7. November 2026 15 Min. Lesezeit

Nicht zur Hauptverhandlung erschienen – Vorführung, Sitzungshaftbefehl und was Sie jetzt tun müssen (§ 230 StPO)

Hauptverhandlung nicht erschienen? Dann droht Vorführung oder Haftbefehl nach § 230 StPO – beim Strafbefehl wird der Einspruch verworfen. Was jetzt zählt.

Thomas Altvater
Thomas Altvater
Rechtsanwalt
Nicht zur Hauptverhandlung erschienen – Vorführung, Sitzungshaftbefehl und was Sie jetzt tun müssen (§ 230 StPO)

Der Termin stand seit Wochen fest, aber am Morgen der Verhandlung ging gar nichts mehr: Fieber, ein kranker Säugling, ein Stau auf der A9, die Ladung lag ungeöffnet beim Ex-Partner im Briefkasten – oder die Angst war schlicht zu groß, um ins Gericht zu gehen. Wer zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist, hat damit noch keine Straftat begangen. Aber er hat dem Gericht ein Problem beschert, das die Strafprozessordnung mit harten Mitteln löst: Nach § 230 Abs. 2 StPO ordnet das Gericht die polizeiliche Vorführung an oder erlässt einen Sitzungshaftbefehl. Und wer gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat und dann nicht erscheint, verliert diesen Einspruch – ohne dass sich das Gericht die Sache überhaupt ansieht.

Dieser Artikel erklärt, was passiert, wenn ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint, wann ein Fernbleiben „genügend entschuldigt" ist, welche Sonderregeln für das Strafbefehls- und das Berufungsverfahren gelten und – vor allem – was Sie in den ersten Stunden und Tagen nach einem versäumten Termin tun sollten, um Haft und Rechtsverlust abzuwenden. Die Erfahrung aus der Strafverteidigung zeigt: Fast jeder Fehler, der in dieser Situation gemacht wird, ist ein Fehler des Nichtstuns.

Grundsatz: Ohne Angeklagten findet keine Hauptverhandlung statt

Die Hauptverhandlung ist das Herzstück des Strafverfahrens. Das Gericht soll sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen, der Angeklagte soll alles hören, was gegen ihn vorgebracht wird, und sich dazu äußern können. Deshalb ist seine Anwesenheit nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht:

§ 230 Abs. 1 StPO: „Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt."

Diese Regel hat eine Kehrseite, die viele Betroffene unterschätzen. Weil das Verfahren ohne den Angeklagten nicht weitergeht, muss das Gericht seine Anwesenheit notfalls erzwingen. § 236 StPO stellt klar, dass das Gericht das persönliche Erscheinen jederzeit anordnen und durch Vorführungsbefehl oder Haftbefehl durchsetzen kann. Ein versäumter Termin ist für die Justiz also kein organisatorisches Ärgernis, sondern eine Blockade – und die Werkzeuge, sie zu beseitigen, stehen in § 230 Abs. 2 StPO.

Was passiert, wenn Sie nicht zur Hauptverhandlung erscheinen?

§ 230 Abs. 2 StPO: „Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist."

Das Gericht hat damit zwei Zwangsmittel zur Auswahl, und beide greifen tief in die Freiheit ein.

Die polizeiliche Vorführung

Bei der Vorführung erhält die Polizei den Auftrag, den Angeklagten zum nächsten Verhandlungstermin zu bringen. Das geschieht in der Praxis entweder am Morgen des Termins – Beamte holen den Angeklagten zu Hause oder am Arbeitsplatz ab – oder, wenn der Termin noch am selben Tag stattfinden kann, unmittelbar aus dem laufenden Sitzungstag heraus. Die Vorführung ist auf den konkreten Termin beschränkt. Sie endet, sobald der Angeklagte im Sitzungssaal ist.

Der Sitzungshaftbefehl

Der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, in der Praxis Sitzungshaftbefehl genannt, geht deutlich weiter. Der Angeklagte wird festgenommen und bleibt bis zur Hauptverhandlung in Haft – im Zweifel über Wochen, wenn das Gericht erst einen neuen Termin finden muss. Wichtig ist die Abgrenzung zum Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO: Der Sitzungshaftbefehl setzt keinen Haftgrund wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr voraus und auch keinen dringenden Tatverdacht in dem Sinne, wie ihn die U-Haft verlangt. Sein einziger Zweck ist, die Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern. Dafür genügt, dass der Angeklagte unentschuldigt ausgeblieben ist und ein milderes Mittel nicht ausreicht.

Was dieser Haftbefehl bedeutet, ist Betroffenen oft nicht klar: Er wird zur Fahndung ausgeschrieben. Eine Verkehrskontrolle, eine Grenzkontrolle am Flughafen, eine Routineabfrage bei der Polizei – jeder dieser Kontakte endet in der Festnahme. Wer nach einem versäumten Termin einfach abwartet, lebt mit einem offenen Haftbefehl. Zur Haftsituation selbst finden Sie Einzelheiten im Beitrag zu Untersuchungshaft, Haftprüfung und Haftbeschwerde; die Abläufe in der JVA sind dieselben.

Stufenverhältnis: Erst Vorführung, dann Haft

Zwischen beiden Mitteln besteht nach der Rechtsprechung ein Stufenverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO besondere Beachtung verlangt. Die Obergerichte, darunter mehrfach das OLG Nürnberg, verlangen daher, dass das Gericht grundsätzlich zunächst das mildere Mittel der polizeilichen Vorführung anordnet. Ein Haftbefehl kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn die Vorführung gescheitert ist oder von vornherein keinen Erfolg verspricht – etwa weil der Angeklagte unbekannten Aufenthalts ist, sich im Ausland aufhält oder schon mehrfach nicht erschienen ist. Geht das Gericht sofort zum Haftbefehl über, muss sein Beschluss erkennen lassen, dass es diese Abwägung tatsächlich vorgenommen hat. Fehlt das, ist der Haftbefehl angreifbar.

Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Hebel: Ein Sitzungshaftbefehl, der beim ersten Ausbleiben eines bislang zuverlässigen Angeklagten ohne Begründung erlassen wurde, lässt sich mit der Beschwerde häufig aufheben.

Wann ist das Ausbleiben „genügend entschuldigt"?

Zwangsmittel setzen voraus, dass das Fernbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Das ist der zentrale Begriff, und er wird häufig missverstanden.

Das Gericht prüft von Amts wegen

Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte sich entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv entschuldigt ist. Das Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob Umstände vorliegen, die das Fernbleiben rechtfertigen – auch dann, wenn der Angeklagte selbst nichts mitgeteilt hat, das Gericht aber Anhaltspunkte dafür hat. Der Bundesgerichtshof hat das Anfang 2026 noch einmal ausdrücklich so formuliert: Entscheidend ist, ob die gebotene Prüfung ergibt, dass dem Angeklagten das Erscheinen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

In der Praxis dreht sich diese Prüfung aber um das, was das Gericht weiß. Wer nichts mitteilt, hat schlechte Karten – nicht weil die Mitteilung Pflicht wäre, sondern weil das Gericht ohne sie keine entschuldigenden Umstände erkennen kann.

Krankheit: Attest ist nicht gleich Attest

Die häufigste Entschuldigung ist eine Erkrankung. Hier wird der häufigste Fehler gemacht: Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt, die dem Arbeitgeber genügt, reicht dem Gericht in aller Regel nicht. Arbeitsunfähigkeit sagt nichts darüber aus, ob jemand in der Lage ist, einige Stunden an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Was das Gericht braucht, ist eine Aussage zur Verhandlungsunfähigkeit: Welche Erkrankung liegt vor, welche Symptome, warum hindern sie den Angeklagten daran, dem Termin zu folgen oder überhaupt anzureisen? Ein Attest, das nur „ist bis zum … arbeitsunfähig" bescheinigt, führt in vielen Fällen dazu, dass das Gericht die Entschuldigung als unzureichend ansieht – mit allen Folgen.

Noch wichtiger als das Attest ist die Information: Wer am Morgen des Termins krank ist, ruft die Geschäftsstelle des Gerichts an, bevor der Termin beginnt, nennt den Grund und kündigt das Attest an. Dieser Anruf ist oft der Unterschied zwischen Terminverlegung und Haftbefehl.

Ladung nicht erhalten

Wer die Ladung nicht bekommen hat, ist entschuldigt – wenn das stimmt und wenn es nicht an ihm selbst lag. Die Ladung zur Hauptverhandlung wird förmlich zugestellt, und die Zustellung ist auch dann wirksam, wenn sie an einen Mitbewohner erfolgte oder der Brief nur in den Briefkasten eingelegt wurde. Zwischen Zustellung und Termin muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 StPO). Wer umgezogen ist, ohne dem Gericht die neue Adresse mitzuteilen, obwohl ihm die Pflicht dazu bekannt war, kann sich auf die fehlende Kenntnis meist nicht berufen. Wer die Ladung dagegen nachweislich nie erhalten hat – etwa weil sie an eine längst aufgegebene Adresse ging und keine Mitteilungspflicht bestand –, ist entschuldigt.

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Was in der Regel nicht entschuldigt

  • Arbeit und berufliche Termine. Ein Gerichtstermin geht vor. Wer einen Konflikt sieht, muss rechtzeitig Terminverlegung beantragen.
  • Gebuchter Urlaub, es sei denn, die Reise war vor Zustellung der Ladung gebucht und eine Verlegung wurde sofort beantragt.
  • Verschlafen, vergessen, falsches Datum notiert.
  • Angst vor dem Gericht, so verständlich sie ist.
  • Stau oder Zugausfall, wenn die Anreise so knapp geplant war, dass jede Störung zum Ausbleiben führen musste. Wer unterwegs feststellt, dass er es nicht schafft, ruft das Gericht an – eine Verspätung mit Ankündigung wird meist anders behandelt als ein kommentarloses Fernbleiben.

Fehlen eines Verteidigers

Ein Sonderfall: Ist der Angeklagte erschienen, aber sein Verteidiger nicht, wird nicht gegen ihn vorgegangen; das Gericht muss dann prüfen, ob ohne Verteidiger verhandelt werden darf. Umgekehrt entschuldigt die Anwesenheit des Verteidigers das Fehlen des Angeklagten grundsätzlich nicht – mit den wichtigen Ausnahmen, die sogleich beim Strafbefehls- und Berufungsverfahren beschrieben werden.

Sonderfall Strafbefehl: Der Einspruch wird ohne Verhandlung verworfen

Für Betroffene, die gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben, ist das Ausbleiben noch gefährlicher als im normalen Verfahren. Denn hier erlässt das Gericht nicht erst einen Haftbefehl – es erledigt die Sache sofort zum Nachteil des Angeklagten:

§ 412 S. 1 StPO: „§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden."

Und § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bestimmt, dass das Gericht das Rechtsmittel ohne Verhandlung zur Sache verwirft, wenn bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Übersetzt: Der Einspruch ist weg, der Strafbefehl wird rechtskräftig, die Geldstrafe oder das Fahrverbot stehen fest – ohne dass sich das Gericht auch nur mit dem Tatvorwurf befasst hätte. Alles, was der Einspruch an Chancen eröffnet hatte, ist verloren.

Dieser Mechanismus ist der häufigste Grund, warum ein an sich aussichtsreicher Einspruch am Ende nichts bringt. Zwei Dinge helfen:

  1. Vertretung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht. § 411 Abs. 2 StPO erlaubt es, sich in der Hauptverhandlung nach Einspruch durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Liegt dem Gericht eine ausdrückliche Vertretungsvollmacht vor und erscheint der Verteidiger, darf der Einspruch nicht verworfen werden, auch wenn der Angeklagte fehlt. Die Vollmacht muss den Verteidiger ausdrücklich zur Vertretung ermächtigen – eine allgemeine Verteidigervollmacht genügt nicht. Das Gericht kann allerdings das persönliche Erscheinen anordnen, wenn es den Angeklagten etwa zur Person vernehmen will.
  2. Wiedereinsetzung binnen einer Woche. Nach § 329 Abs. 7 StPO, der über § 412 anwendbar ist, kann der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er ohne Verschulden am Erscheinen gehindert war (§§ 44, 45 StPO). Daneben ist gegen das Verwerfungsurteil die Berufung möglich. Die Wochenfrist ist kurz und unerbittlich.

Sonderfall Berufungsverhandlung

Dieselbe Logik gilt in der Berufungsinstanz. Hat der Angeklagte selbst Berufung eingelegt und erscheint er zur Berufungshauptverhandlung nicht, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht da ist, wird die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen – das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig. Hat dagegen die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und bleibt der Angeklagte aus, kann nach § 329 Abs. 2 StPO ohne ihn verhandelt werden, soweit seine Anwesenheit nicht erforderlich ist, oder es wird nach § 329 Abs. 3 StPO seine Vorführung oder Verhaftung angeordnet. Wer gegen ein Urteil in Berufung gegangen ist, muss den Termin also wie einen Prüfungstermin behandeln: Ein einziges unentschuldigtes Fehlen macht das Rechtsmittel wertlos.

Im Gerichtssaal, aber nicht als Angeklagter erkannt

Eine Konstellation, die in der bayerischen Rechtsprechung zuletzt mehrfach entschieden wurde, klingt kurios, ist aber ein echtes Risiko: Der Angeklagte sitzt im Zuschauerraum, wartet, dass sein Name aufgerufen wird, und wird dabei vom Gericht nicht als Angeklagter wahrgenommen. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Landgericht München I haben entschieden, dass ein Angeklagter, der sich dem Gericht nicht als solcher zu erkennen gibt, als nicht erschienen gilt – mit der Folge, dass sein Einspruch verworfen werden kann. Praktische Konsequenz: Melden Sie sich beim Wachtmeister oder beim Protokollführer, sobald Sie das Gericht betreten, und reagieren Sie auf den Aufruf der Sache. Wer die Sitzungsordnung nicht kennt, sollte sich vorher erkundigen oder sich begleiten lassen.

Verhandlung ohne Angeklagten: Die Ausnahmen der §§ 231 bis 233 StPO

Der Grundsatz der Anwesenheitspflicht kennt Ausnahmen, die für die Verteidigung nützlich sein können.

Abwesenheitsverhandlung (§ 232 StPO). Bei kleineren Vorwürfen darf das Gericht ohne den Angeklagten verhandeln, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Einziehung zu erwarten ist. Eine höhere Strafe darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn die Ladung darauf hingewiesen hat. Das Urteil muss dem Angeklagten dann mit Gründen zugestellt werden. Die Abwesenheitsverhandlung ist eine Möglichkeit des Gerichts, kein Recht des Angeklagten – und sie bedeutet, dass über Sie geurteilt wird, ohne dass Sie sich äußern konnten.

Entbindung vom Erscheinen (§ 233 StPO). Auf Antrag kann der Angeklagte vom Erscheinen entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder die genannten Nebenfolgen zu erwarten sind. Er wird dann vorab über die Anklage vernommen – seit einigen Jahren auch per Videoübertragung –, und das Protokoll wird in der Hauptverhandlung verlesen. Für Angeklagte, die weit entfernt oder im Ausland leben, ist das oft die praktikabelste Lösung; der Antrag muss aber vor dem Termin gestellt und bewilligt sein.

Fortsetzungstermin (§ 231 Abs. 2 StPO). Wer zum ersten Termin erschienen und zur Anklage vernommen wurde, dann aber bei einem Fortsetzungstermin fehlt, riskiert, dass die Verhandlung ohne ihn zu Ende geführt wird – wenn die Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält. Alternativ kann auch hier Vorführung oder Haft angeordnet werden.

Was tun nach dem versäumten Termin? Die ersten 24 Stunden

Der Termin ist vorbei, Sie waren nicht da. Jetzt zählt Geschwindigkeit.

  1. Rufen Sie das Gericht an – sofort. Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung, Aktenzeichen bereithalten. Fragen Sie, was in der Sitzung beschlossen wurde: Vorführung, Haftbefehl, Verwerfung des Einspruchs oder Terminverlegung. Teilen Sie den Grund Ihres Ausbleibens mit.
  2. Reichen Sie die Entschuldigung schriftlich nach, mit Belegen: ärztliches Attest mit Angaben zur Verhandlungsunfähigkeit, Nachweis des Verkehrsunfalls, Zustellungsnachweis bei nicht erhaltener Ladung. Auch nach dem Termin kann eine Entschuldigung dazu führen, dass das Gericht einen Haftbefehl aufhebt oder eine Verwerfung durch Wiedereinsetzung korrigiert wird.
  3. Beauftragen Sie einen Verteidiger. Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, den genauen Beschluss lesen, mit dem Vorsitzenden sprechen und ist der Ansprechpartner, der dem Gericht glaubhaft versichern kann, dass der Angeklagte zum nächsten Termin erscheint.
  4. Bei Haftbefehl: Aufhebung beantragen, nicht abwarten. Ein Sitzungshaftbefehl dient allein der Sicherung des Termins. Erklärt der Angeklagte verbindlich, dass er erscheint, bietet er gegebenenfalls eine Sicherheit an oder stellt er sich freiwillig, fällt der Zweck des Haftbefehls oft weg. Gegen den Haftbefehl ist die Beschwerde (§ 304 StPO) möglich; mit ihr lässt sich auch rügen, dass das Gericht die mildere Vorführung übersprungen hat. Wer sich selbst stellt, sollte das mit dem Verteidiger vorbereiten – ein kontrolliertes Erscheinen beim Gericht ist etwas anderes als eine Festnahme bei einer Verkehrskontrolle am Freitagabend mit anschließendem Wochenende in der JVA.
  5. Bei Verwerfung des Einspruchs oder der Berufung: Wochenfrist notieren. Ab Zustellung des Urteils läuft die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO. Der Antrag muss die Hinderungsgründe darlegen, glaubhaft machen (Attest, eidesstattliche Versicherung) und die versäumte Handlung nachholen. Parallel sollte vorsorglich Berufung eingelegt werden, damit kein Weg verbaut ist.

Wie Sie das Problem von vornherein vermeiden

Die meisten Fälle, in denen ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint, sind vermeidbar.

  • Ladung sofort lesen und den Termin mit Uhrzeit, Sitzungssaal und Gericht eintragen. Prüfen Sie die Ladung auf Hinweise zur Abwesenheitsverhandlung und zur Pflicht zum persönlichen Erscheinen.
  • Terminverlegung rechtzeitig beantragen. Wer einen Konflikt erkennt – Operation, unaufschiebbare Dienstreise, Prüfung –, stellt sofort einen begründeten Antrag mit Nachweis. Je früher, desto eher stimmt das Gericht zu. Ein Antrag am Vorabend wird meist abgelehnt.
  • Verteidiger mit Vertretungsvollmacht – im Strafbefehls- und Berufungsverfahren der beste Schutz gegen die Verwerfung.
  • Adresse aktuell halten. Wer umzieht, teilt dem Gericht die neue Anschrift mit. Zustellungen an die alte Adresse gelten sonst als erfolgt.
  • Am Verhandlungstag Reserve einplanen und bei Störungen anrufen.
  • Krankheit richtig dokumentieren: Attest mit Angaben zur Verhandlungsunfähigkeit, Übermittlung vor Terminbeginn.

Wer unsicher ist, ob er den Termin wahrnehmen kann oder sollte, spricht das vorher mit dem Verteidiger durch. In vielen Fällen lässt sich der Termin vorbereiten, verlegen oder – bei kleineren Vorwürfen – durch Entbindung vom Erscheinen ersetzen. Was sich nie lohnt, ist Schweigen. Das gilt übrigens schon für die Stufe davor: Wer eine Vorladung als Beschuldigter ignoriert, erlebt den Strafbefehl oft als Überraschung – und steht dann unter Zeitdruck.

In München: Wer vorführt, wer verhaftet

In München verhandeln die Strafrichter und Schöffengerichte des Amtsgerichts im Strafjustizzentrum an der Nymphenburger Straße; die Strafkammern des Landgerichts München I sitzen im selben Komplex. Vorführungen führt die Münchner Polizei durch, in der Regel am Morgen des Termins. Wer aufgrund eines Sitzungshaftbefehls festgenommen wird, kommt in die Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim und wird dem Gericht zum nächstmöglichen Termin vorgeführt. Die Geschäftsstellen sind telefonisch erreichbar; ein Anruf am Vormittag des versäumten Termins erreicht oft noch den Vorsitzenden, bevor über Zwangsmittel entschieden wird.

Fazit: Nicht zur Hauptverhandlung erschienen – jetzt handeln, nicht abwarten

Wer nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, riskiert nach § 230 Abs. 2 StPO Vorführung oder Haftbefehl – und beim Strafbefehl oder in der Berufung den sofortigen Verlust des Rechtsmittels. Entscheidend ist, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist; das Gericht prüft das von Amts wegen, kann aber nur berücksichtigen, was es weiß. Deshalb gilt: Gericht anrufen, Entschuldigung mit Belegen nachreichen, Verteidiger einschalten, Haftbefehl aufheben lassen, bei Verwerfung die Wochenfrist für die Wiedereinsetzung wahren. Und für die Zukunft: Ladungen ernst nehmen, Verlegung rechtzeitig beantragen, Vertretungsvollmacht erteilen.

Wenn Sie einen Termin versäumt haben, gegen Sie ein Sitzungshaftbefehl besteht oder Ihr Einspruch verworfen wurde, beraten wir Sie kurzfristig. Rechtsanwalt Thomas Altvater vertritt Sie vor den Münchner Gerichten und bundesweit – auch dann, wenn es darum geht, einen Haftbefehl noch vor der Festnahme aus der Welt zu schaffen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein Ausbleiben entschuldigt ist, welche Fristen laufen und welcher Rechtsbehelf der richtige ist, hängt von den konkreten Umständen und dem Stand des Verfahrens ab – lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen.

Dieser Beitrag gehört zu unserem Bereich Strafrecht – Fachanwalt für Strafrecht München.