29. Oktober 2026 16 Min. Lesezeit

Verdachtsmeldung nach § 43 GwG: Melden oder nicht? Schwelle, Ablauf, Informationsverbot, Haftungsfreistellung und die strafrechtliche Wirkung

Verdachtsmeldung § 43 GwG: Wann Verpflichtete an die FIU melden müssen, was das Informationsverbot verlangt und warum Melden strafrechtlich schützt.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Verdachtsmeldung nach § 43 GwG: Melden oder nicht? Schwelle, Ablauf, Informationsverbot, Haftungsfreistellung und die strafrechtliche Wirkung

Ein Kunde möchte eine Geschäftsadresse anmieten und bietet an, Kaution und Miete bar zu bezahlen. Eine Käuferin interessiert sich für eine Eigentumswohnung, der Kaufpreis soll aber von einer Auslandsgesellschaft kommen, deren Gesellschafterstruktur sich nicht klären lässt. Ein Sammler erwirbt ein Gemälde, der Betrag kommt vom Konto eines Dritten, der im Vertrag nicht vorkommt. In allen drei Fällen stellt sich dem Verpflichteten dieselbe Frage: Muss ich das melden? Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist der Punkt, an dem Geldwäscheprävention vom Papier in die Praxis übergeht. Zugleich zögern hier viele Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, weil sie den Kunden nicht verlieren oder niemanden zu Unrecht anschwärzen wollen. Dieser Beitrag erklärt aus Sicht von Strafverteidigern, wann die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz entsteht, wie die Meldung abläuft und warum sie den Verpflichteten strafrechtlich schützt, während das Schweigen ihn gefährdet.

Wann die Pflicht zur Verdachtsmeldung nach § 43 GwG entsteht

Die Meldepflicht knüpft nicht an einen Verdacht im strafprozessualen Sinn an. Das ist der häufigste Irrtum: Verpflichtete warten auf Gewissheit, das Gesetz verlangt deutlich weniger.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 GwG: „Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass 1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, 2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder [...] so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.“

Erstens die Schwelle. „Tatsachen, die darauf hindeuten“ ist weniger als der Anfangsverdacht, den eine Staatsanwaltschaft für ein Ermittlungsverfahren braucht. Der Verpflichtete muss weder wissen, welche Vortat begangen wurde, noch prüfen, ob sie nachweisbar wäre. Es genügt, dass objektive Umstände auf eine kriminelle Herkunft hindeuten und sich durch Nachfragen nicht ausräumen lassen. Ob tatsächlich Geldwäsche vorliegt, bewerten FIU und Strafverfolgungsbehörden.

Zweitens die Wertunabhängigkeit. Die Schwellenwerte aus den Sorgfaltspflichten spielen bei der Meldepflicht keine Rolle; auch ein Vorgang über wenige hundert Euro kann meldepflichtig sein.

Drittens die drei Fallgruppen. Nummer 1 betrifft die klassische Konstellation, bei der Vermögen aus einer Straftat in Ihr Geschäft fließt, Nummer 2 die Terrorismusfinanzierung, bei der es auf den Verwendungszweck ankommt. Nummer 3 wird häufig übersehen: Verweigert der Vertragspartner die nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG geschuldete Offenlegung, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, ist das für sich genommen meldepflichtig, ohne dass es weiterer Indizien bedarf.

Für Rechtsanwälte und Steuerberater sieht § 43 Abs. 2 GwG eine Ausnahme bei Rechtsberatung und Prozessvertretung vor. Für Businesscenter, Makler, Güterhändler und Kunsthändler gilt sie nicht.

Typische Verdachtsindikatoren in den einzelnen Branchen

Die FIU veröffentlicht Jahresberichte und Typologiepapiere mit wiederkehrenden Mustern. Die folgende Übersicht ist nicht abschließend, zeigt aber, worauf Aufsicht und Ermittler achten.

Branchenübergreifend gelten als Warnsignale: Barzahlung, wo sie unüblich ist; Stückelung knapp unter Schwellenwerten; Zahlungen durch Dritte, die im Vertrag nicht vorkommen; Strohleute; verschachtelte Auslandsgesellschaften ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund; verweigerte oder offensichtlich unrichtige Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten; auffällige Eile bei gleichzeitigem Desinteresse an Konditionen und Gegenstand.

Businesscenter sollten aufmerksam werden, wenn die Adresse ohne erkennbaren Geschäftsbetrieb genutzt wird, mehrere Gesellschaften mit denselben Hintermännern unter einer Adresse laufen, der Kunde nie persönlich erscheint oder Gesellschaften kurz nach Gründung durch neue ersetzt werden. Wie die Pflichten für Businesscenter im Einzelnen aussehen und wie eine Prüfung durch die Aufsichtsbehörde abläuft, erläutert unser Beitrag zum Businesscenter als Verpflichteter nach dem GwG.

Immobilienmakler sehen Risiken bei Kaufpreisen ohne Marktbezug, bei Käufern ohne Interesse an einer Besichtigung, bei Finanzierung aus unklaren Quellen und bei Weiterverkauf kurz nach Erwerb.

Güterhändler begegnen typischen Mustern beim Fahrzeughandel mit Barzahlung und sofortigem Export, bei Schmuck- und Edelmetallkäufen ohne Interesse an Qualität oder Preis und bei wiederholten Einkäufen knapp unter der Bargeldschwelle.

Kunsthändler sollten hellhörig werden, wenn die Provenienz nicht belegt wird, Werke kurz nach Erwerb zu deutlich anderem Preis weiterverkauft werden oder der Käufer über Vermittler auftritt und seine Identität nicht offenlegen will.

Kein einzelner Indikator begründet für sich die Meldepflicht. Entscheidend ist, ob die Umstände nach Nachfrage beim Kunden eine plausible legale Erklärung finden. Finden sie keine, liegen „Tatsachen, die darauf hindeuten“ regelmäßig vor.

Wie die Verdachtsmeldung an die FIU abgegeben wird

Die Meldung geht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, kurz FIU. Nach § 45 Abs. 1 GwG erfolgt sie elektronisch über das Portal goAML. Dafür muss der Verpflichtete registriert sein, und zwar unabhängig davon, ob jemals eine Meldung abgegeben wird. Wer das erst im Verdachtsfall nachholt, verliert Zeit und riskiert, dass die Meldung nicht mehr „unverzüglich“ ist. Bei einer Störung des Portals ist ausnahmsweise der Postweg zulässig.

Inhaltlich muss die Meldung den Sachverhalt so beschreiben, dass die FIU ihn analysieren kann: Beteiligte, betroffene Transaktion oder Geschäftsbeziehung, verdachtsbegründende Tatsachen, vorhandene Unterlagen. Beobachtungen gehören hinein, Wertungen nicht. Je präziser die Meldung, desto geringer das Risiko, dass sie später als „nicht richtig“ oder „nicht vollständig“ gewertet wird.

Intern muss geklärt sein, wer entscheidet. In kleineren Unternehmen ist das die Geschäftsleitung oder der Geldwäschebeauftragte, soweit einer bestellt ist. Beschäftigte melden einen Verdacht intern an diese Stelle; die Zuständigkeit für die externe Meldung sollte schriftlich festgelegt sein. Für Verpflichtete mit einer Niederlassung in Deutschland bestimmt § 43 Abs. 3 GwG, dass ein Mitglied der Führungsebene die Meldung abgibt, wenn der Sachverhalt mit der Tätigkeit der deutschen Niederlassung zusammenhängt.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine kurze interne Prüfung und die Nachfrage beim Kunden sind zulässig, ein wochenlanges Abwarten nicht.

Was nach der Meldung passiert

Mit der Meldung wird die Transaktion zunächst angehalten. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG darf eine gemeldete Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag (§ 46 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wer am Freitag meldet, darf also frühestens am Donnerstag der Folgewoche durchführen, wenn bis dahin keine Untersagung eingegangen ist. Schweigt die FIU bis zum Fristablauf, ist keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

Ist ein Aufschub nicht möglich oder würde er die Strafverfolgung behindern, darf die Transaktion nach § 46 Abs. 2 GwG durchgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen. Diese Eilfallregelung ist eng auszulegen. Der Wunsch des Kunden nach schneller Abwicklung macht einen Aufschub nicht unmöglich.

Die FIU analysiert die Meldung, gleicht sie mit anderen Meldungen ab und entscheidet, ob sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Nicht jede Meldung führt zu einem Ermittlungsverfahren, und der Verpflichtete erfährt in der Regel nicht, was aus ihr geworden ist. Wie wirksam das System sein kann, zeigen die Verfahren gegen sogenannte Finanzagenten: Sie beginnen fast immer mit einer Verdachtsmeldung der Bank. Was Betroffene dann erwartet, beschreibt unser Beitrag zum Finanzagenten-Verfahren. Auch Aufsichtsbehörden melden nach § 44 GwG an die FIU, was sie bei Prüfungen in Ihren Akten finden.

Das Informationsverbot nach § 47 GwG

Mit der Meldung beginnt eine zweite Pflicht, die in der Praxis mindestens so viele Probleme bereitet wie die Meldung selbst.

§ 47 Abs. 1 GwG: „Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von 1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1, 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Meldung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und 3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1.“

Das Verbot erfasst bereits die beabsichtigte Meldung. Wer dem Kunden sagt, er müsse den Vorgang melden, wenn die Unterlagen nicht kommen, hat gegen § 47 GwG verstoßen, bevor überhaupt gemeldet wurde. Auch indirekte Hinweise sind erfasst, etwa die Bemerkung, man warte auf eine Freigabe.

„Sonstige Dritte“ sind auch Geschäftspartner, Berater des Kunden oder die eigene Belegschaft, soweit sie nicht mit dem Vorgang befasst ist. Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG, insbesondere für staatliche Stellen und Unternehmensgruppen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater stellt § 47 Abs. 4 GwG klar, dass das Bemühen, den Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, keine verbotene Informationsweitergabe ist; ein Businesscenter oder Makler kann sich darauf nicht berufen.

Das Informationsverbot hat kein Enddatum. Auch Jahre später dürfen Sie dem Kunden nicht mitteilen, dass Sie ihn seinerzeit gemeldet haben. Ein Verstoß ist nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG bereits bei Fahrlässigkeit bußgeldbewehrt. Praktisch heißt das: Wenn Sie eine Transaktion wegen des Durchführungsverbots nicht abschließen können, brauchen Sie eine neutrale Begründung, und die sollte vor der Meldung feststehen, nicht danach.

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Der Schutz des Meldenden

Die Sorge, mit einer Meldung einen unbescholtenen Kunden zu schädigen und dafür zu haften, nimmt das Gesetz dem Verpflichteten weitgehend ab.

§ 48 Abs. 1 GwG: „Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.“

Die Freistellung deckt Schadensersatzansprüche des Kunden ebenso ab wie den Vorwurf der falschen Verdächtigung. Wer die Tatsachen zutreffend wiedergibt, bewegt sich innerhalb der Freistellung, auch wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Ein Fehlalarm ist kein Haftungsfall.

Nach § 48 Abs. 2 GwG gilt die Freistellung auch für Beschäftigte, die einen Verdacht intern an Vorgesetzte oder die zuständige Stelle melden. Ergänzend bestimmt § 49 Abs. 4 GwG, dass Beschäftigten aus der Meldung keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen darf; nach § 49 Abs. 5 GwG können sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Wer als Geschäftsführer einen Mitarbeiter wegen einer internen Meldung abmahnt, schafft sich ein zusätzliches Problem.

Die strafrechtliche Seite der Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz

Hier liegt aus unserer Sicht der wichtigste Grund, im Zweifel zu melden. Wer nicht meldet, kann selbst zum Beschuldigten werden.

§ 261 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wer einen aus einer Straftat herrührenden Gegenstand verbirgt, in Vereitelungsabsicht umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder ihn verwahrt oder verwendet, wenn er die Herkunft bei Erlangung kannte; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer als Businesscenter die Miete aus inkriminierten Mitteln annimmt, als Makler die Provision aus einem solchen Kaufpreis erhält oder als Händler Ware gegen solches Geld übergibt, kann damit den Tatbestand des Verschaffens oder Verwendens erfüllen, sofern er die Herkunft kennt oder, in der Variante des Absatzes 6, leichtfertig verkennt. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, was der Verpflichtete im Zeitpunkt der Annahme wusste oder hätte erkennen müssen. Eine ausführliche Darstellung des Tatbestands finden Sie in unserem Beitrag zu § 261 StGB.

Für Verpflichtete gilt eine Verschärfung.

§ 261 Abs. 4 StGB: „Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln drohen nach § 261 Abs. 5 StGB sechs Monate bis zehn Jahre. Noch wichtiger für die Meldeentscheidung ist die Leichtfertigkeitsvariante.

§ 261 Abs. 6 StGB: „Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Leichtfertigkeit ist ein gesteigerter Grad von Fahrlässigkeit. Wer deutliche Indikatoren sieht, sie nicht hinterfragt und das Geschäft durchführt, muss damit rechnen, dass ihm genau dieses Wegsehen als leichtfertiges Nichterkennen vorgeworfen wird. Die Dokumentation Ihrer internen Erwägungen ist dann das zentrale Verteidigungsmittel; fehlt sie, steht die Behauptung, man habe nichts bemerkt, allein gegen die Indizien in der Akte.

Die Kehrseite macht aus der Meldung einen Schutz.

§ 261 Abs. 8 StGB: „Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft, 1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.“

Das Geldwäschegesetz verbindet diese Regelung ausdrücklich mit der Verdachtsmeldung.

§ 43 Abs. 4 GwG: „Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.“

Der zweite Satz räumt das naheliegende Gegenargument aus, eine gesetzlich geschuldete Meldung könne nicht freiwillig sein. Die Verdachtsmeldung ist damit für den Verpflichteten der Weg, sich aus einer Situation, in der er möglicherweise selbst Vermögen aus Straftaten entgegengenommen hat, straffrei herauszubewegen. Voraussetzung ist, dass die Meldung die erforderlichen Angaben enthält, vor Entdeckung der Tat erfolgt und die Sicherstellung des Vermögensgegenstands bewirkt wird. Wer wartet, bis die Aufsichtsbehörde prüft oder die Polizei vor der Tür steht, kommt zu spät. Die Meldung schützt also doppelt: nach § 48 GwG vor der Haftung für die Meldung und nach § 43 Abs. 4 GwG in Verbindung mit § 261 Abs. 8 StGB vor der Strafbarkeit für das Geschäft selbst.

Was bei einer unterlassenen Meldung droht

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Erfasst ist vorsätzliches und leichtfertiges Handeln. Der Bußgeldrahmen beträgt bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro, bei Leichtfertigkeit bis zu 100.000 Euro. Bußgeldbewehrt ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 70 GwG auch die im Eilfall nicht unverzüglich nachgeholte Meldung.

Zwei weitere Tatbestände betreffen die Zeit nach der Meldung. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 6 GwG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 GwG eine Transaktion vor Fristablauf oder Zustimmung durchführt; § 56 Abs. 2 Nr. 7 GwG ahndet den Verstoß gegen das Informationsverbot. Beide erfassen bereits fahrlässiges Handeln; der Rahmen liegt bei bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz, 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit und 50.000 Euro bei einfacher Fahrlässigkeit.

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen erhöht § 56 Abs. 3 GwG den Rahmen auf bis zu eine Million Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils. Zuständig ist im Nichtfinanzsektor die Landesbehörde nach § 50 Nr. 9 GwG, zugleich Bußgeldbehörde nach § 56 Abs. 5 GwG. Wie ein solches Verfahren abläuft und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, erläutern wir im Beitrag zum Bußgeldverfahren nach § 56 GwG.

Hinzu kommt die Bekanntmachung: Nach § 57 GwG veröffentlichen die Aufsichtsbehörden unanfechtbare Bußgeldentscheidungen für fünf Jahre auf ihrer Internetseite, grundsätzlich unter Nennung des Namens; Aufschub oder Anonymisierung kommen nach § 57 Abs. 2 GwG nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Und schließlich das Strafverfahren: Stellt sich heraus, dass das nicht gemeldete Geschäft tatsächlich der Geldwäsche diente, prüft die Staatsanwaltschaft § 261 StGB auch gegen den Verpflichteten. Die unterlassene Meldung ist dann ein Indiz dafür, dass er die Herkunft erkannt oder leichtfertig verkannt hat.

Das Dilemma in der Praxis

Die rechtliche Lage ist eindeutig, die praktische nicht. Wer meldet, riskiert den Kunden, denn das Durchführungsverbot verzögert das Geschäft. Beim Makler steht die Provision auf dem Spiel, beim Händler der Umsatz, beim Businesscenter der laufende Vertrag. Dazu kommt die Sorge vor dem Fehlalarm. Das Gesetz räumt dem Verpflichteten aber kein Ermessen ein, wirtschaftliche Interessen gegen die Meldepflicht abzuwägen. Der Nichtfinanzsektor meldet im Vergleich zum Finanzsektor nach wie vor wenig, was die Aufsichtsbehörden als Hinweis auf Defizite werten und bei Prüfungen zu kritischen Fragen führt.

Umgekehrt ist nicht jeder unklare Fall meldepflichtig. Wer nachfragt, Unterlagen anfordert und zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Auffälligkeit plausibel aufklären lässt, darf von der Meldung absehen. Entscheidend ist dann, dass dieser Prozess dokumentiert ist: Auffälligkeit, Nachfragen, Antworten und Belege, Begründung der Plausibilität, Entscheider und Datum.

Diese Dokumentation der Nichtmeldung ist aus Verteidigersicht genauso wichtig wie die Meldung selbst. Wenn die Aufsichtsbehörde den Vorgang Jahre später findet oder die Staatsanwaltschaft in einem anderen Verfahren auf Ihren Kunden stößt, trennt die dokumentierte Prüfung den sorgfältigen Verpflichteten von dem, der weggesehen hat. Ohne Dokumentation sind beide von außen nicht zu unterscheiden.

Checkliste für die Entscheidung in fünf Schritten

1. Auffälligkeit festhalten. Notieren Sie konkret Datum, Vorgang, Beteiligte und Indikator. Nicht „ungutes Gefühl“, sondern „Kaution in bar angeboten, Gesellschafter trotz Nachfrage nicht benannt“.

2. Nachfragen und Belege anfordern. Fragen Sie nach der Herkunft der Mittel, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Zweck des Geschäfts. Fragen zur Plausibilisierung sind zulässig, der Hinweis auf eine mögliche Meldung nicht.

3. Bewerten. Lässt sich die Auffälligkeit plausibel erklären? Wenn ja, dokumentieren Sie Erklärung und Belege. Wenn nein oder wenn der Kunde Angaben verweigert, liegen in der Regel Tatsachen vor, die auf eine inkriminierte Herkunft hindeuten.

4. Melden oder begründet nicht melden. Bei Meldung: unverzüglich über goAML, Transaktion bis zur Freigabe oder zum Fristablauf anhalten, Kommunikation neutral halten. Bei Nichtmeldung: schriftliche Begründung mit Datum und Namen des Entscheiders.

5. Dokumentieren und aufbewahren. Legen Sie den gesamten Vorgang in der Akte ab. Haben Sie selbst bereits Zahlungen aus dem Geschäft erhalten, holen Sie vor der Entscheidung anwaltlichen Rat ein.

Ob Ihr Unternehmen überhaupt Verpflichteter ist und welche Pflichten konkret gelten, können Sie mit unserem Selbsttest für Verpflichtete in wenigen Minuten klären.

Fazit

Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG hat eine niedrige Schwelle, ist wertunabhängig und muss unverzüglich über goAML abgegeben werden. Nach der Meldung gelten das Durchführungsverbot des § 46 GwG und das zeitlich unbegrenzte Informationsverbot des § 47 GwG. Der Verpflichtete ist durch § 48 GwG vor Haftung für die Meldung geschützt, und die Meldung gilt nach § 43 Abs. 4 GwG als Selbstanzeige im Sinne des § 261 Abs. 8 StGB, die bei rechtzeitiger Abgabe zur Straffreiheit führen kann. Wer nicht meldet, riskiert ein Bußgeld bis 150.000 Euro, dessen Veröffentlichung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren wegen Geldwäsche.

Aus Verteidigersicht ist die Empfehlung klar: Im Zweifel melden, und wenn nicht gemeldet wird, die Gründe so dokumentieren, dass sie Jahre später noch nachvollziehbar sind. Wir beraten Verpflichtete des Nichtfinanzsektors bei ihrer Geldwäsche-Compliance, begleiten die Entscheidung im Einzelfall und verteidigen, wenn aus einem Geschäft ein Vorwurf geworden ist. Wenn Sie vor einer Meldeentscheidung stehen oder bereits Post von Aufsichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung beruht auf dem Gesetzesstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Stand: Oktober 2026.