16. Oktober 2026 18 Min. Lesezeit

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen (§ 263 StGB) – Ärzte, Pflegedienste, Apotheken: Strafbarkeit, Verfahren und Verteidigung nach BGH 6 StR 298/26

Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB): Wann Ärzte, Pflegedienste und Apotheken strafbar sind, wie KV-Prüfung und Durchsuchung ablaufen – und was der BGH 2026 entschied.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen (§ 263 StGB) – Ärzte, Pflegedienste, Apotheken: Strafbarkeit, Verfahren und Verteidigung nach BGH 6 StR 298/26

Kaum ein Vorwurf trifft Ärztinnen, Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen so existenziell wie der des Abrechnungsbetrugs. Es geht nicht nur um eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 263 StGB, sondern fast immer zugleich um die Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung, um die vertragsärztliche Zulassung, um die Approbation – und damit um die berufliche Existenz. Im Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof das in aller Deutlichkeit vorgeführt: Mit Beschluss vom 30. September 2026 (6 StR 298/26) wurde die Verurteilung eines Arztes rechtskräftig, der im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in mehr als 6.000 Behandlungsfällen Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet hatte, die er nie erbracht hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte ihn – auch wegen eines Sexualdelikts an einer Patientin – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Dieser Artikel erklärt, was Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen rechtlich ist, warum die Rechtsprechung auch dann einen Schaden annimmt, wenn die Leistung medizinisch erbracht wurde, wie ein Verfahren typischerweise entsteht – von der Plausibilitätsprüfung bis zur Durchsuchung der Praxis –, welche Folgen neben der Strafe drohen und wo die Verteidigung ansetzt. Er richtet sich an Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Pflegedienste, Apotheken und Heilmittelerbringer, die Post von der KV, der Krankenkasse oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Was ist Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen?

Einen eigenen Straftatbestand „Abrechnungsbetrug" kennt das Strafgesetzbuch nicht. Gemeint ist der Betrug nach § 263 StGB, begangen durch die Abrechnung medizinischer, pflegerischer oder pharmazeutischer Leistungen gegenüber einem Kostenträger – der Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Sozialamt, einer privaten Krankenversicherung, der Beihilfe oder dem Patienten selbst.

§ 263 Abs. 1 StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die vier Voraussetzungen des Betrugs lassen sich auf die Abrechnung übertragen:

  • Täuschung: Wer eine Abrechnung einreicht, erklärt damit zumindest stillschweigend, dass die abgerechneten Leistungen erbracht wurden und dass die Voraussetzungen für ihre Abrechnung vorliegen. Bei der vertragsärztlichen Quartalsabrechnung kommt die ausdrückliche Sammelerklärung hinzu, mit der der Arzt die Richtigkeit der Abrechnung bestätigt.
  • Irrtum: Die Mitarbeiter der KV oder der Kasse gehen bei der Bearbeitung davon aus, dass die Angaben stimmen. Dass die Abrechnung maschinell geprüft wird, ändert daran nach der Rechtsprechung nichts, solange Menschen die Auszahlung letztlich verantworten.
  • Vermögensverfügung: Der Kostenträger zahlt das Honorar aus beziehungsweise verrechnet es.
  • Vermögensschaden: Der Kostenträger zahlt für etwas, das er nicht schuldete.

Hinzu kommt der Vorsatz: Der Abrechnende muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Abrechnung unrichtig ist. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Genau hier liegt in vielen Verfahren der Kern des Streits – und der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Die „streng formale Betrachtungsweise" – warum auch erbrachte Leistungen Betrug sein können

Viele Beschuldigte sind überzeugt, dass ihnen nichts vorzuwerfen ist, weil sie ihre Patienten tatsächlich behandelt haben. Die Rechtsprechung sieht das anders. Nach der sogenannten streng formalen Betrachtungsweise entsteht dem Kostenträger ein Schaden in voller Höhe, wenn eine Leistung abgerechnet wird, die nach den Abrechnungsregeln des Vertragsarztrechts nicht abrechenbar war – auch wenn sie medizinisch sinnvoll und tatsächlich erbracht wurde. Der Gedanke dahinter: Die Krankenkassen schulden eine Vergütung nur für Leistungen, die innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und unter Einhaltung seiner Regeln erbracht werden. Wer außerhalb dieser Regeln behandelt, hat keinen Honoraranspruch, und die Zahlung ist in voller Höhe ein Schaden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt:

  • Im Fall eines Medizinischen Versorgungszentrums, an dem entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein Apotheker beteiligt war, nahm der 5. Strafsenat einen Betrug an, obwohl die ärztlichen Leistungen erbracht worden waren (5 StR 558/19). Mit der Abrechnung werde zugleich erklärt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Im Jahr 2024 bestätigte der 1. Strafsenat, dass auch die Tätigkeit „in freier Praxis" eine Abrechnungsvoraussetzung ist, die nach sozialrechtlichen Maßstäben beurteilt wird; wer sie nicht erfüllt, täuscht mit der Abrechnung über eine abrechnungsrelevante Tatsache (1 StR 156/24).

Für die Praxis bedeutet das: Verdeckte Anstellungsverhältnisse, Strohmann-Konstruktionen, Leistungen durch nicht genehmigte Vertreter oder Assistenten, die Delegation nicht delegierbarer Leistungen an Praxispersonal und die Abrechnung außerhalb des genehmigten Leistungsspektrums können strafrechtlich ebenso bewertet werden wie die klassische „Luftleistung". Die Verteidigung konzentriert sich in diesen Fällen nicht auf die Frage, ob behandelt wurde, sondern auf den Vorsatz – ob der Beschuldigte die Abrechnungsvoraussetzung kannte und wusste, dass sie fehlt – und auf die Strafzumessung, bei der der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Leistung eine Rolle spielt.

Typische Fallgruppen des Abrechnungsbetrugs

Vertragsärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten

Die häufigsten Vorwürfe gegenüber niedergelassenen Ärzten sind:

  • Nicht erbrachte Leistungen („Luftleistungen"): Abrechnung von Gesprächen, Untersuchungen oder Hausbesuchen, die nicht stattgefunden haben – wie im Fall des Bereitschaftsarztes, über den der BGH 2026 entschieden hat.
  • Falsche Leistungsziffern („Upcoding"): Abrechnung einer höher vergüteten Leistung, als tatsächlich erbracht wurde.
  • Doppelabrechnung: dieselbe Leistung gegenüber der KV und privat oder gegenüber zwei Kostenträgern.
  • Scheinbehandlungen über Versichertenkarten: Einlesen von Karten ohne Behandlung, etwa bei Angehörigen oder Dauerpatienten.
  • Verstöße gegen Abrechnungsvoraussetzungen: fehlende Genehmigungen, nicht angezeigte Vertreter, Delegation, Strohmann-Praxen.

Privatliquidation

Bei Privatpatienten richtet sich die Täuschung gegen den Patienten und mittelbar gegen die private Krankenversicherung oder die Beihilfe. Typisch sind Abrechnungen nach der GOÄ mit unzutreffenden Steigerungsfaktoren, nicht erbrachten Leistungen oder sogenannten Analogziffern, die den tatsächlichen Leistungsinhalt nicht treffen. Auch hier gilt: Der Rahmen der GOÄ ist weit, aber vorsätzlich falsche Angaben über Art oder Umfang der Leistung sind Betrug.

Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste rechnen gegenüber Pflegekassen, Krankenkassen und Sozialhilfeträgern ab. Verfahren entstehen hier meist aus drei Konstellationen: Leistungen, die nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht wurden; Leistungen, die von Personal ohne die erforderliche Qualifikation erbracht, aber als Fachkraftleistung abgerechnet wurden; und gefälschte oder nachträglich ausgefüllte Leistungsnachweise. Letztere führen regelmäßig zu einem zusätzlichen Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Hinzu kommen in Pflegefällen häufig Absprachen mit Patienten oder Angehörigen, die Leistungsnachweise blanko unterschreiben – eine Konstellation, in der die Ermittler schnell von einem organisierten Vorgehen ausgehen.

Apotheken, Heilmittelerbringer und Krankenhäuser

Bei Apotheken geht es um die Abrechnung nicht abgegebener Arzneimittel, um Rezeptmanipulationen und um Abrechnungen von Rezepturen, die anders zusammengesetzt wurden als abgerechnet. Physiotherapeuten, Logopäden und andere Heilmittelerbringer geraten ins Visier, wenn Behandlungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht von qualifiziertem Personal erbracht wurden. Krankenhäuser und ihre leitenden Ärzte sehen sich Vorwürfen der Falschkodierung im DRG-System oder der Abrechnung von Chefarztleistungen ausgesetzt, die tatsächlich von anderen Ärzten erbracht wurden. Auch Corona-Teststellen haben in den vergangenen Jahren eine eigene Welle von Verfahren ausgelöst.

Der Fall BGH 6 StR 298/26: Abrechnungsbetrug im Bereitschaftsdienst

Der Beschluss des 6. Strafsenats vom 30. September 2026 (Pressemitteilung 191/2026 vom 12. Oktober 2026) ist kein Grundsatzurteil, aber ein Lehrstück dafür, wie die Justiz Abrechnungsbetrug behandelt.

Der Angeklagte war im ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth rechnete er zwischen November 2021 und November 2024 quartalsweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in mehr als 6.000 Behandlungsfällen Leistungen ab, die er nicht erbracht hatte. Der Schaden belief sich auf mehr als 1,4 Millionen Euro. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Betrugs in 13 Fällen – jede Quartalsabrechnung bildet nach ständiger Rechtsprechung eine eigene Tat, in der alle Einzelfälle des Quartals zusammengefasst sind – und wegen eines sexuellen Übergriffs an einer Patientin, den er unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Drei Punkte an diesem Fall sind für Beschuldigte in anderen Verfahren lehrreich:

  1. Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB greifen fast immer. Das Landgericht hat sowohl gewerbsmäßiges Handeln als auch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes angenommen. Beides ist bei Abrechnungsbetrug über mehrere Quartale der Normalfall.
  2. Die Quartalsabrechnung ist die Tat. Dreizehn Quartale bedeuten dreizehn Taten mit jeweils eigener Strafe, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Die Zahl der Einzelfälle innerhalb eines Quartals wirkt sich in der Strafzumessung aus, nicht in der Zahl der Taten.
  3. Die Beweislage ist in Bereitschaftsdienst-Fällen besonders dicht. Dienstpläne, Einsatzprotokolle, Fahrtenbücher und die Dokumentation der Leitstelle lassen sich mit der Abrechnung abgleichen. Wer behauptet, Patienten behandelt zu haben, die nach den Einsatzdaten nie gesehen wurden, hat vor Gericht einen schweren Stand.

Strafrahmen und Strafzumessung

Der einfache Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Die Regelbeispiele, die bei Abrechnungsbetrug regelmäßig eine Rolle spielen:

  • Gewerbsmäßigkeit (Nr. 1): Wer sich durch wiederholte Falschabrechnungen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will, handelt gewerbsmäßig. Bei Abrechnungen über mehrere Quartale wird das fast immer angenommen.
  • Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 2): Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei einem Schaden von 50.000 Euro je Tat.
  • Bandenmäßige Begehung (Nr. 1, 2. Alt.): bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Personen, etwa in Pflegediensten oder bei Abrechnungsketten zwischen Ärzten und Apotheken.

Für die konkrete Strafe sind vor allem die Schadenshöhe, die Dauer des Vorgehens, die Zahl der Einzelfälle, die Professionalität und das Nachtatverhalten maßgeblich. Bei Schäden im niedrigen fünfstelligen Bereich und einem bislang unbescholtenen Beschuldigten enden Verfahren häufig mit einem Strafbefehl oder einer Bewährungsstrafe; Geldstrafen fallen bei Ärzten wegen des hohen Nettoeinkommens, nach dem sich der Tagessatz bemisst, allerdings empfindlich aus. Ab einem sechsstelligen Schaden, bei langjährigem Vorgehen oder bei gefälschten Unterlagen rückt eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in den Bereich des Realistischen. Eine Bewährung kommt nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in Betracht.

Eine frühe und vollständige Schadenswiedergutmachung wirkt sich erheblich strafmildernd aus und kann – gemeinsam mit einer tragfähigen Einlassung – den Weg zu einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO oder zu einem Strafbefehl ebnen. Diese Entscheidung sollte allerdings nie ohne Verteidiger und nie vor der Akteneinsicht getroffen werden, weil eine Rückzahlung zugleich als Eingeständnis gewertet werden kann.

Begleitdelikte: Urkundenfälschung, Korruption, Steuerhinterziehung

Abrechnungsbetrug kommt selten allein. Je nach Konstellation treten hinzu:

  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB): gefälschte oder nachträglich erstellte Leistungsnachweise, Patientenunterschriften, Dokumentationen.
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): manipulierte digitale Abrechnungs- oder Dokumentationsdateien.
  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB): Kick-back-Zahlungen zwischen Ärzten, Apotheken, Sanitätshäusern oder Pflegediensten für Zuweisungen und Verordnungen – ein Komplex, den wir im Beitrag zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr näher behandeln.
  • Untreue (§ 266 StGB): etwa bei leitenden Ärzten mit Budgetverantwortung oder bei Geschäftsführern von MVZ und Pflegegesellschaften.
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): wenn ertrogene Honorare nicht oder nicht vollständig versteuert wurden – die Steuerfahndung wird regelmäßig parallel tätig, wie wir im Artikel zur Steuerhinterziehung beschreiben.

Wie ein Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs entsteht

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Die Plausibilitätsprüfung der KV

Der häufigste Ausgangspunkt ist die Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Abrechnungen ihrer Mitglieder anhand von Zeitprofilen: Jeder Leistung ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab eine Prüfzeit zugeordnet. Überschreitet die Summe der Prüfzeiten an mindestens drei Tagen im Quartal zwölf Stunden oder im Quartal insgesamt 780 Stunden, gilt die Abrechnung als auffällig. Weitere Aufgreifkriterien sind Patientenidentitäten über mehrere Praxen, auffällige Abrechnungshäufigkeiten einzelner Ziffern und Hinweise von Patienten, Kassen oder ehemaligen Mitarbeitern.

Die KV fordert den Arzt dann zur Stellungnahme auf. Dieser Moment wird systematisch unterschätzt: Was hier erklärt wird, landet später in der Strafakte. Eine vorschnelle Rechtfertigung, die sich als unzutreffend erweist, ist in einem späteren Strafverfahren kaum noch zu korrigieren. Umgekehrt kann eine fundierte sozialrechtliche Stellungnahme das Verfahren bereits auf dieser Ebene beenden. Die Stellungnahme gehört deshalb von Anfang an in anwaltliche Hände – mit Blick auf beide Verfahren.

Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten

Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten nach §§ 81a, 197a SGB V eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Sie gehen Hinweisen nach – auch anonymen – und sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Straftat von nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht. Die Schwelle ist niedrig. Wer eine Stellungnahme gegenüber einer solchen Stelle abgibt, muss davon ausgehen, dass sie an die Ermittlungsbehörden weitergereicht wird.

Anzeigen aus dem Umfeld

Ein erheblicher Teil der Verfahren beginnt mit einer Anzeige: von gekündigten Mitarbeitern, von Praxispartnern nach einem Zerwürfnis, von Patienten, denen ihre Patientenquittung oder die Leistungsübersicht der Kasse auffällt, von Konkurrenten. Seit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Hemmschwelle weiter gesunken.

Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Durchsuchung der Praxis und Beschlagnahme der Patientenakten

Steht der Anfangsverdacht, beantragt die Staatsanwaltschaft in der Regel die Durchsuchung von Praxis, Wohnung und gegebenenfalls Steuerberater- oder Abrechnungsstelle. Ärzte berufen sich hier häufig auf die Schweigepflicht und das Beschlagnahmeverbot für Patientenunterlagen. Dieses Verbot schützt jedoch nur das Vertrauensverhältnis zum Patienten gegenüber Dritten – ist der Arzt selbst Beschuldigter, gilt es nach § 97 Abs. 2 StPO nicht. Patientenakten, Terminkalender, Abrechnungsdateien und Praxissoftware werden deshalb regelmäßig beschlagnahmt oder gespiegelt. Wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten sollten, erklärt unser Beitrag Hausdurchsuchung – Ihre Rechte; für die Praxis gilt zusätzlich: Der Praxisbetrieb darf weiterlaufen, Beamte haben keinen Anspruch auf eine Aussage der Mitarbeiter an Ort und Stelle, und die Schweigepflicht gegenüber den Patienten bleibt im Übrigen bestehen – ein Thema, das wir im Artikel zur Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB vertiefen.

Vernehmung von Mitarbeitern und Patienten

Die Ermittler befragen Medizinische Fachangestellte, Pflegekräfte und Patienten. Mitarbeiter sind als Zeugen zur Aussage verpflichtet, können aber Fragen verweigern, mit denen sie sich selbst belasten würden – was in Abrechnungsverfahren häufig der Fall ist, weil sie die Abrechnung erstellt oder Leistungsnachweise unterschrieben haben. Patienten werden schriftlich oder persönlich befragt, ob sie an den abgerechneten Tagen behandelt wurden. Diese Befragungen sind oft die entscheidende Beweisgrundlage – und zugleich fehleranfällig, weil sich Patienten an einzelne Termine Jahre später kaum erinnern.

Sachverständige und Schadensberechnung

Zur Ermittlung des Schadens ziehen die Behörden Abrechnungsexperten, teils die KV selbst, hinzu. Bei Serientaten versuchen Staatsanwaltschaften, den Schaden durch Hochrechnung aus Stichproben zu bestimmen. Die Rechtsprechung lässt Schätzungen nur unter engen Voraussetzungen zu und verlangt grundsätzlich Feststellungen zu den einzelnen Abrechnungsfällen. Die Überprüfung der Schadensberechnung ist deshalb ein zentrales Feld der Verteidigung – jeder Fall, der herausfällt, senkt den Schaden und damit die Strafe.

Vermögensarrest

Parallel sichern die Behörden den vermuteten Schaden durch einen Vermögensarrest nach § 111e StPO: Konten werden gesperrt, Immobilien mit Sicherungshypotheken belegt, Honorarforderungen gegen die KV gepfändet. Für eine laufende Praxis kann das existenzbedrohender sein als das Strafverfahren selbst. Der Arrest ist anfechtbar, und Beträge für den Lebensunterhalt und den Praxisbetrieb können freigegeben werden. Welche Grundsätze für Einziehung und Arrest gelten, haben wir im Beitrag zur Einziehung und Vermögensabschöpfung zusammengefasst.

Die Folgen neben der Strafe

Für Ärzte und andere Heilberufe ist das Strafurteil häufig nicht die schwerste Konsequenz. Parallel laufen mehrere Verfahren, die sich gegenseitig beeinflussen:

  • Honorarrückforderung: Die KV stellt die Abrechnung sachlich-rechnerisch richtig und fordert das Honorar zurück – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens und oft über die strafrechtlich festgestellten Beträge hinaus, weil die Sammelerklärung bei erwiesener Unrichtigkeit ihre Garantiefunktion verliert und die KV das Honorar des gesamten Quartals schätzen darf.
  • Disziplinarverfahren der KV (§ 81 Abs. 5 SGB V): Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung.
  • Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V): bei gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten – Abrechnungsbetrug über mehrere Quartale gilt dafür regelmäßig als ausreichend. Ohne Zulassung ist die Behandlung gesetzlich Versicherter nicht mehr möglich.
  • Approbation: Die Approbationsbehörde erfährt durch Mitteilungen der Justiz von Anklage und Urteil. Bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit kann sie die Approbation widerrufen (§ 5 Abs. 2 BÄO); während eines laufenden Strafverfahrens kann das Ruhen angeordnet werden (§ 6 BÄO). Die Verwaltungsgerichte haben den Widerruf nach Verurteilungen wegen Abrechnungsbetrugs mit erheblichem Schaden wiederholt bestätigt.
  • Berufsverbot (§ 70 StGB): Das Strafgericht selbst kann ein Berufsverbot von einem bis fünf Jahren verhängen, wenn die Tat unter Missbrauch des Berufs begangen wurde.
  • Berufsgerichtliches Verfahren vor der Ärztekammer mit Rüge, Geldbuße oder Feststellung der Unwürdigkeit.
  • Einziehung der Taterträge (§ 73 StGB) in Höhe des ertrogenen Honorars, soweit nicht bereits an die KV zurückgezahlt.
  • Führungszeugnis: Verurteilungen über 90 Tagessätze oder zu Freiheitsstrafe erscheinen im Führungszeugnis – mit Folgen für Anstellungen, Chefarztverträge und Kooperationen.

Die Verteidigung muss diese Verfahren von Anfang an zusammen denken: Eine Einlassung, die im Strafverfahren hilft, kann im Zulassungsentziehungsverfahren schaden, und umgekehrt. Ein Geständnis gegenüber der KV ist ein Geständnis gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Verjährung

Betrug verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Das gilt auch für besonders schwere Fälle, weil Strafschärfungen für Regelbeispiele bei der Verjährung außer Betracht bleiben (§ 78 Abs. 4 StGB). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat – bei Abrechnungsbetrug also mit der Auszahlung des Honorars für das jeweilige Quartal. Sie wird durch Ermittlungsmaßnahmen wie den Durchsuchungsbeschluss oder die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens unterbrochen; absolut verjährt die Tat nach zehn Jahren. Zu beachten ist, dass die sozialrechtliche Honorarrückforderung eigenen, davon unabhängigen Fristen folgt.

Verteidigung bei Abrechnungsbetrug: Was jetzt zu tun ist

1. Keine Angaben gegenüber KV, Kasse oder Polizei ohne Verteidiger. Das gilt für die Stellungnahme im Plausibilitätsverfahren ebenso wie für die Vernehmung nach einer Vorladung als Beschuldigter und für das Gespräch mit den Beamten bei der Durchsuchung. Auch gegenüber Mitarbeitern sollten keine Erklärungen abgegeben werden – sie sind spätere Zeugen.

2. Akteneinsicht vor jeder Einlassung. Erst wenn klar ist, welche Quartale, welche Ziffern, welche Patienten und welche Schadensberechnung die Ermittler zugrunde legen, lässt sich entscheiden, ob und wie man sich äußert.

3. Den Vorsatz in den Mittelpunkt stellen. Abrechnungsfehler, Softwarefehler, Missverständnisse über Abrechnungsvoraussetzungen, fehlerhafte Delegation an Abrechnungspersonal oder externe Abrechnungsstellen sind kein Betrug, wenn der Arzt die Unrichtigkeit nicht kannte. Die Rechtsprechung verlangt allerdings vom Vertragsarzt, dass er sich um die Abrechnungsregeln kümmert – „das macht meine MFA" entlastet nicht automatisch. Entscheidend ist eine lückenlose Rekonstruktion, wer die Abrechnung wie erstellt hat.

4. Die Schadenshöhe angreifen. Hochrechnungen, pauschale Annahmen, Patientenbefragungen mit Erinnerungslücken und die Bewertung tatsächlich erbrachter, aber formal nicht abrechenbarer Leistungen bieten regelmäßig Angriffsfläche. Auch wenn die streng formale Betrachtungsweise den Schaden rechtlich in voller Höhe annimmt, mindert der reale Wert erbrachter Leistungen die Strafe.

5. Tateinheit und Tatmehrheit prüfen. Die Zusammenfassung von Einzelfällen zu Quartalstaten, die Abgrenzung zwischen Betrug und bloßer sozialrechtlicher Falschabrechnung und die Frage, welche Quartale überhaupt noch verfolgbar sind, beeinflussen die Gesamtstrafe erheblich.

6. Schadenswiedergutmachung strategisch einsetzen. Eine Rückzahlung an die KV kann den Weg zu einer Einstellung gegen Geldauflage oder zu einem Strafbefehl öffnen und ist im Zulassungsverfahren ein wesentliches Argument. Zeitpunkt und Form müssen aber mit der Gesamtstrategie abgestimmt sein.

7. Sozial- und Berufsrecht mitverteidigen. Zulassungsausschuss, Approbationsbehörde und Ärztekammer entscheiden auf Grundlage derselben Akten. Wer das Strafverfahren isoliert betrachtet, verliert häufig an anderer Stelle.

8. Medien und Umfeld steuern. Durchsuchungen in Arztpraxen werden mitunter öffentlich. Eine abgestimmte Kommunikation gegenüber Mitarbeitern, Patienten und gegebenenfalls Presse schützt die Praxis während des Verfahrens.

Häufige Fragen

Die KV hat mich zur Stellungnahme im Plausibilitätsverfahren aufgefordert. Ist das schon ein Strafverfahren? Nein, aber es kann eines werden. Die Stellungnahme wird bei einem späteren Anfangsverdacht an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Sie sollte deshalb so formuliert werden, dass sie sozialrechtlich überzeugt, ohne strafrechtlich zu belasten.

Ich habe die Patienten wirklich behandelt, nur die Ziffer war falsch. Ist das Betrug? Das hängt vom Vorsatz ab. Wer bewusst eine höher vergütete Ziffer wählt, obwohl deren Voraussetzungen fehlen, täuscht. Wer sich über den Leistungsinhalt geirrt hat, handelt nicht vorsätzlich. In der Praxis entscheidet die Häufigkeit und das Muster: Ein vereinzelter Fehler wird selten verfolgt, ein systematisches Muster wird als vorsätzlich gewertet.

Kann ich die Approbation verlieren, obwohl nur eine Geldstrafe verhängt wurde? Ja. Die Approbationsbehörde ist an die strafrechtliche Bewertung nicht gebunden und prüft die Unwürdigkeit eigenständig. Bei erheblichen Schäden und langem Zeitraum kommt ein Widerruf auch nach einem Strafbefehl in Betracht.

Muss ich die Patientenakten herausgeben? Als Beschuldigter können Sie sich nicht auf das Beschlagnahmeverbot berufen. Sie müssen die Akten aber nicht freiwillig herausgeben oder aktiv bei der Auswertung mitwirken; die Beamten müssen sie beschlagnahmen. Gegen die Beschlagnahme kann der Verteidiger vorgehen, und ihre Reichweite lässt sich auf das Erforderliche beschränken.

Fazit: Abrechnungsbetrug ist ein Verfahren an drei Fronten

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten konsequent verfolgt – der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2026 mit einer rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zeigt die Spannweite. Die streng formale Betrachtungsweise macht auch tatsächlich erbrachte Leistungen angreifbar, die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erhöhen den Strafrahmen fast immer, und neben dem Strafverfahren laufen Honorarrückforderung, Zulassungsentziehung und Approbationswiderruf. Wer den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erhält, braucht deshalb eine Verteidigung, die Straf-, Sozial- und Berufsrecht gleichzeitig im Blick hat – und die beginnt mit dem ersten Schreiben der KV, nicht erst mit der Anklage.

Wenn Sie als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Apotheker oder Inhaber eines Pflegedienstes eine Aufforderung zur Stellungnahme, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, kontaktieren Sie uns frühzeitig. Claus Erhard verteidigt bundesweit in Wirtschaftsstrafsachen und koordiniert die Verteidigung mit den parallelen sozial- und berufsrechtlichen Verfahren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung des Beschlusses 6 StR 298/26 beruht auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2026; maßgeblich ist der amtliche Volltext.