Online-Veranstaltung · 12.11.2026

Haftgrund Löschtaste?

Verdunkelungsgefahr und Untersuchungshaft in Cybercrime-Verfahren

Digitaler Stammtisch des Fachteams Strafrecht & IT der davit (DAV-IT)


Datum
Donnerstag, 12. November 2026
Uhrzeit
12:00 – 13:00 Uhr
Format
Online über Zoom
Kosten
Kostenfrei
Fortbildung
1 Stunde nach § 15 FAO

Der Teilnahmelink erscheint hier zum Veranstaltungsbeginn

Der Zoom-Link wird am Donnerstag, 12. November 2026 ab 11:45 Uhr auf dieser Seite freigeschaltet. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.

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Verdunkelungsgefahr braucht bestimmte Tatsachen – auch im Cybercrime-Verfahren

Ein Remote-Wipe, ein Messenger mit Auto-Delete, ein Cloud-Konto, das nach der Durchsuchung noch erreichbar ist: In Cybercrime-Verfahren stützen Ermittlungsrichter Haftbefehle zunehmend auf die Gefahr, dass Daten gelöscht werden.

Dem Wortlaut nach passt das. Wer Beweismittel vernichtet, verändert oder unterdrückt, erfüllt den Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. In der Praxis wird daraus aber oft ein Automatismus: Wer verschlüsselt kommuniziert oder Daten in der Cloud hält, gilt schnell als jemand, der nach seiner Freilassung aufräumen wird. Verdunkelungsgefahr verlangt jedoch bestimmte Tatsachen, und ob sie vorliegen, ist an der Schnittstelle von IT und Strafprozess zu klären:

  • Was ist nach Durchsuchung und forensischer Sicherung technisch überhaupt noch löschbar?
  • Cloud-Daten: Dürfen Ermittler sich mit sichergestellten Zugangsdaten nachträglich einloggen (§ 110 Abs. 3 StPO)? Was ändert die seit 18.08.2026 geltende E-Evidence-Verordnung an der Erforderlichkeit von Haft?
  • Schweigen, Passwortverweigerung und biometrische Zwangsentsperrung: Was darf in die Haftbegründung einfließen und was nicht?
  • Mildere Mittel nach § 116 Abs. 2 StPO, Haftprüfung und Haftbeschwerde
  • Das Haftmandat im Cybercrime-Verfahren: technische Fehlannahmen in der Akte, Forensikberichte, große Datenbestände

Aus Strafverteidigung und IT-Recht

RAin Diana Nadeborn
Fachanwältin für Strafrecht
RA Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Fortbildungsnachweis: Für die Teilnahme gibt es eine Bescheinigung über eine Stunde nach § 15 FAO. Dafür bitte am Ende der Veranstaltung Namen und E-Mail-Adresse im Chat an die Moderation senden.

Fachteam Strafrecht & IT der davit

Das Fachteam Strafrecht & IT ist ein Arbeitskreis der davit – Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein. Es wird von Rechtsanwalt Claus Erhard, Fachanwalt für IT- und Strafrecht, geleitet und bringt in seinen digitalen Stammtischen Strafprozess und Technik zusammen: einmal zur Mittagszeit, eine Stunde, online, mit Raum für Fragen aus der Praxis.

Die Veranstaltungen richten sich an Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, IT-Rechtlerinnen und IT-Rechtler und alle, die an der Schnittstelle von Ermittlungsverfahren und digitalen Beweismitteln arbeiten. Über neue Termine informieren wir auf LinkedIn und an dieser Stelle.