Kaum eine Frage wird in Haftsachen so oft gestellt wie diese: „Wann kommt er raus?" Angehörige rechnen vom Urteilstag an, Inhaftierte zählen Tage – und beide hören früh von der „Zweidrittelstrafe" oder der „Halbstrafe", ohne genau zu wissen, was dahintersteckt. Tatsächlich muss in Deutschland kaum jemand eine Freiheitsstrafe vollständig verbüßen: Das Gesetz sieht in § 57 StGB vor, dass der Strafrest nach zwei Dritteln – unter bestimmten Voraussetzungen schon nach der Hälfte – zur Bewährung ausgesetzt wird. Automatisch geschieht das aber nicht. Die vorzeitige Haftentlassung ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Voraussetzungen, eigenen Akteuren und typischen Fehlern, die Monate kosten können.
Dieser Artikel erklärt, wann eine vorzeitige Haftentlassung nach § 57 StGB in Betracht kommt, wie sich Zweidrittel- und Halbstrafenzeitpunkt berechnen, was die Strafvollstreckungskammer prüft, wie das Verfahren abläuft – und was Verurteilte und ihre Angehörigen schon während der Haft tun können, um die Chancen zu verbessern.
Vorzeitige Haftentlassung: Strafaussetzung statt Strafende
Zunächst ein häufiges Missverständnis: Wer nach zwei Dritteln entlassen wird, ist nicht „fertig". Der Strafrest wird zur Bewährung ausgesetzt – er bleibt bestehen und kann bei einem Bewährungsverstoß widerrufen werden. Erst nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Reststrafe erlassen. Die vorzeitige Entlassung ist also weniger ein Geschenk als ein Vertrauensvorschuss, der an Bedingungen geknüpft ist.
Zu unterscheiden ist § 57 StGB von der Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verurteilung (§ 56 StGB): Dort entscheidet das erkennende Gericht, ob eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren überhaupt vollstreckt wird. § 57 greift erst, wenn die Strafe bereits vollstreckt wird – die Zuständigkeit wechselt dann zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
Die Zweidrittelstrafe (§ 57 Abs. 1 StGB)
§ 57 Abs. 1 S. 1 StGB: „Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3. die verurteilte Person einwilligt."
Die drei Voraussetzungen im Einzelnen:
Zwei Drittel verbüßt. Berechnungsgrundlage ist die verhängte Strafe; angerechnet wird die Untersuchungshaft sowie sonstige Freiheitsentziehungen aus Anlass der Tat (§ 51 StGB). Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren liegt der Zweidrittelzeitpunkt also nach zwei Jahren – gerechnet ab Beginn der Untersuchungshaft, nicht ab Rechtskraft. Die JVA berechnet diese Termine und teilt sie mit; die Berechnung sollte gleichwohl geprüft werden, denn Fehler bei Anrechnung und Überhaft kommen vor.
Verantwortbarkeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses. Das ist der Kern der Entscheidung – die Prognose. Das Gericht fragt nicht, ob eine Rückfallgefahr völlig ausgeschlossen ist, sondern ob das Risiko, das mit der Entlassung verbunden ist, angesichts der Umstände vertretbar erscheint. Das Gesetz nennt ausdrücklich: die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Je schwerer das bedrohte Rechtsgut – bei Gewalt- und Sexualdelikten –, desto geringer das hinnehmbare Risiko.
Einwilligung. Der Verurteilte muss zustimmen – was er in aller Regel tut. Die Einwilligung wird gelegentlich verweigert, wenn jemand die Bewährungszeit mit Auflagen vermeiden und lieber „voll absitzen" will; ob das klug ist, sollte man vorher besprechen, denn nach vollständiger Verbüßung längerer Strafen tritt häufig kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein.
Die Halbstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB)
Schon nach der Hälfte der Strafe – mindestens sechs Monaten – kann der Strafrest ausgesetzt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine von zwei Alternativen erfüllt ist:
- Erstverbüßer mit kurzer Strafe (Nr. 1): Der Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe, und diese übersteigt zwei Jahre nicht. „Erstmals" heißt: Er hat noch nie eine Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt – frühere Bewährungsstrafen oder Geldstrafen schaden nicht.
- Besondere Umstände (Nr. 2): Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung während des Vollzugs ergibt besondere Umstände. Das ist eine hohe Hürde – gemeint sind Faktoren von erheblichem Gewicht, etwa eine außergewöhnliche Aufarbeitung, eine besonders günstige Sozialprognose bei ohnehin geringem Rückfallrisiko oder eine ungewöhnlich harte Haftempfindlichkeit. Der durchschnittlich gute Vollzugsverlauf genügt nicht.
Die Halbstrafe ist nach der Gesetzessystematik die Ausnahme, die Zweidrittelstrafe der Regelfall. In der Praxis bedeutet das: Bei Erstverbüßern mit Strafen bis zu zwei Jahren ist die Halbstrafe realistisch und sollte konsequent beantragt werden; bei längeren Strafen muss der Antrag besondere Umstände substantiiert darlegen – ein bloßer Formularantrag führt hier fast immer zur Ablehnung.
Lebenslange Freiheitsstrafe (§ 57a StGB)
Auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung des Restes möglich – frühestens nach fünfzehn Jahren, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung gebietet (was das erkennende Gericht bereits im Urteil feststellt) und die Prognose günstig ist. Das Verfahren ähnelt dem nach § 57, ist aber regelmäßig mit einem Sachverständigengutachten verbunden und dauert entsprechend.
Das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer
Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer (§ 454 StPO) – von Amts wegen rechtzeitig vor dem Zweidrittelzeitpunkt oder auf Antrag. Ein Antrag des Verurteilten oder seines Verteidigers ist also nicht zwingend, aber sinnvoll: Er setzt das Verfahren in Gang, gibt ihm Struktur und stellt sicher, dass die entscheidenden Gesichtspunkte auf dem Tisch liegen, bevor Stellungnahmen eingeholt werden. Der typische Ablauf:
- Stellungnahme der JVA. Die Anstalt berichtet über den Vollzugsverlauf: Arbeit, Disziplinarmaßnahmen, Therapieteilnahme, Lockerungen, Kontakte nach draußen, Entlassungsvorbereitung. Diese Stellungnahme hat erhebliches Gewicht.
- Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
- Mündliche Anhörung des Verurteilten – grundsätzlich zwingend. Sie findet meist in der JVA statt; der Verteidiger kann und sollte teilnehmen. Für viele Gefangene ist das der einzige Moment, in dem sie der entscheidenden Richterin oder dem Richter persönlich gegenübersitzen.
- Sachverständigengutachten – bei bestimmten schweren Delikten und längeren Strafen gesetzlich vorgesehen, sonst nach Ermessen. Die Auswahl des Gutachters, die Fragestellung und die Möglichkeit, das Gutachten zu kommentieren, sind Verteidigungsthemen.
- Beschluss. Aussetzung mit Festlegung von Bewährungszeit (mindestens zwei, höchstens fünf Jahre), Auflagen, Weisungen und in der Regel Unterstellung unter einen Bewährungshelfer – oder Ablehnung.
Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, binnen einer Woche. Bei einer Ablehnung kann das Gericht zudem eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten bestimmen, vor deren Ablauf ein neuer Antrag unzulässig ist – auch deshalb sollte der erste Antrag gut vorbereitet sein.
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Was die Prognose beeinflusst – und was man während der Haft tun kann
Die Prognoseentscheidung wird nicht am Zweidrittelzeitpunkt gemacht, sondern in den Monaten davor. Wer erst kurz vor dem Termin beginnt, sich zu kümmern, hat wenig vorzuweisen. Die Bausteine, die in der Praxis zählen:
- Vollzugsverhalten: keine Disziplinarmaßnahmen, Arbeit oder Ausbildung in der Anstalt, Teilnahme an Behandlungsangeboten – gerade bei Sucht- oder Gewaltdelikten.
- Vollzugslockerungen: Ausgang, Freigang, offener Vollzug. Sie sind nicht nur Erleichterung, sondern Prognosebeweis: Wer Lockerungen beanstandungsfrei absolviert hat, hat gezeigt, dass er mit Freiheit umgehen kann. Lockerungen sollten deshalb frühzeitig beantragt werden – ihre Ablehnung durch die JVA ist eigenständig anfechtbar.
- Entlassungsvorbereitung: eine Wohnung, eine Arbeitsstelle oder ein konkretes Angebot, ein tragfähiges soziales Umfeld, gegebenenfalls ein Therapieplatz. Angehörige können hier am meisten beitragen – Bescheinigungen des Arbeitgebers, ein Mietvertrag oder eine Aufnahmezusage wiegen schwer.
- Auseinandersetzung mit der Tat: Die Kammer will erkennen, dass der Verurteilte die Tat nicht bagatellisiert. Das ist kein Schuldbekenntnis über das Urteil hinaus, aber eine nachvollziehbare Haltung dazu.
- Schadenswiedergutmachung, wo möglich – auch in Raten.
Zeitpunkte richtig berechnen – drei Beispiele
Die Rechnung ist einfach, die Fehler liegen in den Details:
- Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 8 Monate Untersuchungshaft: Die U-Haft wird angerechnet. Zwei Drittel von 36 Monaten sind 24 Monate; der Zweidrittelzeitpunkt liegt also 16 Monate nach Strafantritt (24 minus 8). Halbstrafe scheidet nach Nr. 1 aus (Strafe über zwei Jahre) und kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht.
- Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, Erstverbüßer, keine U-Haft: Halbstrafe nach 9 Monaten möglich (Mindestverbüßung von sechs Monaten ist erreicht), Zweidrittel nach 12 Monaten.
- Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Erstverbüßer: Zwei Drittel wären 5 Monate und 10 Tage; die Halbstrafe scheitert an der Mindestverbüßungsdauer von sechs Monaten – hier ist die Halbstrafe rechnerisch schlechter als die Zweidrittelstrafe, und der Zweidrittelzeitpunkt ist der maßgebliche.
Werden mehrere Freiheitsstrafen nacheinander vollstreckt, ordnet § 454b StPO an, dass die Vollstreckung jeder Strafe zum Zweidrittel- beziehungsweise Halbstrafenzeitpunkt unterbrochen wird, damit die Strafvollstreckungskammer über alle Strafreste gemeinsam entscheiden kann. Das verhindert, dass ein Verurteilter mit zwei kurzen Strafen schlechter steht als einer mit einer Gesamtstrafe – setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsreihenfolge stimmt und die Unterbrechung tatsächlich veranlasst wird. Auch das gehört zur Kontrolle der Vollstreckung durch den Verteidiger.
Typische Fehler, die Monate kosten
- Zu spät anfangen. Wer Lockerungen, Therapie und Entlassungsvorbereitung erst kurz vor dem Zweidrittelzeitpunkt angeht, hat der Kammer nichts vorzulegen.
- Die Anhörung unvorbereitet absolvieren. Viele Gefangene erleben die Anhörung als kurzes Gespräch und bagatellisieren oder rechtfertigen die Tat – der schnellste Weg zu einer ungünstigen Prognose. Die Anhörung ist ein Termin, auf den man sich mit dem Verteidiger vorbereitet.
- Therapie- oder Behandlungsangebote ablehnen, weil man „das nicht braucht". Bei Sucht-, Gewalt- und Sexualdelikten ist die Nichtteilnahme praktisch immer ein Prognose-Minus.
- Disziplinarverstöße unterschätzen. Ein Handy in der Zelle oder eine Auseinandersetzung wenige Wochen vor dem Termin kann die Entscheidung kippen.
- Den Antrag als Formular behandeln. Ein zweiseitiger Antrag ohne Belege, ohne Entlassungsadresse, ohne Arbeitsnachweis überzeugt niemanden – erst recht nicht bei der Halbstrafe nach Nr. 2.
- Nach einer Ablehnung aufgeben. Ablehnungen sind mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, und nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist kann neu entschieden werden – dann idealerweise mit dem, was beim ersten Mal gefehlt hat.
Was Angehörige konkret beisteuern können
Angehörige fühlen sich in der Strafvollstreckung oft machtlos – dabei liefern sie die Bausteine, die die Kammer am Ende in der Hand hält:
- eine Entlassungsadresse mit Mietvertrag oder schriftlicher Aufnahmezusage,
- eine Arbeitsplatzzusage oder zumindest die Bestätigung eines Arbeitgebers, den Verurteilten nach der Entlassung zu beschäftigen,
- Belege für ein stabiles Umfeld – regelmäßige Besuche, Briefkontakt, Familienanbindung,
- gegebenenfalls einen Therapie- oder Beratungsplatz, der zum Entlassungszeitpunkt frei ist,
- und die Bereitschaft, im Rahmen der Anhörung oder schriftlich als Bezugsperson benannt zu werden.
Diese Unterlagen gehören nicht in einen Brief an die JVA, sondern strukturiert in den Antrag – abgestimmt mit dem Verteidiger, damit sie zum richtigen Zeitpunkt bei der richtigen Stelle liegen.
Sonderfall: Ausländische Verurteilte
Für Verurteilte ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die ausgewiesen werden oder ausreisen wollen, gibt es neben § 57 einen eigenen Weg: Nach § 456a StPO kann die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Verurteilte ausgeliefert, überstellt oder ausgewiesen wird – in der Praxis häufig ebenfalls zum Halbstrafen- oder Zweidrittelzeitpunkt. Die Rückkehr nach Deutschland führt dann allerdings zur Nachholung der Vollstreckung. Welche der beiden Optionen im Einzelfall vorzugswürdig ist, hängt vom aufenthaltsrechtlichen Status und den Lebensplänen ab und sollte früh geklärt werden.
Nach der Entlassung: Bewährungszeit und Widerruf
Die Aussetzung ist an die Bewährungszeit gebunden; Auflagen (Geldzahlung, Wiedergutmachung) und Weisungen (Meldepflichten, Therapie, Kontaktverbote, Wohnsitzauflagen) sind die Regel, die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer bei längeren Strafresten fast immer. Wer in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht oder gröblich gegen Weisungen verstößt, riskiert den Widerruf – dann ist der gesamte Strafrest zu verbüßen, ohne erneute Zweidrittel-Möglichkeit für diesen Rest. Auch hier gilt: Ein früh eingeschalteter Verteidiger kann bei drohendem Widerruf häufig mildere Maßnahmen erreichen – Verlängerung der Bewährungszeit, zusätzliche Auflagen –, sofern die Kammer rechtzeitig informiert wird.
Fazit: Der Antrag beginnt am ersten Hafttag
Die vorzeitige Haftentlassung nach § 57 StGB ist für die meisten Verurteilten der realistische Weg aus der Haft – nach zwei Dritteln im Regelfall, nach der Hälfte für Erstverbüßer mit kürzeren Strafen. Entschieden wird über eine Prognose, und eine Prognose speist sich aus dem, was in der Haft geschehen ist: Verhalten, Lockerungen, Vorbereitung, Perspektive. Wer das Verfahren dem Zufall überlässt, verschenkt Monate; wer es strukturiert vorbereitet, hat gute Chancen.
Als Kanzlei für Strafverteidigung begleiten wir Verurteilte und ihre Familien in der Strafvollstreckung – von der Lockerungsplanung über den Antrag nach § 57 bis zur Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer und der sofortigen Beschwerde. Kontaktieren Sie uns, am besten lange vor dem Zweidrittelzeitpunkt.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wann eine Reststrafenaussetzung erreichbar ist, hängt von Strafhöhe, Delikt, Vollzugsverlauf und persönlichen Umständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.