtigste schwellenunabhängige Pflicht ist die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammen könnte oder dass ein Geschäftsvorfall mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, muss der Güterhändler dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden. Diese Pflicht gilt für jeden Güterhändler, also auch für den, der niemals Bargeld oberhalb der Schwellen annimmt. Es genügen tatsächliche Anhaltspunkte; ein Nachweis der Straftat ist nicht erforderlich. Mit der Meldung geht das Informationsverbot nach § 47 GwG einher: Der Kunde darf von der Meldung nichts erfahren.

Registrierung bei der FIU

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG müssen sich alle Verpflichteten unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung elektronisch bei der FIU registrieren. Die Registrierung erfolgt über das Meldeportal goAML. Für Güterhändler gelten nach § 59 Abs. 6 GwG gestaffelte Fristen. Händler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, mussten sich spätestens zum 1. Januar 2024 registrieren. Für alle übrigen Güterhändler besteht die Registrierungspflicht spätestens ab dem 1. Januar 2027. Wer bisher nicht registriert ist, sollte dies in den kommenden Wochen nachholen.

Die fehlende Registrierung ist nicht bußgeldbewehrt. Die Aufsichtsbehörden setzen sie aber über Anordnungen nach § 51 Abs. 2 GwG durch, die mit Zwangsgeld vollstreckt werden können. Die Registrierung ist zudem häufig der erste Punkt, den eine Behörde im Fragebogen abfragt.

Risikomanagement

Sobald ein Güterhändler Transaktionen oberhalb der beschriebenen Schwellen tätigt, muss er nach § 4 Abs. 5 GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Es besteht aus zwei Bausteinen:

  • Risikoanalyse (§ 5 GwG): Der Händler ermittelt und bewertet schriftlich die Geldwäscherisiken seines Geschäfts. Für ein Autohaus sind das etwa Barzahlungen, Exportgeschäfte, Kunden ohne Wohnsitz im Inland, Käufe über Mittelspersonen oder Zahlungen durch Dritte. Die Analyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): Aus der Risikoanalyse folgen Arbeitsanweisungen, Zuständigkeiten, Schulungen, Zuverlässigkeitsprüfungen der Mitarbeiter und ein Verfahren für den internen Umgang mit Verdachtsfällen.

Für das Risikomanagement ist nach § 4 Abs. 3 GwG ein Mitglied der Leitungsebene verantwortlich zu benennen.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Bei Transaktionen oberhalb der Schwellen greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG. Der Händler muss den Vertragspartner identifizieren, in der Regel anhand eines gültigen Ausweisdokuments, und die Identität überprüfen. Bei Unternehmen als Käufer ist der wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG festzustellen, also in der Regel die natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Hierfür ist auch das Transparenzregister heranzuziehen. Stellt der Händler Abweichungen zwischen den Registerangaben und seinen eigenen Erkenntnissen fest, muss er eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG abgeben.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Kunde oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist. Bei erhöhtem Risiko, etwa bei Kunden aus Hochrisikostaaten, greifen verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, die unter anderem die Klärung der Mittelherkunft umfassen. Verweigert der Kunde die Mitwirkung, darf die Transaktion nach § 10 Abs. 9 GwG nicht durchgeführt werden.

Aufzeichnung und Aufbewahrung

Die erhobenen Angaben, die Kopien der Ausweisdokumente und die ergriffenen Maßnahmen sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen, fünf Jahre aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten. Die Aufzeichnungen sind das Material, mit dem der Händler gegenüber der Aufsichtsbehörde belegt, dass er seine Pflichten erfüllt hat.

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Geldwäschebeauftragter

Eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für Güterhändler nicht. Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung nach § 7 Abs. 3 GwG jedoch anordnen, wenn sie dies für angemessen erachtet.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG: „Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.“

Für Autohäuser, Juweliere und Edelmetallhändler ist die Anordnung damit der gesetzliche Regelfall. Wer eine vollziehbare Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig befolgt, handelt nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 GwG ordnungswidrig. Die Anordnung sollte deshalb fristgerecht umgesetzt oder, wenn sie für unverhältnismäßig gehalten wird, rechtlich überprüft werden.

Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Zuständig für die Aufsicht über Güterhändler ist nach § 50 Nr. 9 GwG die jeweils nach Landesrecht bestimmte Behörde, in den meisten Bundesländern die Regierungen, Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien. Eine Übersicht der zuständigen Stellen je Bundesland finden Sie in unserer Behördenübersicht. Dieselbe Behörde ist nach § 56 Abs. 5 GwG zugleich Verwaltungsbehörde für das Bußgeldverfahren. Wer den Fragebogen beantwortet, kommuniziert also mit der Stelle, die später über ein Bußgeld entscheidet.

Der Fragebogen

Der häufigste Einstieg in eine Prüfung ist ein schriftliches Auskunftsverlangen nach § 52 Abs. 1 GwG. Der Händler, seine Organe und Beschäftigten müssen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten erteilen und Unterlagen vorlegen. Typisch sind Fragen nach der Registrierung bei der FIU, dem Umfang der Barzahlungen, der Risikoanalyse, Sicherungsmaßnahmen, Schulungen, der Identifizierung von Kunden und der Zahl abgegebener Verdachtsmeldungen.

Die Antworten sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Zugleich gilt § 52 Abs. 4 GwG: Die Auskunft darf auf solche Fragen verweigert werden, deren Beantwortung den Befragten selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist von erheblicher Bedeutung, weil die Fragen der Behörde regelmäßig auf genau die Punkte zielen, die später als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnten.

Anordnungen und Vor-Ort-Prüfung

Nach § 51 Abs. 2 GwG kann die Aufsichtsbehörde die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen; sie können mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG kann die Behörde außerdem Prüfungen vor Ort und anderswo durchführen, und zwar ohne besonderen Anlass. Ein Autohaus oder Juweliergeschäft kann also auch ohne jeden Verdacht geprüft werden. Wie eine solche Prüfung abläuft, welche Unterlagen angefordert werden und wie Sie sich vorbereiten, haben wir in unserem Beitrag zur GwG-Prüfung bei Verpflichteten ausführlich beschrieben.

Bußgeld und weitere Folgen

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind nach § 56 GwG Ordnungswidrigkeiten. Die Tatbestände des § 56 Abs. 1 GwG setzen Vorsatz oder Leichtfertigkeit voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt dort nicht. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit, bei dem sich die Pflichtverletzung aufdrängen musste. Wer als Autohändler über Jahre fünfstellige Barzahlungen entgegennimmt, ohne jemals eine Risikoanalyse erstellt oder einen Kunden identifiziert zu haben, wird sich auf bloße Fahrlässigkeit kaum berufen können.

Der Bußgeldrahmen

Der Regelrahmen reicht nach § 56 Abs. 1 GwG bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertiger Begehung bis zu 100.000 Euro. Bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß erhöht sich der Rahmen nach § 56 Abs. 3 GwG auf bis zu eine Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, der geschätzt werden darf.

Die Bemessung im Einzelfall richtet sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, dem Vorwurf, der den Täter trifft, und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Hier liegt der Schwerpunkt der Verteidigung: Welche Pflichten galten für den Händler überhaupt, wurde die Schwelle tatsächlich überschritten, lag Leichtfertigkeit vor, und wie wiegt der Verstoß im Verhältnis zur Unternehmensgröße. Den Ablauf des Verfahrens und die Verteidigungsmöglichkeiten erläutern wir im Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG.

Bekanntmachung im Internet

Eine Folge, die viele Händler unterschätzen, ist die Bekanntmachung nach § 57 GwG. Die Aufsichtsbehörde muss bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, unter Nennung von Art und Charakter des Verstoßes sowie der verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen. Die Veröffentlichung bleibt fünf Jahre online. Für ein Autohaus oder Juweliergeschäft, das von seinem Ruf vor Ort lebt, kann das schwerer wiegen als die Geldbuße selbst. Nach § 57 Abs. 2 GwG ist die Bekanntmachung aufzuschieben oder anonymisiert vorzunehmen, wenn sie unverhältnismäßig wäre oder Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Diese Ausnahme muss in der Regel aktiv geltend gemacht werden.

Gewerberecht

Bußgelder von mehr als 200 Euro, die wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung verhängt wurden, werden nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen. Eintragungen dort fließen in die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO ein; wiederholte oder gravierende Verstöße können so im Extremfall die Gewerbeausübung gefährden.

Strafrechtliche Risiken

Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht steht das Strafrecht. Wer als Händler Bargeld entgegennimmt, obwohl deutliche Warnzeichen für eine kriminelle Herkunft vorliegen, riskiert eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 StGB. Das gilt etwa, wenn ein Käufer ohne erkennbares Einkommen mehrere Fahrzeuge bar bezahlt oder Strohpersonen auftreten. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG hat hier eine Schutzfunktion: Wer ordnungsgemäß meldet, verschafft sich eine wesentlich bessere Ausgangsposition. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit haben wir in unserem Beitrag zu § 261 StGB dargestellt.

Typische Fehler in der Praxis

Bei Prüfungen und in Bußgeldverfahren zeigen sich immer wieder dieselben Fehlerquellen.

  • Die Verpflichteteneigenschaft wird verneint. Händler gehen davon aus, dass das GwG sie nicht betrifft, weil sie „nur selten“ Bargeld annehmen. Verdachtsmeldepflicht und Registrierungspflicht gelten jedoch für jeden Güterhändler.
  • Die Stückelung wird übersehen. Mehrere Teilzahlungen unter 10.000 Euro werden als unproblematisch behandelt, obwohl sie rechtlich eine Transaktion bilden.
  • Die Edelmetallschwelle wird nicht beachtet. Juweliere, die auch Anlagegold handeln, wenden einheitlich die 10.000-Euro-Grenze an, obwohl für Edelmetalle bereits 2.000 Euro gelten.
  • Der Ankauf wird vergessen. Barzahlungen, die der Händler selbst leistet, etwa beim Ankauf von Fahrzeugen oder Altgold, werden nicht als relevante Transaktion erkannt.
  • Käufer aus dem Ausland und Strohkäufer werden nicht hinterfragt. Beim Fahrzeugexport treten regelmäßig Vermittler auf, die für nicht anwesende Käufer bar zahlen; der tatsächliche Erwerber bleibt im Hintergrund, die Mittelherkunft ungeklärt.
  • Dokumentation fehlt. Die Identifizierung wurde möglicherweise durchgeführt, aber nicht aufgezeichnet. Für die Behörde ist eine nicht dokumentierte Prüfung eine nicht erfolgte Prüfung.
  • Der Fragebogen wird unbedacht ausgefüllt. Händler beantworten das Auskunftsverlangen so vollständig, dass sie die Grundlage für das spätere Bußgeldverfahren selbst liefern, ohne das Auskunftsverweigerungsrecht zu kennen.

Was Sie jetzt tun sollten

Für Händler, die noch kein Schreiben der Behörde erhalten haben, ist der Zeitpunkt günstig, die Pflichten strukturiert umzusetzen: Registrierung bei der FIU, Bestandsaufnahme der Barzahlungen der letzten Jahre, schriftliche Risikoanalyse, Arbeitsanweisungen für Kasse und Verkauf, Schulungen und ein Verfahren für Verdachtsfälle. Wer Barzahlungen oberhalb der Schwellen grundsätzlich ausschließt, kann die Pflichten erheblich reduzieren, muss diese Entscheidung aber konsequent umsetzen und dokumentieren. Wie wir ein solches Compliance-System aufbauen, beschreiben wir auf unserer Seite zur Geldwäsche-Compliance.

Für Händler, die bereits einen Fragebogen oder eine Prüfungsankündigung erhalten haben, gilt: Fristen notieren, nichts vorschnell zurücksenden, Unterlagen sichten und prüfen, welche Angaben verpflichtend sind und wo das Auskunftsverweigerungsrecht greift. Lücken lassen sich häufig noch vor der Prüfung schließen; eine nachgeholte Risikoanalyse ersetzt die versäumte Pflicht nicht, wirkt sich aber auf die Bemessung eines Bußgelds aus.

Läuft bereits ein Bußgeldverfahren, ist der Vorwurf im Einzelnen zu prüfen und frühzeitig auf eine Anonymisierung der Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 GwG hinzuwirken. Wenn Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde erhalten haben, erreichen Sie uns über unsere Kontaktseite.

Ausblick auf die EU-Geldwäscheverordnung 2027

Das deutsche Geldwäschegesetz wird in seiner heutigen Form nicht mehr lange gelten. Mit der Verordnung (EU) 2024/1624, der sogenannten AMLR, hat die Europäische Union die geldwäscherechtlichen Pflichten in eine unmittelbar geltende Verordnung überführt. Sie gilt ab dem 10. Juli 2027 in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.

Zwei Punkte sind für Güterhändler bereits absehbar. Erstens führt Art. 80 AMLR eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, die für alle gilt, die beruflich Güter verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete sind. Zweitens wird der Kreis der Verpflichteten neu zugeschnitten: Die Verordnung kennt keinen allgemeinen Güterhändler mehr. Verpflichtet bleiben Händler von Edelmetallen und Edelsteinen, Händler hochwertiger Güter im Sinne ihres Anhangs IV (Schmuck und Uhren über 10.000 Euro, Kraftfahrzeuge über 250.000 Euro, Luft- und Wasserfahrzeuge über 7,5 Millionen Euro) sowie der Handel mit Kunst- und Kulturgütern ab 10.000 Euro (Art. 3 Nr. 3 Buchst. e, f und i AMLR). Ob Deutschland den allgemeinen Güterhändler national beibehält, was Art. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erlaubt, ist offen. Bis zum Sommer 2027 gilt das Geldwäschegesetz uneingeschränkt weiter, und die Aufsichtsbehörden prüfen auf seiner Grundlage. Einzelheiten zum neuen Rechtsrahmen finden Sie in unserem Beitrag zur EU-Geldwäscheverordnung 2027.

Fazit für Güterhändler zum Geldwäschegesetz

Jeder, der gewerblich Güter verkauft, ist Güterhändler und damit Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Verdachtsmeldepflicht und Registrierung bei der FIU gelten unabhängig von Bargeld. Risikomanagement und Sorgfaltspflichten greifen bei Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro, beim Edelmetallhandel bereits ab 2.000 Euro und beim Kunsthandel ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro unabhängig vom Zahlungsmittel. Stückelung hilft nicht, weil zusammenhängende Zahlungen als eine Transaktion gelten. Die Aufsichtsbehörde darf ohne Anlass prüfen und ist zugleich Bußgeldbehörde. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 150.000 Euro, in schweren Fällen bis zu einer Million Euro geahndet werden und werden fünf Jahre lang namentlich veröffentlicht. Wer als Güterhändler das Geldwäschegesetz ernst nimmt, bevor die Behörde sich meldet, erspart sich nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Veröffentlichung und das Risiko einer eigenen Strafbarkeit.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage kann sich ändern; insbesondere stehen mit der EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027 wesentliche Änderungen bevor. Stand: Oktober 2026.