21. Juni 2026 12 Min. Lesezeit

Sanktions- und Embargostrafrecht: Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§§ 17, 18 AWG)

Embargoverstöße werden 2026 härter bestraft: Die AWG-Novelle bringt bis zu 10 Jahre Haft und 40 Mio. € Bußgeld. Strafrahmen, Risiken, Verteidigung.

Claus Erhard
Claus Erhard
Fachanwalt für IT- und Strafrecht
Sanktions- und Embargostrafrecht: Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§§ 17, 18 AWG)

Ein Spediteur liefert Maschinenteile an einen langjährigen Kunden in Kasachstan. Ein Händler verkauft drei Gebrauchtwagen an einen Zwischenhändler in der Türkei. Ein IT-Dienstleister betreut weiter die Software eines Konzerns mit russischer Muttergesellschaft. Drei alltägliche Geschäfte – und drei potenzielle Embargoverstöße, die seit 2026 mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Sanktions- und Embargostrafrecht ist aus der Nische des Spezialistenwissens mitten in den unternehmerischen Alltag gerückt. Wer exportiert, transportiert, finanziert oder berät, kann sich nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbar machen, ohne es zu merken. Dieser Beitrag erklärt, wann ein Embargoverstoß nach §§ 17, 18 AWG vorliegt, was die verschärfte Rechtslage seit Februar 2026 bedeutet und wie eine Verteidigung ansetzt.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht beobachten wir, dass die Ermittlungsbehörden in diesem Feld deutlich aktiver geworden sind – und dass viele Beschuldigte aus der unternehmerischen Mitte kommen, nicht aus dem Bereich organisierter Schwarzmärkte.

Worum es geht: Das verschärfte Sanktionsstrafrecht 2026

Mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union ein dichtes Netz von Sanktionen geknüpft, das in immer neuen Paketen erweitert wird. Parallel dazu hat der deutsche Gesetzgeber die Strafvorschriften geschärft: Der Bundestag beschloss am 15. Januar 2026 eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes, die eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts umsetzt. Die Neuregelung wurde Anfang Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seither in Kraft.

Die Stoßrichtung der Reform lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:

  • Höhere Strafen und neue Qualifikationstatbestände für schwere Embargoverstöße,
  • Ausweitung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in sensiblen Bereichen, in denen früher allenfalls ein Bußgeld drohte,
  • drastisch erhöhte Unternehmensgeldbußen von bis zu 40 Millionen Euro.

Begleitet wird dies von einer spürbar intensiveren Verfolgung. Razzien bei Exporteuren und Händlern, eingefrorene Konten und Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Umgehungsgeschäfte sind keine Ausnahmefälle mehr. Wer im Russland- oder Drittstaatengeschäft tätig ist, sollte die Grundzüge dieses Rechtsgebiets kennen.

Rechtliche Grundlagen: Wie das Sanktionsstrafrecht aufgebaut ist

Das Sanktionsstrafrecht ist für Laien deshalb so tückisch, weil sich das eigentliche Verbot und die Strafdrohung in verschiedenen Regelwerken verstecken.

Das Zusammenspiel: EU-Verordnungen und AWG/AWV

Die inhaltlichen Verbote – welche Güter, Dienstleistungen oder Geldmittel wem nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen – stehen ganz überwiegend in unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. Für das Russland-Embargo sind das vor allem die sektorbezogenen Sanktionen und die personenbezogenen Listungen, die laufend aktualisiert werden. Hinzu kommt die EU-Dual-Use-Verordnung für Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) liefern dazu den deutschen Rahmen – und vor allem die Strafvorschriften. Wer gegen ein in einer EU-Verordnung geregeltes Verbot verstößt, macht sich nach dem AWG strafbar. Die entscheidende praktische Folge: Der Inhalt der Verbote ändert sich mit jedem neuen Sanktionspaket. Was gestern erlaubt war, kann heute strafbar sein – ohne dass sich am Gesetzestext des AWG ein Wort geändert hätte.

§ 18 AWG – der zentrale Embargo-Straftatbestand

Kernvorschrift ist § 18 AWG. Er stellt vorsätzliche Verstöße gegen die einschlägigen Bereitstellungs-, Ein- und Ausfuhrverbote unter Strafe.

Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 AWG sieht für vorsätzliche Embargoverstöße Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Durch die Novelle 2026 sind die Qualifikationen verschärft und ausdifferenziert worden:

  • Besonders schwerer Fall: Hier ist ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Ein solcher Fall liegt nach der gesetzgeberischen Wertung in der Regel vor, wenn etwa falsche Angaben über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger oder den Wert der Güter gemacht werden oder wenn eine Drittstaaten-Gesellschaft genutzt wird, um einen Verstoß zu verschleiern.
  • Gewerbs- oder bandenmäßige Begehung: Wer Embargoverstöße geschäftsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht, muss mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen.
  • Neue Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bei Dual-Use-Gütern: Erstmals werden auch bestimmte fahrlässige Verstöße im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) oder Geldstrafe bedroht. Das ist ein Paradigmenwechsel: Bisher führte Sorglosigkeit hier in der Regel „nur" zu einem Bußgeld.

§ 17 AWG – die schärfste Stufe

§ 17 AWG erfasst die schwersten Konstellationen, insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit Waffenembargos und bestimmten Verboten des Kriegswaffenkontrollrechts. Der Strafrahmen reicht hier bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Diese Norm zielt auf den Kernbereich der Proliferations- und Rüstungskontrolle.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Die Rolle von § 19 AWG

Nicht jeder Verstoß ist sofort eine Straftat. § 19 AWG regelt die Ordnungswidrigkeiten – etwa für bestimmte fahrlässige oder formale Verstöße, die mit Geldbuße geahndet werden. Die Grenze zwischen Bußgeld und Strafbarkeit verläuft jedoch nach der Reform enger als früher, und sie ist im Einzelfall oft umstritten. Genau an dieser Grenze entscheidet sich häufig, ob aus einer Sache ein Ermittlungsverfahren mit Durchsuchung wird oder ein vergleichsweise beherrschbares Bußgeldverfahren.

Hinzu kommt die Unternehmensebene: Gegen Firmen kann eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, deren Rahmen die Novelle auf bis zu 40 Millionen Euro angehoben hat. Daneben droht die Abschöpfung des aus dem Geschäft Erlangten.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis tauchen einige Muster immer wieder auf. Sie zeigen, wie nah legales und strafbares Verhalten beieinanderliegen.

Umgehungsgeschäfte über Drittstaaten

Der Klassiker: Güter werden nicht direkt nach Russland, sondern an einen Abnehmer in einem Drittstaat – etwa in Zentralasien, im Kaukasus oder am Golf – geliefert, von wo sie weitergeleitet werden. Wer eine solche Umleitung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann sich strafbar machen. Die Behörden achten verstärkt auf Warenströme, deren Volumen in bestimmte Drittstaaten sich seit 2022 auffällig vervielfacht hat.

Dual-Use-Güter

Dual-Use-Güter sind Waren mit doppeltem Verwendungszweck – von Mikrochips über Maschinen bis zu bestimmter Software. Sie sind besonders heikel, weil ihre zivile Erscheinung über die exportkontrollrechtliche Brisanz hinwegtäuscht. Gerade hier greift die neue Fahrlässigkeitsstrafbarkeit: Wer die gebotene Prüfung unterlässt, riskiert nun auch ohne Vorsatz ein Strafverfahren.

Dienstleistungs-, Beratungs- und Software-Verbote

Sanktionen treffen längst nicht mehr nur den Warenverkehr. Verboten sein können auch Beratungsleistungen, IT- und Software-Dienste, Buchhaltung oder bestimmte Finanztransaktionen zugunsten sanktionierter Stellen. Für Dienstleister und Berater ist das eine neue Risikodimension, die im Tagesgeschäft leicht übersehen wird.

„Das wusste ich nicht" – der Gebrauchtwagen-Fall

Besonders anschaulich ist der Export hochwertiger Gebrauchtwagen. Wer Fahrzeuge oberhalb bestimmter Wertgrenzen über Mittelsleute in Drittstaaten veräußert, gerät schnell in den Verdacht, ein Sanktionsverbot zu umgehen. Wird das wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, steht rasch der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit im Raum – mit den oben genannten, erhöhten Strafrahmen. Der Einwand, man habe vom Weiterverkauf nach Russland nichts gewusst, ist möglich, aber er muss verteidigungsstrategisch sorgfältig abgesichert werden.

Wie ermittelt wird: Zoll, Durchsuchung, Vermögensarrest

Anders als bei vielen anderen Wirtschaftsdelikten ist hier nicht primär die Staatsanwaltschaft allein zuständig. Eine zentrale Rolle spielt der Zoll, insbesondere das Zollkriminalamt und die Hauptzollämter mit ihren Ermittlungseinheiten. Typische Maßnahmen sind:

  • Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen, Sicherstellung von Buchhaltung, Lieferunterlagen, E-Mails und Datenträgern,
  • Sicherstellung und Einziehung der betroffenen Güter,
  • Vermögensarrest, mit dem Konten eingefroren und spätere Einziehungen abgesichert werden – ein für Unternehmen existenzbedrohender Eingriff,
  • Vernehmungen von Mitarbeitern und Geschäftspartnern.

Wie bei jeder Durchsuchung gilt: Ruhe bewahren, den Beschluss zeigen lassen, auf den genannten Umfang achten und vor allem keine spontanen Erklärungen abgeben. Häufig knüpfen sich an Sanktionsverfahren weitere Vorwürfe an, etwa wegen Geldwäsche, wenn Erlöse aus Umgehungsgeschäften verschleiert werden, oder wegen Untreue gegenüber dem eigenen Unternehmen.

Verteidigungsstrategien

So bedrohlich die Strafrahmen wirken – das Sanktionsstrafrecht bietet eine Reihe belastbarer Verteidigungsansätze. Entscheidend ist, früh und strukturiert anzusetzen.

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Der zentrale Hebel: Vorsatz und Leichtfertigkeit

Bei den vorsätzlichen Tatbeständen muss die Behörde nachweisen, dass der Beschuldigte den Verstoß kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Genau hier liegt die wichtigste Verteidigungslinie. Wer dokumentieren kann, dass er die geltenden Verbote geprüft, Endverbleibserklärungen eingeholt und die Sanktionslisten abgeglichen hat, entzieht dem Vorsatzvorwurf den Boden. Auch bei den neuen Fahrlässigkeitstatbeständen ist die Frage, welche Sorgfalt konkret geboten und zumutbar war, ein ergiebiges Streitfeld.

Compliance als Schutzschild

Ein funktionierendes Exportkontroll- und Sanktions-Compliance-System ist nicht nur Prävention, sondern handfeste Verteidigung. Lückenlose Dokumentation von Prüfprozessen, Schulungen und Freigaben kann den Unterschied zwischen einer Einstellung und einer Anklage ausmachen – und sie ist auch auf der Unternehmensebene relevant, wenn es um die Verbandsgeldbuße geht.

Umfang, Einziehung und Bußgeld begrenzen

Selbst wenn ein Verstoß im Kern feststeht, ist der wirtschaftliche Umfang häufig überzeichnet. Eine realistische Bewertung des Erlangten, eine sorgfältige Prüfung der Einziehungsanordnung und eine fundierte Auseinandersetzung mit der Bemessung der Unternehmensgeldbuße können die Folgen erheblich abmildern. Bei mehreren Beteiligten ist außerdem die genaue Abgrenzung der jeweiligen Tatbeiträge wichtig.

Verfahrensrecht nutzen

Sanktionsverfahren sind komplex und stützen sich oft auf umfangreiche, teils im Ausland erlangte Beweismittel. Deren Verwertbarkeit, die Auslegung der einschlägigen EU-Verordnung im Tatzeitpunkt und die saubere Zuordnung einzelner Lieferungen sind regelmäßig angreifbar. Ohne frühzeitige Akteneinsicht lässt sich das nicht beurteilen.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen eines Sanktions- oder Embargoverstoßes ermittelt wird – oder Sie befürchten, in eine solche Konstellation geraten zu sein –, helfen einige Grundsätze:

  • Schweigen Sie zur Sache. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben machen. Erklärungsversuche „auf Zuruf" verschlechtern die Lage fast immer.
  • Sichern Sie Ihre Compliance-Dokumentation, ohne nachträglich Unterlagen zu verändern oder zu vernichten.
  • Trennen Sie Unternehmens- und Individualebene. Geschäftsführer, Mitarbeiter und Gesellschaft können unterschiedliche Interessen haben; eine einheitliche „Sprachregelung" ist riskant.
  • Holen Sie früh spezialisierten Rat ein. Das Sanktionsstrafrecht verbindet Strafrecht mit Export- und EU-Recht – eine Materie, die schnelle, fundierte Einordnung verlangt.

Eine an Ihrem konkreten Fall ausgerichtete Einschätzung erhalten Sie über unsere Kontaktseite oder direkt bei Rechtsanwalt Claus Erhard. Verwandte Risiken im Unternehmensumfeld – etwa bei Abgaben und Zöllen – behandeln wir auch im Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Wer trägt die Verantwortung: Geschäftsführer, Mitarbeiter, Unternehmen

Eine Frage sorgt in der Praxis für besonders viel Unsicherheit: Trifft es „die Firma" oder einzelne Personen? Die Antwort lautet meist: beide.

Strafrechtlich haftet immer die handelnde natürliche Person. Das sind je nach Sachverhalt der Geschäftsführer, der Exportverantwortliche oder der konkret zuständige Mitarbeiter – auch dann, wenn formal die Gesellschaft das Geschäft abgeschlossen hat. Wer als Organ oder Beauftragter für ein Unternehmen handelt, kann sich nicht hinter der juristischen Person verstecken.

Daneben steht die Unternehmensebene: Gegen die Gesellschaft selbst kann eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, deren Rahmen die Novelle erheblich angehoben hat. Und Leitungspersonen, die ihre Aufsichtspflichten vernachlässigen und dadurch Verstöße im Betrieb ermöglichen, riskieren ein eigenes Bußgeldverfahren – selbst wenn sie an der einzelnen Lieferung gar nicht beteiligt waren. Gerade diese Konstellation macht ein dokumentiertes Compliance-System für die Unternehmensführung so wichtig.

Weil die Interessen von Gesellschaft, Geschäftsführung und einzelnen Mitarbeitern auseinanderfallen können, ist eine unkoordinierte gemeinsame Verteidigung riskant. Wer hier wen vertritt, will sorgfältig bedacht sein.

Häufige Fragen zum Sanktionsstrafrecht (FAQ)

Mache ich mich strafbar, wenn ich von der Umgehung nichts wusste?

Bei den vorsätzlichen Tatbeständen nicht – die Behörde muss Kenntnis oder billigende Inkaufnahme nachweisen. Vorsicht ist aber bei den neuen Fahrlässigkeitstatbeständen geboten und in Konstellationen, in denen die Umstände so eindeutig waren, dass ein „Wegsehen" als bedingter Vorsatz gewertet wird. Wer Warnsignale ignoriert, kann sich nicht pauschal auf Unkenntnis berufen.

Drohen Konsequenzen nur Unternehmen oder auch Einzelpersonen?

Beiden. Das Strafverfahren richtet sich gegen die handelnden Personen, das Bußgeld- und Einziehungsverfahren zusätzlich gegen das Unternehmen. Häufig laufen mehrere Verfahren parallel.

Was bedeutet die neue Fahrlässigkeitsstrafbarkeit konkret?

Im Bereich bestimmter Dual-Use-Güter kann seit 2026 schon ein sorgfaltswidriges Übersehen der Verbote strafbar sein – nicht erst vorsätzliches Handeln. Für Exporteure heißt das: Die Prüfpflichten sind keine Formsache mehr, ihre Vernachlässigung ist mit Freiheitsstrafe bedroht.

Schützt mich ein Compliance-System vor Strafe?

Es ist der wirksamste Schutz. Ein dokumentiertes Exportkontroll- und Sanktions-Compliance-System entkräftet den Vorsatz- und Fahrlässigkeitsvorwurf, kann zur Verfahrenseinstellung beitragen und wirkt sich bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße mildernd aus. Entscheidend ist, dass es nicht nur auf dem Papier steht, sondern gelebt und dokumentiert wird.

Können auch Spediteure, Banken und Berater betroffen sein?

Ja. Sanktionen erfassen nicht nur den Warenverkauf, sondern auch Transport, Finanzierung, Versicherung sowie bestimmte Beratungs-, IT- und Software-Dienstleistungen. Wer an einem verbotenen Geschäft mitwirkt, kann als Beteiligter in den Fokus geraten – auch ohne selbst „Verkäufer" zu sein.

Wie schnell ändert sich die Rechtslage?

Sehr schnell. Die EU verabschiedet in kurzen Abständen neue Sanktionspakete, die Güterlisten und Verbote laufend erweitern. Eine Bewertung, die vor wenigen Monaten zutraf, kann heute überholt sein. Im Zweifel ist immer die zum Zeitpunkt des Geschäfts geltende Fassung maßgeblich.

Fazit

Das Sanktions- und Embargostrafrecht ist 2026 ein scharfes Schwert geworden. Mit der AWG-Novelle drohen für Embargoverstöße nach §§ 17, 18 AWG Freiheitsstrafen, die in schweren Fällen zweistellig werden, dazu Unternehmensgeldbußen in Millionenhöhe und die Abschöpfung der Erlöse. Besonders gefährlich ist die neue Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bei Dual-Use-Gütern, die auch sorglose – nicht nur bewusst handelnde – Unternehmer trifft. Die gute Nachricht: Wer seine Prüf- und Compliance-Prozesse dokumentiert, früh schweigt, Akteneinsicht nimmt und die Vorsatz- und Umfangsfragen konsequent verteidigt, hat in diesem komplexen Feld reale Chancen. Entscheidend ist, das Verfahren nicht zu unterschätzen und nicht allein anzugehen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Das Sanktionsstrafrecht ändert sich mit jedem EU-Sanktionspaket und durch nationale Reformen sehr schnell; maßgeblich ist stets die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der einschlägigen Verordnungen und Gesetze. Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie Ihren Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie Erklärungen abgeben.