Der Anhörungsbogen kommt häufig in zwei Umschlägen. Einer ist an die Gesellschaft adressiert, der andere an den Geschäftsführer persönlich. Beide werfen denselben Sachverhalt vor, etwa eine fehlende Risikoanalyse, nicht identifizierte Kunden oder einen nicht benannten Verantwortlichen nach § 4 Abs. 3 GwG. Warum wird der Geschäftsführer persönlich angeschrieben, obwohl doch die GmbH die Verpflichtete ist? Die Antwort liegt im Zusammenspiel von Geldwäschegesetz und Ordnungswidrigkeitengesetz. Die Geschäftsführerhaftung Geldwäschegesetz ist kein Sonderfall, sondern die gesetzlich vorgesehene Regel. Dieser Beitrag erklärt, wie die Pflichten des Unternehmens auf die handelnden Personen übergehen, welche Folgen jenseits des Bußgelds drohen und warum Gesellschaft und Geschäftsführer nicht zwingend dieselben Interessen haben.
Geschäftsführerhaftung Geldwäschegesetz – die Pflicht trifft die Gesellschaft, die Sanktion die Person
Das Geldwäschegesetz richtet seine Pflichten an den „Verpflichteten“ nach § 2 Abs. 1 GwG. Im Nichtfinanzsektor sind das unter anderem Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Dienstleister für Gesellschaften, zu denen regelmäßig auch Businesscenter zählen. Verpflichteter ist dabei das Unternehmen selbst, also die GmbH, die UG, die AG oder der eingetragene Kaufmann.
Eine juristische Person kann aber nichts selbst tun. Sie handelt durch Menschen. Deshalb verlangt das GwG, dass die Verantwortung auf Leitungsebene einer Person zugeordnet wird.
§ 4 Abs. 3 GwG: „Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.“
Die Norm hat zwei Konsequenzen. Erstens muss ein Mitglied der Leitungsebene ausdrücklich benannt werden. Unterbleibt das, ist dies bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 GwG mit einem Rahmen von bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz, 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit und sonst 50.000 Euro. Zweitens bündelt die Benennung die Verantwortung. Wer benannt ist, muss die Risikoanalyse und die Sicherungsmaßnahmen genehmigen und kann sich später nicht darauf berufen, von den Einzelheiten nichts gewusst zu haben.
Bei einer GmbH mit einem einzigen Geschäftsführer ist die Lage eindeutig: Er ist die Leitungsebene und damit faktisch der Verantwortliche. Bei mehreren Geschäftsführern oder einem Vorstand muss die Entscheidung dokumentiert werden, sonst wird die Behörde im Zweifel jedes Mitglied der Leitungsebene als verantwortlich ansehen. Dass die benannte Person auch das Bußgeld trifft, ergibt sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Die drei Zurechnungswege des OWiG
Das OWiG kennt drei Vorschriften, die im GwG-Bußgeldverfahren fast immer nebeneinander geprüft werden. § 9 OWiG fragt, ob der Geschäftsführer wie der Verpflichtete behandelt werden kann. § 130 OWiG fragt, ob der Inhaber seine Aufsicht vernachlässigt hat. § 30 OWiG fragt, ob die Gesellschaft für das Verhalten ihrer Leitungspersonen einstehen muss.
§ 9 OWiG, Handeln für einen anderen
Der Geschäftsführer einer Makler-GmbH ist persönlich kein Immobilienmakler im Sinne des § 2 GwG. Die Brücke schlägt § 9 OWiG: Ein Gesetz, dessen Ahndung besondere persönliche Merkmale voraussetzt, ist auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber beim Vertretenen vorliegen. Das Merkmal „Verpflichteter“ liegt bei der GmbH vor und wird über § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dem Geschäftsführer als vertretungsberechtigtem Organ zugerechnet, bei der AG dem Vorstand, bei der KG dem vertretungsberechtigten Gesellschafter.
§ 9 Abs. 2 OWiG erweitert den Kreis auf Beauftragte, also auf Personen, die den Betrieb ganz oder zum Teil leiten oder ausdrücklich beauftragt sind, Aufgaben des Inhabers in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Darunter fallen Prokuristen mit Leitungsfunktion, Niederlassungsleiter und je nach Ausgestaltung ein Geldwäschebeauftragter. Die Vorschrift macht den Beauftragten selbst zum möglichen Adressaten eines Bußgelds, entlastet aber den Geschäftsführer nicht.
§ 130 OWiG, Verletzung der Aufsichtspflicht
Der zweite Weg ist praktisch der wichtigste, weil er keinen eigenhändigen Verstoß des Geschäftsführers voraussetzt.
§ 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.“
Inhaber im Sinne der Vorschrift ist die Gesellschaft; über § 9 OWiG wird die Inhaberstellung dem Geschäftsführer zugerechnet. Das typische Szenario: Ein Mitarbeiter schließt Verträge über Geschäftsadressen ab, ohne die Vertragspartner zu identifizieren. Der Geschäftsführer, der die Verträge nie gesehen hat, haftet trotzdem nach § 130 OWiG, wenn er keine Arbeitsanweisung erlassen, keine Schulung veranlasst und keine Stichproben vorgenommen hat. § 130 Abs. 1 Satz 2 OWiG stellt klar, dass zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen gehören.
Der Bußgeldrahmen des § 130 Abs. 3 OWiG folgt der verletzten Pflicht. Bei strafbedrohter Pflichtverletzung beträgt das Höchstmaß eine Million Euro, sonst gilt das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß, bei GwG-Verstößen also der Rahmen des § 56 GwG mit bis zu 150.000 Euro im Regelfall und bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des Vorteils bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nach § 56 Abs. 3 GwG.
§ 30 OWiG, Verbandsgeldbuße gegen die Gesellschaft
Der dritte Weg führt zurück zur Gesellschaft. Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der juristischen Person verletzt wurden oder durch die sie bereichert wurde oder werden sollte. Anknüpfungstat kann der eigene Verstoß des Geschäftsführers nach § 9 OWiG sein, aber auch seine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Das Höchstmaß bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß, also ebenfalls nach § 56 GwG.
§ 30 Abs. 4 OWiG: „Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden.“
Die Behörde kann also das Verfahren gegen den Geschäftsführer einstellen und gleichwohl die Gesellschaft mit einem Bußgeld belegen, oder beide Verfahren parallel führen und zwei Bescheide erlassen. Für die Zumessung gilt jeweils § 17 Abs. 3 OWiG, der auf die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, den Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse abstellt; nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen.
Wie das Verfahren nach § 56 GwG abläuft und wie sich die Bußgeldhöhe bestimmt, haben wir im Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG dargestellt.
Wer bei der Geschäftsführerhaftung Geldwäschegesetz konkret im Visier steht
Der Kreis möglicher Adressaten ist weiter, als viele annehmen.
Geschäftsführer und Vorstände stehen an erster Stelle. Sie sind vertretungsberechtigte Organe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und zugleich Inhaber im Sinne des § 130 OWiG. Bei mehreren Geschäftsführern gilt der allgemeine Grundsatz der Geschäftsleiterhaftung, dass jeder für die ordnungsgemäße Organisation verantwortlich ist. Eine Ressortverteilung kann die Zuständigkeit auf einen Geschäftsführer konzentrieren, sie muss dafür aber klar, schriftlich und tatsächlich gelebt sein; die übrigen behalten eine Überwachungspflicht. Inhaber von Einzelunternehmen haften ohnehin unmittelbar, weil sie selbst Verpflichtete sind.
Prokuristen und Filialleiter kommen über § 9 Abs. 2 OWiG in Betracht, wenn ihnen die Leitung des Betriebs oder eines Teils davon übertragen wurde.
Der benannte GwG-Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 GwG ist in der Regel ohnehin Geschäftsführer oder Vorstand. Seine Benennung konzentriert die interne Verantwortung bei ihm, ohne die Mitgeschäftsführer vollständig zu entlasten.
Der Geldwäschebeauftragte, soweit ein solcher bestellt oder angeordnet wurde, kann als Beauftragter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in Anspruch genommen werden, wenn ihm Aufgaben des Verpflichteten ausdrücklich in eigener Verantwortung übertragen wurden. In der Praxis zielt die Behörde allerdings eher auf die Leitungsebene, weil dort die Organisationsverantwortung liegt.
Ob ein Businesscenter überhaupt Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG ist, behandeln wir im Beitrag zur GwG-Prüfung bei Businesscentern. Für Güterhändler sind die Bargeldschwellen entscheidend, in der Regel 10.000 Euro, bei Edelmetallen 2.000 Euro, dazu unser Beitrag zu Güterhändlern und dem Geldwäschegesetz. Die Pflichten der Makler finden Sie unter Immobilienmakler und Geldwäschegesetz.
Delegation und ihre Grenzen
Kaum ein Geschäftsführer erfüllt die GwG-Pflichten selbst. Er delegiert sie an einen Mitarbeiter, einen Geldwäschebeauftragten oder einen externen Dienstleister. Das ist zulässig, ändert aber nichts daran, dass die Aufsichtspflicht beim Geschäftsführer bleibt. Delegation verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung für die Organisation. Die Rechtsprechung zu § 130 OWiG stellt dafür drei Anforderungen.
Die Auswahl muss sorgfältig sein. Wer die GwG-Compliance einer Person überträgt, die weder die fachliche Qualifikation noch die zeitlichen Ressourcen hat, verletzt seine Aufsichtspflicht bereits mit der Auswahl.
Die Einweisung muss stattfinden und nachweisbar sein. Der Delegierte braucht die Risikoanalyse, die internen Anweisungen und eine klare Beschreibung dessen, was er zu tun und wann er zu eskalieren hat. Eine mündliche Übergabe ohne Unterlagen ist im Bußgeldverfahren nicht beweisbar.
Die Überwachung ist der Punkt, an dem die meisten Verfahren entschieden werden. Der Geschäftsführer muss sich regelmäßig berichten lassen, Stichproben vornehmen lassen und auf Auffälligkeiten reagieren. Ein jährlicher Bericht des Geldwäschebeauftragten, der in der Ablage verschwindet, ist ebenso wenig Überwachung wie die bloße Beauftragung eines externen Dienstleisters.
Was nicht dokumentiert ist, hat im Bußgeldverfahren nicht stattgefunden. Die Dokumentation ist deshalb das zentrale Verteidigungsmittel.
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Persönliche Folgen jenseits des Bußgelds
Das Bußgeld ist häufig nicht die schwerwiegendste Konsequenz. Mehrere Folgewirkungen treffen den Geschäftsführer persönlich und wirken über das Verfahren hinaus.
Gewerbezentralregister und gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, was bei GwG-Bußgeldern praktisch immer der Fall ist. Die Eintragung erfolgt gegen die Person, gegen die der Bescheid ergangen ist, also auch gegen den Geschäftsführer persönlich, und wird bei künftigen Zuverlässigkeitsprüfungen abgefragt, etwa bei der Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler. Hinzu kommt § 35 GewO: Erweist sich ein Gewerbetreibender als unzuverlässig, kann ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt werden, und wiederholte oder schwerwiegende GwG-Verstöße können in diese Prognose einfließen.
Verbot einer Leitungsposition nach § 51 Abs. 5 GwG
Das GwG enthält eine eigene, scharfe Sanktion gegen Führungskräfte.
§ 51 Abs. 5 Satz 2 GwG: „Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann die Aufsichtsbehörde [...] dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen.“
Vorausgesetzt ist ein Verstoß nach Satz 1, also ein vorsätzlicher oder fahrlässiger, trotz Verwarnung fortgesetzter und nachhaltiger Verstoß, wie ihn Satz 1 für zulassungspflichtige Tätigkeiten mit der Untersagung der Geschäfts- oder Berufsausübung sanktioniert. Das Verbot gilt für Leitungsfunktionen bei allen Verpflichteten, nicht nur beim eigenen Unternehmen.
Für Dienstleister für Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG, zu denen Businesscenter gehören können, gilt zusätzlich § 51 Abs. 5b Satz 2 GwG. Danach kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen. Diese Befugnis setzt keinen festgestellten Verstoß voraus, sondern knüpft an eine Prognose an.
Bekanntmachung nach § 57 GwG
Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden nach § 57 GwG von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gemacht, unter Nennung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen, für fünf Jahre. Ein Bußgeld gegen den Geschäftsführer persönlich kann also mit seinem Namen veröffentlicht werden. § 57 Abs. 2 GwG sieht einen Aufschub oder eine anonymisierte Veröffentlichung vor, wenn die Nennung das Persönlichkeitsrecht verletzen würde; das sollte frühzeitig im Verfahren thematisiert werden.
Innenhaftung und Regress der Gesellschaft
Wird gegen die Gesellschaft eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt, stellt sich die Frage, ob sie diesen Betrag beim Geschäftsführer zurückholen kann. Grundlage wäre § 43 GmbHG. Nach Absatz 1 haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Absatz 2 regelt die Folge einer Verletzung.
§ 43 Abs. 2 GmbHG: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“
Zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehört die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Unternehmens, einschließlich des GwG. Ein Geschäftsführer, der keine Risikoanalyse erstellen lässt oder die Mitarbeiter nicht schult, verletzt seine Obliegenheiten. Als Schaden kommen etwa Verteidigungskosten der Gesellschaft, Kosten für die nachträgliche Einrichtung der Compliance-Organisation oder entgangene Geschäfte infolge einer Veröffentlichung nach § 57 GwG in Betracht.
Ob auch die Verbandsgeldbuße selbst als Schaden geltend gemacht werden kann, ist umstritten. Dafür spricht, dass sie eine unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist. Dagegen wird eingewandt, dass die Geldbuße nach § 30 OWiG gezielt die Gesellschaft treffen soll und ihr Sanktionszweck unterlaufen würde, wenn sie vollständig auf eine natürliche Person abgewälzt werden könnte. Die Frage ist nicht abschließend geklärt. Geschäftsführer sollten mit dem Versuch durch Gesellschafter oder Insolvenzverwalter rechnen.
Eine D&O-Versicherung hilft hier nur begrenzt. Geldbußen gegen den Geschäftsführer persönlich sind nach den üblichen Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen; Verteidigungskosten im Bußgeldverfahren übernehmen viele Policen dagegen. Das sollte vor der ersten Einlassung anhand der konkreten Bedingungen geprüft werden, weil Versicherer eine frühzeitige Anzeige verlangen.
Die strafrechtliche Schnittstelle
GwG-Verstöße haben eine strafrechtliche Seite, die für Verpflichtete besonders ausgeprägt ist.
§ 261 Abs. 4 StGB: „Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Die Qualifikation greift, wenn der Verpflichtete selbst einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, umtauscht, überträgt oder verwahrt, etwa wenn ein Immobilienmakler ein mit inkriminiertem Geld bezahltes Objekt vermittelt. Für die Grundtatbestände genügt nach § 261 Abs. 6 StGB Leichtfertigkeit; die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Genau hier wird ein Compliance-Defizit zum strafrechtlichen Problem: Wer die Kundenidentifizierung systematisch unterlässt, kann sich später schwer darauf berufen, die Herkunft des Geldes nicht erkannt zu haben.
Welche Konstellationen der Geldwäschetatbestand erfasst, erläutern wir im Beitrag zu § 261 StGB und der Strafbarkeit von Überweisungen, Krypto und Strohmannkonten. Für die Verteidigung folgt daraus, dass jede Einlassung im Bußgeldverfahren daraufhin zu prüfen ist, ob sie in einem späteren Strafverfahren verwendet werden könnte.
Interessenkonflikt und getrennte Verteidigung
Gesellschaft und Geschäftsführer sitzen im Bußgeldverfahren scheinbar im selben Boot. Tatsächlich können ihre Interessen auseinanderfallen. Die Gesellschaft hat ein Interesse daran, den Verstoß als Fehlverhalten eines einzelnen Geschäftsführers darzustellen, um die Verbandsgeldbuße niedrig zu halten oder, nach einem Wechsel in der Geschäftsführung, die Verantwortung der früheren Leitung zuzuweisen. Der Geschäftsführer hat umgekehrt ein Interesse daran, darzulegen, dass die Organisation den Anforderungen entsprach. Was die eine Seite entlastet, belastet die andere.
Noch deutlicher wird der Konflikt beim Regress. Eine Einlassung des Geschäftsführers, die im Bußgeldverfahren zu einer Einstellung nach § 47 OWiG beiträgt, kann im späteren Verfahren nach § 43 GmbHG als Eingeständnis einer Pflichtverletzung gelesen werden. Umgekehrt kann die Gesellschaft der Behörde Unterlagen vorlegen, die den früheren Geschäftsführer belasten.
Daraus folgt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zugleich die Gesellschaft und den Geschäftsführer vertreten sollte, wenn beide Anhörungsbögen erhalten haben. Bei einer Ein-Personen-GmbH, bei der der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter ist, fällt der Konflikt praktisch weg. Bei Fremdgeschäftsführern, mehreren Gesellschaftern oder nach einem Geschäftsführerwechsel ist getrennte Verteidigung der Regelfall.
Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Die Verteidigung gegen einen Vorwurf nach §§ 9, 130 OWiG beginnt lange vor der Anhörung. Sie besteht darin, die Organisation so aufzustellen, dass die Aufsicht nachgewiesen werden kann.
Benennung nach § 4 Abs. 3 GwG. Fassen Sie einen Beschluss, welches Mitglied der Leitungsebene für das Risikomanagement verantwortlich ist, und dokumentieren Sie ihn. Bei mehreren Geschäftsführern gehört eine schriftliche Ressortverteilung dazu, die auch die Überwachungspflicht der übrigen Mitglieder regelt.
Risikoanalyse genehmigen. Die Risikoanalyse muss vorhanden, aktuell und vom benannten Mitglied der Leitungsebene genehmigt sein, datiert und unterschrieben. Eine Risikoanalyse, die ein externer Dienstleister erstellt und niemand aus der Geschäftsführung je gelesen hat, erfüllt § 4 Abs. 3 Satz 2 GwG nicht.
Delegation dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, welche Aufgaben an wen übertragen wurden, welche Qualifikation die Person hat, wie sie eingewiesen wurde und wie sie berichtet.
Schulung. Alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen zu den GwG-Pflichten geschult werden. Datum, Inhalt und Teilnehmerliste gehören in die Akte.
Berichtswesen und Stichproben. Legen Sie fest, in welchem Rhythmus die Geschäftsführung über den Stand der Compliance informiert wird, und halten Sie die Berichte fest. Ergänzen Sie dies durch eigene Stichproben, etwa die Prüfung einzelner Kundenakten auf vollständige Identifizierung.
Verhalten bei Anhörung. Erhalten Sie einen Anhörungsbogen, geben Sie keine Einlassung ab, bevor Sie die Akte kennen. Nach § 55 OWiG steht Ihnen ein Schweigerecht zu. Beauftragen Sie einen Verteidiger, der über § 49 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO Akteneinsicht nimmt. Erst wenn klar ist, welche Pflichtverletzung die Behörde konkret vorwirft, lässt sich entscheiden, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist. Prüfen Sie außerdem die Verjährung, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre beträgt. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt werden.
Ziel der Verteidigung ist in vielen Fällen eine Einstellung nach § 47 OWiG, die ohne Geldauflage erfolgt und damit weder zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister noch zu einer Bekanntmachung nach § 57 GwG führt. Ob das erreichbar ist, hängt wesentlich davon ab, was zur Organisation und Aufsicht vorgelegt werden kann.
Wenn Sie Ihre Organisation prüfen lassen möchten oder bereits einen Anhörungsbogen erhalten haben, finden Sie Informationen auf der Seite Geldwäsche-Compliance oder nehmen direkt Kontakt mit uns auf.
Fazit zur Geschäftsführerhaftung Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Gesellschaft. Sanktioniert wird über § 9 und § 130 OWiG aber die Person, die für die Gesellschaft handelt und sie zu beaufsichtigen hat. Daneben steht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden kann. Beide Verfahren laufen parallel und erzeugen Interessen, die spätestens beim Regress nach § 43 GmbHG auseinanderfallen.
Die Geschäftsführerhaftung Geldwäschegesetz ist deshalb keine Frage der persönlichen Integrität, sondern der Organisation. Wer das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene benannt hat, die Risikoanalyse genehmigt, Aufgaben sauber delegiert und die Aufsicht dokumentiert hat, kann einem Vorwurf nach § 130 OWiG mit Unterlagen begegnen. Wer das nicht kann, ist auf das Ermessen der Behörde angewiesen, und die Folgen reichen vom Gewerbezentralregister über das Verbot einer Leitungsposition bis zur namentlichen Bekanntmachung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung beruht auf der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Stand: Oktober 2026.