Silberne Kartuschen auf Schulhöfen, bunte Ballons vor Clubs, „Lachgas to go" am Kiosk: Kaum ein Rauschmittel hat sich in den letzten Jahren so schnell verbreitet wie Distickstoffmonoxid – und kaum eines war rechtlich so lange ein Graubereich. Damit ist seit diesem Jahr Schluss: Mit der Novelle des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), die im April 2026 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber Lachgas sowie die als „K.-o.-Tropfen" bekannten Industriechemikalien GBL und 1,4-Butandiol (BDO) erstmals umfassend reguliert. Das Lachgas-Verbot trifft Händler, Kioskbetreiber und Online-Shops mit strafbewehrten Verboten – und es schafft erstmals ausdrückliche Verbote für Minderjährige.
Dieser Artikel erklärt, was das NpSG überhaupt ist, was seit der Novelle 2026 verboten und was strafbar ist, welche Strafen drohen, was speziell für Jugendliche und ihre Eltern gilt – und wie sich Beschuldigte verteidigen können, die wegen eines NpSG-Verstoßes eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten haben.
Was ist das NpSG – und warum gibt es zwei Drogengesetze?
Das deutsche Drogenstrafrecht kennt seit 2016 zwei Säulen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) listet einzelne Stoffe abschließend auf – wer mit einem gelisteten Stoff umgeht, macht sich strafbar; alles zum Drogenbesitz und Drogenhandel nach dem BtMG haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert. Dieses Listenprinzip hatte eine Schwäche: Die Hersteller sogenannter „Legal Highs" – als Kräutermischungen oder „Badesalze" verkaufte Designerdrogen – veränderten einfach ein Molekül und waren dem Gesetzgeber damit immer einen Schritt voraus.
Die Antwort darauf ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Es verbietet nicht einzelne Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen – etwa bestimmte Phenethylamine, synthetische Cannabinoide, Cathinone, Benzodiazepin-Abkömmlinge und synthetische Opioide. Erfasst ist damit auch eine neu synthetisierte Variante, die in keiner Liste steht, solange sie der chemischen Gruppendefinition der Anlage zum NpSG unterfällt. Wer also glaubt, eine im Internet bestellte Substanz sei „legal, weil sie nicht im BtMG steht", irrt häufig – die Substanz kann dem NpSG unterfallen.
Wichtig für die Einordnung: Das NpSG ist kein „kleines BtMG". Es verfolgt einen anderen Ansatz – im Zentrum stehen Handels- und Abgabeverbote, nicht die Kriminalisierung der Konsumenten. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Frage, wer sich strafbar macht (dazu unten).
Die NpSG-Novelle 2026: Lachgas, GBL und BDO
Lachgas fiel bis zuletzt weder unter das BtMG noch unter das alte NpSG – es war als Lebensmittelzusatzstoff (Sahnekapseln!) frei verkäuflich, auch an Kinder. Angesichts der rasanten Verbreitung als Partydroge und der erheblichen Gesundheitsrisiken (Nervenschäden durch Vitamin-B12-Blockade, Erfrierungen, Bewusstlosigkeit) hat der Gesetzgeber reagiert: Der Bundestag hat die NpSG-Änderung im November 2025 beschlossen; in Kraft ist sie seit dem 12. April 2026.
Die Novelle nimmt drei Stoffe bzw. Stoffbereiche neu in den Anwendungsbereich des NpSG auf:
- Lachgas (Distickstoffmonoxid),
- GBL (Gamma-Butyrolacton) und
- 1,4-Butandiol (BDO) – beides Industriechemikalien, die im Körper zu GHB verstoffwechselt werden und als „Liquid Ecstasy" bzw. K.-o.-Tropfen missbraucht werden.
Was ist seit April 2026 verboten?
Der Gesetzgeber hat kein Totalverbot geschaffen, sondern ein abgestuftes System:
- Abgabeverbot an Minderjährige: Lachgas und die anderen erfassten Stoffe dürfen an Kinder und Jugendliche nicht mehr abgegeben werden – der Kioskverkauf von Kartuschen an Schüler, bis dahin legal, ist damit verboten.
- Verbote für Minderjährige selbst: Erstmals enthält das Gesetz ein eigenes Verbot für Minderjährige, neue psychoaktive Stoffe zu erwerben, zu besitzen und zu konsumieren. Das ist rechtspolitisch ein Novum – zu seinen praktischen Folgen für Jugendliche unten mehr.
- Vertriebswege-Verbote: Verboten sind der Verkauf über Selbstbedienungsautomaten und der Versandhandel an private Endverbraucher – die beiden Kanäle, über die Lachgas bisher massenhaft vertrieben wurde.
- Großgebinde-Verbot: Die Abgabe großer Behältnisse (etwa der szenetypischen 2-Kilogramm-Kartuschen) an Verbraucher ist untersagt; zulässig bleibt die Abgabe kleiner Mengen – etwa einzelner Sahnekapseln – an Erwachsene.
Für den legitimen Einsatz – Medizin, Gastronomie, Industrie – gelten Ausnahmen. Genau an den Rändern dieser Ausnahmen werden künftig viele Verfahren spielen: Der Großhändler, der „an Gastronomen" verkauft, aber erkennbar Partykonsumenten beliefert, bewegt sich auf dünnem Eis.
Was ist strafbar – und was nicht?
Die zentrale Strafvorschrift ist § 4 NpSG. Strafbar ist danach insbesondere, wer mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibt, sie in den Verkehr bringt, herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt (Import!) oder einem anderen verabreicht.
- Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
- In besonders schweren Fällen – namentlich bei gewerbsmäßigem Handeln, als Mitglied einer Bande, bei Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen oder bei der Abgabe an Minderjährige – reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das ist Verbrechensniveau, mit allen Konsequenzen: kein Strafbefehl, keine Einstellung nach § 153a StPO, bei entsprechendem Gewicht auch Untersuchungshaft.
Ebenso wichtig ist, was nicht strafbar ist: Der Konsum selbst ist – wie im gesamten deutschen Drogenrecht – straflos. Und anders als beim BtMG sind auch der bloße Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum für Erwachsene nach dem NpSG grundsätzlich nicht strafbewehrt. Die Strafbarkeit setzt beim Umgang mit Weitergabebezug an – beim Händler, beim Importeur, bei dem, der auf der Party Kartuschen oder GBL an andere abgibt. Diese Grundentscheidung des Gesetzes ist eine der wichtigsten Verteidigungslinien: Die Abgrenzung zwischen strafloser Eigenkonsum-Beschaffung und strafbarem Inverkehrbringen bzw. Handeltreiben entscheidet über Strafbarkeit oder Straflosigkeit.
Vorsicht allerdings bei zwei Konstellationen: Wer Stoffe aus dem Ausland bestellt, verwirklicht mit der Einfuhr das Verbringen in den Geltungsbereich – hier kann schon die Online-Bestellung beim ausländischen Shop ein Ermittlungsverfahren auslösen, das häufig mit einer Zollkontrolle beginnt. Und wer einem anderen einen Stoff verabreicht, ist ebenfalls im Straftatbestand – bei GBL/BDO in der K.-o.-Tropfen-Konstellation kommen daneben schwere Delikte wie gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und Sexualdelikte in Betracht; der Gesetzgeber plant hier aktuell sogar weitere Strafschärfungen im StGB.
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Speziell: Jugendliche, Eltern und Schulen
Lachgas ist in erster Linie ein Jugendphänomen – und genau dort setzt die Novelle an. Für Familien stellen sich zwei sehr unterschiedliche Fragen.
Macht sich mein Kind strafbar, wenn es Lachgas besitzt oder konsumiert? Das neue Erwerbs-, Besitz- und Konsumverbot für Minderjährige ist zunächst ein Verbot – es dient als Grundlage dafür, dass Polizei und Ordnungsbehörden Kartuschen sicherstellen und einschreiten können. Ein strafrechtlicher Vorwurf gegen den konsumierenden Jugendlichen selbst ist damit nicht automatisch verbunden; die Strafdrohungen des § 4 NpSG richten sich gegen Handel, Abgabe und Verabreichung. Ernst wird es für Jugendliche daher vor allem dann, wenn sie weitergeben: Wer als 17-Jähriger Kartuschen kauft und an Freunde weiterverkauft oder auch nur verteilt, kann den Straftatbestand erfüllen – und bei Abgabe an andere Minderjährige droht formal sogar der erhöhte Strafrahmen. In solchen Verfahren gilt Jugendstrafrecht nach dem JGG mit seinem Erziehungsgedanken: Diversion, Weisungen und erzieherische Maßnahmen stehen im Vordergrund, und eine frühzeitige, ruhige Verteidigung kann ein Verfahren häufig ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag beenden.
Was droht dem, der an Jugendliche verkauft? Hier liegt der eigentliche Schwerpunkt der Novelle. Kioskbetreiber, Spätis, Shisha-Shops und Online-Händler, die nach dem 12. April 2026 weiter an Minderjährige abgeben, riskieren nicht mehr nur Ärger mit dem Gewerbeamt, sondern ein Strafverfahren – im Wiederholungsfall oder bei gewerbsmäßigem Zuschnitt mit empfindlichem Strafrahmen. Wer ein Geschäft betreibt, in dem Lachgas bisher zum Sortiment gehörte, sollte Sortiment und Abgabepraxis jetzt prüfen; die Übergangszeit ist vorbei.
Für Eltern gilt: Der Fund von Kartuschen im Kinderzimmer ist ein Anlass für ein Gespräch über die erheblichen Gesundheitsrisiken – aber kein Grund zur Panik vor dem Staatsanwalt. Kommt dennoch Post von der Polizei – eine Vorladung, ein Anhörungsbogen –, gilt dasselbe wie bei Erwachsenen: keine Angaben zur Sache ohne anwaltlichen Rat.
Typische Ermittlungsszenarien
Aus der bisherigen NpSG-Praxis und den ersten Monaten der neuen Rechtslage lassen sich die typischen Fallgruppen absehen:
- Zollaufgriffe bei Online-Bestellungen: Pakete aus dem Ausland (Research Chemicals, GBL als „Felgenreiniger", Lachgas-Großgebinde) werden abgefangen; es folgt eine Wohnungsdurchsuchung oder ein Anhörungsbogen wegen Verbringens.
- Händler und Zwischenhändler: Online-Shops und Ladengeschäfte, die nach neuem Recht verbotene Vertriebswege weiter bedienen – hier stehen schnell Gewerbsmäßigkeit und damit der erhöhte Strafrahmen im Raum.
- Weitergabe im Freundeskreis und auf Partys: rechtlich oft unterschätzt, weil „doch alle konsumieren wollten" – die unentgeltliche Abgabe ist vom Inverkehrbringen erfasst.
- K.-o.-Tropfen-Vorwürfe: GBL/BDO im Zusammenhang mit Körperverletzungs- oder Sexualdelikten – hier ist das NpSG nur ein Baustein neben deutlich schwereren Vorwürfen, und es geht um alles.
Randgebiet mit Sprengkraft: Lachgas am Steuer
Ein Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion regelmäßig untergeht, in der Praxis aber bereits Verfahren produziert: das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Lachgas oder GBL. Immer wieder werden Fahrer angetroffen, die während der Fahrt Ballons konsumieren – mit Sekundenschlaf und Kontrollverlust als unmittelbarer Folge.
Strafrechtlich ist das keine Lücke: Wer infolge des Konsums berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar – die Vorschrift erfasst neben Alkohol ausdrücklich „andere berauschende Mittel", und dazu können auch Lachgas und GBL zählen. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, steht § 315c StGB im Raum; daneben drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist. Die Besonderheit gegenüber Alkohol: Es gibt keinen festen Grenzwert, und der Nachweis ist schwierig – Lachgas ist im Blut nur extrem kurz nachweisbar. Die Fahruntüchtigkeit muss daher über Ausfallerscheinungen und Konsumnähe bewiesen werden, was der Verteidigung erhebliche Angriffsflächen bietet. Unabhängig vom Strafverfahren kann allerdings die Fahrerlaubnisbehörde an den Konsum anknüpfen und die Fahreignung überprüfen – ein Nebenschauplatz, der oft einschneidender ist als die Strafe selbst.
Vorladung, Anhörungsbogen oder Durchsuchung wegen NpSG – was jetzt?
Wenn ein NpSG-Vorwurf bereits im Raum steht, kommt es auf die ersten Schritte an:
- Keine Angaben zur Sache. Ob Anhörungsbogen, Vorladung oder Vernehmung an der Haustür: Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, sich zu äußern – nur die Angaben zur Person sind Pflicht. Gerade bei einer so jungen Rechtslage sind gut gemeinte Erklärungen („das habe ich doch nur für mich bestellt", „ich wusste nicht, dass das jetzt verboten ist") gefährlich, weil sie Tatbestandsmerkmale wie Erwerb, Verbringen oder Kenntnis erst aktenkundig machen.
- Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht bei der Polizei nicht – erst bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Der Termin sollte über den Verteidiger abgesagt werden.
- Bei einer Durchsuchung: ruhig bleiben, nicht widersetzen, nichts freiwillig herausgeben, keine Passwörter nennen, Protokoll und Sicherstellungsverzeichnis geben lassen – und sofort den Verteidiger anrufen.
- Belege sichern statt löschen. Bestellbestätigungen, Verwendungszweck-Nachweise (Gastronomie, Werkstatt), Chatverläufe können später entlastend sein. Hektisches Löschen nach Verfahrensbeginn wirkt dagegen belastend und kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden.
- Eltern minderjähriger Beschuldigter sollten dem Impuls widerstehen, „die Sache schnell aufzuklären" und für ihr Kind Angaben zu machen. Auch im Jugendverfahren gilt das Schweigerecht, und die Weichen für eine Diversion werden am besten anwaltlich gestellt.
Verteidigungsstrategien bei NpSG-Vorwürfen
NpSG-Verfahren bieten mehr Ansatzpunkte, als Beschuldigte zunächst vermuten:
- Fällt der Stoff überhaupt unter das Gesetz? Beim Stoffgruppenansatz ist das eine echte Sachverständigenfrage. Ob eine konkrete Substanz der chemischen Gruppendefinition der Anlage unterfällt, muss ein forensisch-toxikologisches Gutachten klären – hier werden Verfahren gewonnen und verloren. Bei Alt-Fällen kommt hinzu: Maßgeblich ist die Fassung der Anlage zur Tatzeit; für Taten vor dem 12. April 2026 gilt das Lachgas-/GBL-Regime schlicht noch nicht (Rückwirkungsverbot).
- Eigenkonsum statt Handel: Die Abgrenzung zwischen strafloser Beschaffung zum Eigenkonsum und strafbarem Handeltreiben/Inverkehrbringen ist die zentrale Weiche. Mengen, Verpackung, Chatverläufe und Zahlungsströme werden von den Ermittlungsbehörden gern in Richtung Handel gedeutet – diese Deutung ist angreifbar.
- Vorsatz: Gerade bei Dual-Use-Chemikalien (GBL als Reinigungsmittel, Lachgas für die Gastronomie) und bei der komplexen neuen Rechtslage stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die Umstände kannte, die den Verbotstatbestand ausmachen. Ein Händler, der Restbestände in Unkenntnis der Neuregelung abverkauft hat, steht anders da als ein auf Partykonsum ausgerichteter Shop.
- Verfahrensbeendigung ohne Urteil: Im Grundtatbestand sind Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO realistisch, bei Jugendlichen die Diversion nach dem JGG. Voraussetzung ist fast immer, dass nicht durch voreilige Aussagen Fakten geschaffen wurden.
Wie in jedem Ermittlungsverfahren gilt auch hier die Grundregel jeder Strafverteidigung: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann – wenn überhaupt – eine Einlassung.
Fazit: Neue Rechtslage, alte Grundregeln
Mit der NpSG-Novelle 2026 hat der Gesetzgeber Lachgas, GBL und BDO aus der rechtlichen Grauzone geholt: Abgabe an Minderjährige, Automaten- und Versandhandel sowie Großgebinde sind verboten, die Handels- und Abgabetatbestände sind mit bis zu drei Jahren – in schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren – Freiheitsstrafe bewehrt. Konsum und die Beschaffung kleiner Mengen zum Eigenkonsum durch Erwachsene bleiben straflos; für Minderjährige gelten erstmals eigene Verbote.
Wer als Händler, Importeur oder wegen einer Weitergabe ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät – oder wessen Kind eine Vorladung erhalten hat –, sollte drei Dinge tun: keine Angaben zur Sache machen, nichts unterschreiben und frühzeitig einen Verteidiger einschalten. Die neue Rechtslage ist jung, viele Abgrenzungsfragen sind ungeklärt – das ist für die Verteidigung eine Chance, die man nicht durch vorschnelle Erklärungen verschenken sollte. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Beschuldigte und Eltern bundesweit, auf Wunsch noch am selben Tag.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage nach der NpSG-Novelle ist neu und in Teilen noch nicht durch Rechtsprechung geklärt; verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Vorwurf kann nur die Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt liefern.